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Verträge im Internet - 7/7
del vom 14.07.2000   |   136141 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Haustürwiderrufsgeschäfte

Das Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG) wurde eingeführt, um Kunden vor Überrumpelungen zu schützen. Seit 2002 existiert es nicht mehr als eigenständiges Gesetz, sondern wurde in das BGB integriert.

Klassische Fälle sind Vertreter, die zu jemandem in die Wohnung kommen, Vertragsschlüsse auf der Straße, am Arbeitsplatz, bei Kaffeefahrten oder vergleichbaren Gelegenheiten. Bei diesen Geschäften entsteht bei dem Kunden meist eine Drucksituation, die ihn überrumpelt und leichter einen Vertrag schließen lässt als bei reiflicher Überlegung.

Der Käufer kann ein Haustürwiderrufsgeschäft innerhalb von sieben Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wurde er bei Abschluss des Vertrages über sein Widerrufsrecht nicht belehrt, gilt die Widerrufsfrist für einen Monat.

Teilweise wird davon ausgegangen, dass Geschäfte, die im Internet getätigt werden (Ecommerce), Geschäfte im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes seien. Dies ist abzulehnen, da der Käufer selbst den Kontakt herstellt (er geht eigenständig auf die entsprechenden Seiten) und alle Zeit der Welt und genug Gelegenheit zum Überlegen hat, ob er das Geschäft abschließt oder nicht. Ausserdem kann es nicht zu einem psychologischem Druck und einer Überlegenheit des Verkäufers kommen.

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