Verteidigung in Sexualstrafsachen

Mehr zum Thema: Strafrecht, Sexualstrafsache, sexueller, Missbrauch, Pflichtverteidiger, Verteidigung
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Sollte gegen Sie wegen eines Delikts aus dem Bereich des Sexualstrafrechts ermittelt werden, so sollten Sie sich unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden, der schwerpunktmäßig im Strafrecht tätig ist.

Als Rechtsanwältin werde ich immer wieder gefragt, wie ich Menschen verteidigen kann, denen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird. Dazu kann ich nur sagen, dass ich zum einen nicht weiß, ob der Mandant die Tat wirklich begangen hat und zum anderen jeder Mensch einen Verteidiger verdient, der sich rückhaltlos für ihn einsetzt. Häufig stellt sich heraus, dass zu Unrecht Vorwürfe erhoben wurden, etwa nach einer Trennung oder im Rahmen eines Scheidungsverfahrens.

Im Folgenden möchte ich einige wichtige Fragen kurz beantworten?

Alexandra Braun
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: http://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:
Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht

1) Wie läuft ein Verfahren überhaupt ab?

In der Regel erfahren Sie von einem Verfahren gegen sich durch eine Vorladung von der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung. Diesen Termin sollten Sie auf keinen Fall wahrnehmen, sondern von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Sofern Sie mich beauftragen, so werde ich den Termin zur Vernehmung für Sie absagen und der Polizei mitteilen, dass Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Weiter werde ich Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und nach Erhalt mit Ihnen den Inhalt ausführlich besprechen.

Je nach Lage des Falles schreibe ich für Sie eine Stellungnahme und nehme damit Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Gegebenenfalls lässt sich durch eine Stellungnahme eine Anklage verhindern und das Verfahren kann eingestellt werden. Unter Umständen ist das Ziel auch, eine Hauptverhandlung zu vermeiden und einen Strafbefehl (ein schriftliches Urteil ohne mündliche Verhandlung) herbeizuführen.

2) Was kann ein Verteidiger tun?

Je nach Gestaltung des Falles habe ich verschiedene Möglichkeiten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. So kann ich Beweisanträge stellen, Nachvernehmungen von Zeugen anregen oder ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten beantragen.

Was sinnvoll ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Unerlässlich ist in jedem Fall Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Nur ein Strafverteidiger erhält uneingeschränkte Einsicht in die Akte und kann so herausfinden, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Ermittlungsergebnisse es bisher gibt.

3) Wie schnell sollte ich einen Verteidiger beauftragen?

Sobald Sie Kenntnis von dem Verfahren haben! Im Ermittlungsverfahren habe ich die besten Möglichkeiten, auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Sehen Sie davon ab, sich zunächst „selbst zu verteidigen“. Bei den empfindlichen Strafen, die im Bereich der Sexualstraftaten drohen, sollten Sie auf keinen Fall selbst irgendwelche Einlassungen abgeben.

4) Kann ich einen Pflichtverteidiger bekommen?

Ob ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt und ich Ihnen als Pflichtverteidigerin beigeordnet werden kann, hängt von dem genauen Tatvorwurf ab. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, beantrage ich meine Beiordnung als Pflichtverteidigerin.

5) Mir wird sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Ist die Tat nicht schon verjährt?

Bei dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gibt es eine Besonderheit bei der Verjährung.

Die Verjährung ruht bis zum 18. Lebensjahr der vermeintlichen Opfer. In der Regel kann das vermeintliche Opfer einer solchen Tat also bis zum 28. Lebensjahr Anzeige erstatten. Die Überprüfung, ob eine Tat verjährt ist, erfolgt durch mich bei jedem Mandat.

6) Welche Verhaltensregeln sollte ich beachten?

Sollte gegen Sie wegen eines Sexualdelikts ermittelt werden, so sollten Sie nicht mit Dritten über den Vorwurf reden. Als Ihre Verteidigerin unterliege ich der Schweigepflicht und kein Wort über das Besprochene dringt nach Aussen. Dritte unterliegen in der Regel keiner Schweigepflicht und können über Gespräche mit Ihnen mit anderen Personen reden. Selbst im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs müssen Sie damit rechnen, dass „etwas hängen bleibt“. Oft kommt es zu erheblichen negativen Folgen im sozialen Umfeld.

7) Brauche ich einen Anwalt vor Ort?

Nicht zwingend. Ich verteidige im gesamten Bundesgebiet und in den Zeiten moderner Kommunikationsmittel ist ein ortsansässiger Anwalt nicht mehr nötig.