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Verträge im Internet - 2/7
del vom 14.07.2000   |   136142 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Wirksame Vertragsschlüsse im Internet

Für Vertragsschlüsse im Internet gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB. Verträge kommen wirksam zustande durch ein bindendes Angebot und dessen Annahme. Da grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht, können die Parteien über den Inhalt und die Form des Vertrages selbst bestimmen. Gesetzliche Formerfordernisse bestehen z.B. beim Hauskauf und bei einer Bürgschaft. Kaufverträge, um die es ja im Internet meist geht, sind formfrei.

Die Annahme muss demjenigen gegenüber erklärt werden, der das Angebot abgegeben hat. Aber reicht es aus, dass ich auf ein Button klicke oder die Eingabetaste drücke? Es reicht! Denn das Klicken oder die Eingabe stellen die nach außen erkennbare Erklärung dar: Ja, ich will!

Steht nun auf einer Internetseite ein verbindliches Angebot für beispielsweise ein Handy, mit einer Bestellmaske, in die die erforderlichen persönlichen Daten eingegeben werden, versehen mit einem Button "Bestellung bestätigen", so nehme ich durch Klicken auf dieses Button das Angebot an. Würde jemand neben mir stehen, wäre für diesen ersichtlich, dass ich mich rechtlich binden will. Das reicht als Willenserklärung bzw. als Annahme in diesem Fall aus.

Über das Internet wird die Annahme jetzt zu dem Anbieter geschickt und in dem Moment wirksam, in dem es bei diesem ankommt bzw. in dessen Machtbereich gelangt. Unter normalen Umständen muss daher die Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Willenserklärung gegeben sein. Das ist bei Emails nicht der Eingang in den Posteingang der Fall, sondern bei Ablage auf dem Server, von dem aus dann die Mail abgerufen werden kann!

Übrigens: Auch von Computerprogrammen automatisch verfasste Erklärungen sind rechtlich bindende Willenserklärungen, wenn sich der Verantwortliche diese zurechnen lassen muss.

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