Javascript scheint in Ihrem Browser deaktiviert zu sein. Bitte aktivieren Sie Javascript um alle Vorteile von 123recht.net nutzen zu können.
30.08.2008
Guten Morgen
Anwaltsuche  Erw. Suche
Textgrösse
Inhaltssuche  
Themensuche  
 SIE SIND HIER: Startseite » Ratgeber » Vertragsrecht » 
Verträge/AGB für Grafik- und Webdesigner
Seite 1 - vom 29.05.2006

Verträge/AGB für Grafik- und Webdesigner

Von Rechtsanwalt Markus Timm

Der Autor
Markus Timm, Potsdam
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Informationstechnologierecht, Arbeitsrecht, Urheberrecht und hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein.
» Homepage» artikelliste
» Online Rechtsberatung
» Kontaktinformation

Der Artikel beschäftigt sich mit dem Nutzen von AGB für Grafik- und Webdesigner. Ein offensichtlicher Vorteil der schriftlichen Fixierung des Auftrags ist die für beide Seiten entstehende Rechtssicherheit. Damit ist eine wichtige Voraussetzung für eine andauernde und erfolgreiche Zusammenarbeit gegeben. Daneben wird das Hauptaugenmerk bei der Erstellung von individuellen AGB regelmäßig in der Ausgestaltung von Bedingungen bestehen, die die gesetzlichen Regelungen zu Gunsten des Verwenders der AGB konkretisieren.

Der Autor hat in einem groben Überblick einige Punkte angeführt, die von dem Grafik- bzw. Webdesigner in eigene AGB übernommen werden können.

1. Einführung

Die Schriftform von Verträgen ist vom Gesetz nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben. Warum also den Aufwand betreiben, eigene AGB zu erstellen?

Wenn das Geschäft reibungslos abläuft, ist eine schriftliche Fixierung des Auftrags unter Verwendung der eigenen AGB nicht erforderlich und der Einwand berechtigt. Die Erfahrung zeigt aber, dass eine einzige Schadenersatzforderung gerade kleinere Unternehmen an den Rand der Existenz bringen kann.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

Ein Webdesigner bekommt den Auftrag, eine Homepage für einen Kaufmann herzustellen. Trotz ordnungsgemäßer Kontrolle übersieht der Designer, dass die Kontaktdaten des Kaufmanns fehlerhaft sind. Ein typischer Fall von leichter bzw. mittlerer Fahrlässigkeit. Dem Kaufmann entgehen Geschäfte in Höhe von 100.000,00 EUR, bevor der Fehler festgestellt wird. Er verlangt den Schaden von dem Webdesigner.

Lösung:
Ohne (schriftlichen) Vertrag gilt die gesetzliche Regelung. Nach dem Gesetz wird für Vorsatz und Fahrlässigkeit gehaftet. Damit ist der Anspruch des Auftraggebers begründet. Hier hätte eine Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in den AGB ausgereicht, um den Anspruch abzuwehren.

2. Was sind AGB und warum brauche ich sie?

Definition:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorgefertigte Vereinbarungen eines Vertragspartners, die dieser Vertragspartner für eine Vielzahl seiner Geschäfte verwendet.

Die Verwendung von AGB haben zwei positive Effekte:

  1. Durch die Verwendung von AGB wird der Auftragnehmer gezwungen, den Auftrag schriftlich zu fixieren. Dies führt dazu, dass frühzeitig Missverständnissen ausgeräumt werden können. Damit ist beiden Seiten gedient und die Grundlage für eine anhaltend erfolgreiche Zusammenarbeit geschaffen.

  2. Wie bereits ausgeführt, füllt das Gesetz bestehende Vertragslücken. Dies kann für den Auftragnehmer ungünstig sein. So könnte der Auftrag, eine bestehende Homepage zu einem Pauschalhonorar zu überarbeiten, schnell zum zeitlichen und finanziellen Alptraum werden, wenn der Aufraggeber auf einmal eine Unmenge von Content nachschießt. Geschuldet ist nämlich ein fertiger Internet-Auftritt zum Festpreis.

3. Mögliche Regelungen in AGB

  1. Begrenzung der Haftung

    Die Haftung für eigene Fehler kann reduziert werden (siehe hierzu schon oben): Das Gesetz sieht eine Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit vor. Die Haftung für Vorsatz kann man nicht ausschließen. Durch den Ausschluss mittlerer und leichter Fahrlässigkeit kann die Haftung jedoch dergestalt eingeschränkt werden, dass z. B. Schreibfehler (siehe das Beispiel oben), die trotzt ordnungsgemäßem Korrekturablauf übersehen wurden, keine Schadenersatzpflicht begründen.

  2. Gewährleistung

    Ist der Besteller zu Recht unzufrieden mit der Leistung, gibt das Gesetz ihm eine Reihe von Möglichkeiten an die Hand, den Hersteller zur ordnungsgemäßen Leistung zu veranlassen (so genannte Gewährleistungsrechte). Im Fall eines Mangels hat der Hersteller/Auftragnehmer sämtliche Kosten (Transport- und Fahrtkosten) zu tragen. Diese Kosten können eingeschränkt werden, in dem man den Kunden verpflichtet, die erforderlichen Dateien online zurückzusenden.

  3. Schadensdeckelung

    Da Schadensersatzansprüche erhebliche Summen erreichen können, Summen, die regelmäßig in keinem Verhältnis zu dem Honorar oder dem Auftragsvolumen stehen, ist eine Einschränkung hier essentiell. Durch AGB kann etwa die Schadensersatzpflicht auf das Fünffache des Auftrageswertes oder auf Sach- und Personenschäden begrenzt werden.

  4. Mehraufwand

    Eine Mehraufwandsregelung dahingehend, dass Zusatzarbeiten, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers verursacht werden, gesondert in Rechnung gestellt werden, hat lediglich eine klarstellende Funktion und gibt die Gesetzeslage wieder. Klare Vertragsbedingungen räumen Zweifel aus und tragen damit zu einer für beide Seiten zufrieden stellenden Geschäftsbeziehung bei.

  5. Fälligkeit des Honorars

    Die gesetzliche Regelung sieht Fälligkeit des Honorars erst nach Abnahme vor. Durch AGB können wir die Fälligkeit bei der Übersendung oder der Bereitstellung der Leistung eintreten lassen.

  6. Leistungsumfang

    Provider und Hosting-Agenturen überwachen Webpräsenzen rund um die Uhr (24-Stunden-Dienst). Um aber Wartungsarbeiten durchführen oder sonstige Serverprobleme abfangen zu können, sollte im Vertrag (positiv) formuliert werden: Vertragsgemäße Erreichbarkeit besteht während 97 Prozent der Jahreszeit.

Der Verfasser hofft, die Vorzüge von AGB in dem Geschäftsverkehr aufgezeigt und die Angst vor schriftlichen Vereinbarungen genommen zu haben. Bei Nachfragen steht der Autor gerne auch persönlich zur Verfügung.


Der Autor ist Partner der Kanzlei Peukert & Timm in Potsdam.
www.peukerttimm.de


« ZurückDruckversion »
Artikel verschicken »
Leserbrief schreiben »
Themasuche zu diesem Artikel »
Newsletter abonnieren »

Lesezeichen hinzufügen bei:

 Mr.Wong  Yigg  Linkarena  Google  Webnews  Folkd  Digg  Del.icio.us


Seiten dieses Artikels:
Verträge/AGB für Grafik- und Webdesigner

Vertragsrecht auf frag-einen-sachverstaendigen.de
Sachverständige antworten auf Ihre Fragen zum Thema Vertragsrecht. Sie bestimmen den Preis!
Die neuesten 4 Antworten zu:
»  Hausabnahme beantwortet von SV Moser für €25
»  fehlerhafte Fußbodenheizung beantwortet von SV Bedau für €50
»  Standsicherheitsnachweis für fliegende Bauten beantwortet von SV Specht für €25
»  Mängelanmeldung Porphyrplatten vor Garage beantwortet von SV Moser für €30
[mehr über frag-einen-sachverstaendigen.de]
neues im Vertragsrecht forum:
Vertragsrecht »  firstload
Vertragsrecht »  zeitschrift abo verlangt Gebühren bis zum Ende des laufenden Bezugsjahres
Inkasso »  Plus online.Inkasso,RA Haas und partner
Inkasso »  2 mahung - forderung ums 6 fache gestiegen
Inkasso »  Inkassoverfahren ohne Mahnung, nur Email Rechung
Vertragsrecht Top 5 Ratgeber
Vertragsrecht
Verbreitete Rechtsirrtümer - Rücktrittsrecht von Verträgen (74197 Aufrufe)
Vertragsrecht
Minderjährige und Verträge (63722 Aufrufe)
Vertragsrecht
Die Unwirksamkeit von Verträgen (51975 Aufrufe)
Vertragsrecht
Einwurfeinschreiben - unsicheres Beweismittel (34358 Aufrufe)
Vertragsrecht
Rechtsvernichtende Gestaltungsrechte (32899 Aufrufe)
Noch einfacher!
123recht.net InfoSo einfach kann Recht sein! Um unserem Motto gerecht zu werden, würden wir gerne von Ihnen Verbesserungs- vorschläge hören!
123recht.net Quickie

Studie: Umweltzonen fast ohne Wirkung - sollten die Umweltzonen wieder abgeschaft werden?

 Ja, sofort
 Nein, müssen ausgeweitet werden um Wirkung zu erzielen
 Mir egal


Resultate

Vertragsrecht - in den Nachrichten
Archiv: Bei Sportstudio-Mitgliedschaft auf Art der Zahlungsweise achten
Archiv: Gericht erklärt Stromtarif von Eon-Tochter für unzulässig
Archiv: BGH kippt lange Vertragslaufzeiten mit Heizkosten- Dienstleistern
Archiv: Verbraucherschützer kippen kundenfeindliche Regelung von Airlines
Archiv: Verbraucherschützer warnen vor Ablauf von Verjährung für Gaskunden
[mehr aus den Nachrichten]

© qnc GmbH 2008 Haftungsausschluss


Rechtsberatung Online | Hilfe | Service | Impressum | Inhaltsübersicht | Newsletter | Für Leser | Für Anwälte | Kooperationspartner | Partnerprogramm | Jobs @ 123recht.net | Jobbörse | Datenschutz | Nachrichten XML | Ratgeber XML |