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Verträge im Internet - 5/7
del vom 14.07.2000   |   136131 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Beweisschwierigkeiten

Auch bei wirksamen Vertragsschlüssen im Internet besteht nach wie vor die Schwierigkeit der Beweiskraft. Emails oder Datenauszüge bzw. Ausdrücke überzeugen einen Richter in der Regel nicht. Hier kommt es dann eher von Ihrer Überzeugungskraft oder der Ihres Anwalts an, wenn im Ernstfall derartige Dinge als Beweismittel herhalten müssen. Denn der Richter muss auf solche Beweismittel nicht eingehen, er kann aber. Wenn er sich querstellt und Ihnen keinen Glauben schenkt, haben Sie schlechte Karten.

Macht das Sinn?
Und wie! Denn wenn keine besonderen Maßnahmen zur endgültigen und eindeutigen Identifikation (vgl. Digitale Signatur ) vorgenommen wurden, können Daten und ihre Ausdrücke unschwer manipuliert werden. So können Absenderangaben in Emails beeinflusst werden etc. Und wenn schon nicht die Absenderangabe, dann der Ausdruck. Und auch wenn hundertprozentig bewiesen ist, dass etwas abgeschickt wurde (z.B. eine Email), ist der wirksame Zugang der Willenserklärung dadurch nicht sicher nachgewiesen. Sie wissen das, und der Richter weiß das auch.

Es handelt sich bei derartigen Beweismitteln um Anscheinsbeweise - der Richter muss Ihnen eben keine Beachtung schenken, er kann aber.
Trotzdem sollten Sie für den Fall der Fälle Kopien und Auszüge von Vertragsschlüssen oder abgeschickten Mails machen, wenn Sie von der Seriösität der anderen Partei nicht so überzeugt sind, um im eventuellen Ernstfall wenigstens einen Anscheinsbeweis aufgrund der Indizien in der Hinterhand zu haben.

Merke: Ist der Vertrag von großer Bedeutung, dann lassen Sie ihn sich (zumindest zur Zeit noch) schriftlich bestätigen!

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