Verteidigung bei Stalking
Von Rechtsanwältin Alexandra Braun 21.1.2011 | Ratgeber - Strafrecht - Straftaten | 1296 Aufrufe Mehr zum Thema:Stalking
Zum einen ist für alle Alternativen des Tatbestandes erforderlich, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung durch ein beharrliches Verhalten des Täters eingetreten ist. In der Praxis wird dies oft nicht nachweisbar sein. Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Beeinträchtigung sind beispielsweise Wohnungswechsel oder Änderungen der Lebensgewohnheiten des Opfers. Sollten solche Punkte nicht vorliegen, so lässt sich in der Regel eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Alexandra Braun
Hamburg
Jugendstrafrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht, Schadensersatzrecht, Tierrecht Pers. Direktanfrage
Zudem bestehen Nachweisprobleme, wenn eine Nachstellung durch Verwendung von Kommunikationsmitteln (insbesondere Versendung von Kurzmitteilungen über ein Handy) vorliegt. In der Praxis wird selten sicher nachzuvollziehen sein, dass der Beschuldigte selbst tatsächlich die SMS versendet hat. Für einen Verteidiger ist dies ebenfalls ein Ansatz, die Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung zu bewegen.
Sofern dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die räumliche Nähe des Opfers aufzusuchen, so ist darauf zu achten, ob ein zielgerichtetes Aufsuchen nachweisbar ist. Häufig wird dies nicht der Fall sein, sodass sich auch dort eine Beendigung des Verfahrens erreichen lässt.
Sie sollten, sofern Ihnen Nachstellung vorgeworfen wird, einen Anwalt kontaktieren. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Sie sollten keine Angaben zur Sache machen, bevor Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgt ist!
Alexandra Braun
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