Verträge/AGB für Grafik- und Webdesigner

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Webdesign, AGB, Allgemeine, Geschäftsbedingungen, Grafik, Design
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1. Einführung

Von Rechtsanwalt Markus Timm

Der Artikel beschäftigt sich mit dem Nutzen von AGB für Grafik- und Webdesigner. Ein offensichtlicher Vorteil der schriftlichen Fixierung des Auftrags ist die für beide Seiten entstehende Rechtssicherheit. Damit ist eine wichtige Voraussetzung für eine andauernde und erfolgreiche Zusammenarbeit gegeben. Daneben wird das Hauptaugenmerk bei der Erstellung von individuellen AGB regelmäßig in der Ausgestaltung von Bedingungen bestehen, die die gesetzlichen Regelungen zu Gunsten des Verwenders der AGB konkretisieren.

Der Autor hat in einem groben Überblick einige Punkte angeführt, die von dem Grafik- bzw. Webdesigner in eigene AGB übernommen werden können.

Die Schriftform von Verträgen ist vom Gesetz nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben. Warum also den Aufwand betreiben, eigene AGB zu erstellen?

Wenn das Geschäft reibungslos abläuft, ist eine schriftliche Fixierung des Auftrags unter Verwendung der eigenen AGB nicht erforderlich und der Einwand berechtigt. Die Erfahrung zeigt aber, dass eine einzige Schadenersatzforderung gerade kleinere Unternehmen an den Rand der Existenz bringen kann.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

Ein Webdesigner bekommt den Auftrag, eine Homepage für einen Kaufmann herzustellen. Trotz ordnungsgemäßer Kontrolle übersieht der Designer, dass die Kontaktdaten des Kaufmanns fehlerhaft sind. Ein typischer Fall von leichter bzw. mittlerer Fahrlässigkeit. Dem Kaufmann entgehen Geschäfte in Höhe von 100.000,00 EUR, bevor der Fehler festgestellt wird. Er verlangt den Schaden von dem Webdesigner.

Lösung:
Ohne (schriftlichen) Vertrag gilt die gesetzliche Regelung. Nach dem Gesetz wird für Vorsatz und Fahrlässigkeit gehaftet. Damit ist der Anspruch des Auftraggebers begründet. Hier hätte eine Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in den AGB ausgereicht, um den Anspruch abzuwehren.

2. Was sind AGB und warum brauche ich sie?

Definition:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorgefertigte Vereinbarungen eines Vertragspartners, die dieser Vertragspartner für eine Vielzahl seiner Geschäfte verwendet.

Die Verwendung von AGB haben zwei positive Effekte:

  1. Durch die Verwendung von AGB wird der Auftragnehmer gezwungen, den Auftrag schriftlich zu fixieren. Dies führt dazu, dass frühzeitig Missverständnissen ausgeräumt werden können. Damit ist beiden Seiten gedient und die Grundlage für eine anhaltend erfolgreiche Zusammenarbeit geschaffen.

  2. Wie bereits ausgeführt, füllt das Gesetz bestehende Vertragslücken. Dies kann für den Auftragnehmer ungünstig sein. So könnte der Auftrag, eine bestehende Homepage zu einem Pauschalhonorar zu überarbeiten, schnell zum zeitlichen und finanziellen Alptraum werden, wenn der Aufraggeber auf einmal eine Unmenge von Content nachschießt. Geschuldet ist nämlich ein fertiger Internet-Auftritt zum Festpreis.

3. Mögliche Regelungen in AGB

  1. Begrenzung der Haftung

    Die Haftung für eigene Fehler kann reduziert werden (siehe hierzu schon oben): Das Gesetz sieht eine Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit vor. Die Haftung für Vorsatz kann man nicht ausschließen. Durch den Ausschluss mittlerer und leichter Fahrlässigkeit kann die Haftung jedoch dergestalt eingeschränkt werden, dass z. B. Schreibfehler (siehe das Beispiel oben), die trotzt ordnungsgemäßem Korrekturablauf übersehen wurden, keine Schadenersatzpflicht begründen.

  2. Gewährleistung

    Ist der Besteller zu Recht unzufrieden mit der Leistung, gibt das Gesetz ihm eine Reihe von Möglichkeiten an die Hand, den Hersteller zur ordnungsgemäßen Leistung zu veranlassen (so genannte Gewährleistungsrechte). Im Fall eines Mangels hat der Hersteller/Auftragnehmer sämtliche Kosten (Transport- und Fahrtkosten) zu tragen. Diese Kosten können eingeschränkt werden, in dem man den Kunden verpflichtet, die erforderlichen Dateien online zurückzusenden.

  3. Schadensdeckelung

    Da Schadensersatzansprüche erhebliche Summen erreichen können, Summen, die regelmäßig in keinem Verhältnis zu dem Honorar oder dem Auftragsvolumen stehen, ist eine Einschränkung hier essentiell. Durch AGB kann etwa die Schadensersatzpflicht auf das Fünffache des Auftrageswertes oder auf Sach- und Personenschäden begrenzt werden.

  4. Mehraufwand

    Eine Mehraufwandsregelung dahingehend, dass Zusatzarbeiten, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers verursacht werden, gesondert in Rechnung gestellt werden, hat lediglich eine klarstellende Funktion und gibt die Gesetzeslage wieder. Klare Vertragsbedingungen räumen Zweifel aus und tragen damit zu einer für beide Seiten zufrieden stellenden Geschäftsbeziehung bei.

  5. Fälligkeit des Honorars

    Die gesetzliche Regelung sieht Fälligkeit des Honorars erst nach Abnahme vor. Durch AGB können wir die Fälligkeit bei der Übersendung oder der Bereitstellung der Leistung eintreten lassen.

  6. Leistungsumfang

    Provider und Hosting-Agenturen überwachen Webpräsenzen rund um die Uhr (24-Stunden-Dienst). Um aber Wartungsarbeiten durchführen oder sonstige Serverprobleme abfangen zu können, sollte im Vertrag (positiv) formuliert werden: Vertragsgemäße Erreichbarkeit besteht während 97 Prozent der Jahreszeit.

Der Verfasser hofft, die Vorzüge von AGB in dem Geschäftsverkehr aufgezeigt und die Angst vor schriftlichen Vereinbarungen genommen zu haben. Bei Nachfragen steht der Autor gerne auch persönlich zur Verfügung.


Der Autor ist Partner der Kanzlei Peukert & Timm in Potsdam.
www.peukerttimm.de

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