Verstoß nach §29 BtmG mit Cannabis und Zubereitungen

27. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Ricoon
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoß nach §29 BtmG mit Cannabis und Zubereitungen

Hallo...

Ich bin vor ein paar Wochen in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten.
Aufgrund meiner Vorgeschichte wurde ich direkt zum Wasserlassen gebeten.
(Vorgeschichte: 2 kleinere BTM-Delikte nicht in Verbindung mit dem KFZ, wovon eine Anklage fallengelassen wurde. Bei Anklagen liegen auch schon recht weit zurück. Allerdings gab es auch schon einmal Fahren eines KFZ unter Drogeneinfluss, was eine MPU nach sich zog. Diese liegt jetzt etwas über ein Jahr zurück.)
Bei dem oben genannten Wasserlassen wurden nun Cannabis und Amphetamine festgestellt.Die Polizisten erkannten aber auch, daß ich zum Zeitpunkt der Fahrt nüchtern war.
Vor wenigen Tagen kam dann die Vorladung wegen des Verstoßes gegen §29 BtMG mit Cannabis und Zubereitungen...

Nun zu meinen Fragen:

1) der §29 ist ein weitläufiger Begriff und ich habe irgendwie nichts darin in Verbindung zum KFZ gefunden...Wofür werde ich denn nun angeklagt?
2) muß ich mir Sorgen um meinen Führerschein machen? Wenn ja welche..
3) Was können sonst für Strafen auf mich zu kommen?

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9 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

1.) Mit § 29 BtmG wirft man Ihnen den Besitz/Erwerb von BTM vor [§ 29, Abs.1, Nrn. 1 und 3 BtmG].

2.) Angeklagt werden Sie vermutlich nach § 316, Abs. 1 StGB . Wurde denn nach dem positiven Schnelltest eine Blutprobe entnommen? Und um Ihren Führerschein müssen Sie sich natürl. Sorgen machen, näml. in der Form, daß er weg ist. Sie sind zum wiederholten Male mit Drogen im Blut beim Führen eines KFZ erwischt worden. Selbst wenn es dabei 'nur' um Cannabis ginge, würde aufgrund der 2ten Auffälligkeit davon ausgegangen, daß Sie nicht in der Lage sind, Drogenkonsum und Fahren voneinander zu trennen. Weiterhin sieht man sie als 'regelmäßigen Konsumenten' an, was dem Gesetz nach ebenfalls die Fahreignung ausschliesst. Da es aber nun auch noch um 'harte Drogen' geht, ist es sowiso Essig. Denn bei harten Drogen genügt alleine der Besitz um die Fahreignung abzusprechen. Der nachgewiesene Konsum (wie bei Ihnen gegeben) sowiso. Es sind bei Ihnen also gleich 3 Ansatzpunkte für führerscheinrechtliche Maßnahmen gegeben. Ich kenne die Akete nicht, also nicht Ihre Blutwerte, Ihre Aussage usw., deswegen kann man nur schwer etwas dazu sagen, aber ich tippe mal ganz grob auf Entziehung der Fahrerlaubnis [§ 69 , Abs. 1 iVm. Abs. 2, Nr. 2 StGB], verbunden mit einer Sperrfrist zur Neuerteilung, die mindestens 1 Jahr betragen dürfte [§ 69a , Abs. 1, ggf. Abs. 3 StGB]. Um den Schaden möglichst gering zu halten, könnten Sie eigentl. nur einen Rechtsanwalt beauftragen, der seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Verkehrsstrafrecht hat, und auch Erfahrung im Bereich Straßenverkehr iVm. BTM. Aber den Verlußt der FE wird auch der nicht verhindern können. Eine erneute MPU steht natürl. auch an, bevor Sie Ihre Fahrerlaubnis dann mal wieder erteilt bekommen. Dazu Drogenscreenings über mindestens(!) 1 Jahr und aller Wahrscheinlichkeit nach ein Nachweis über eine erfolgreich absolvierte Drogentherapie.

3.) Das kann man nicht sagen, bevor nicht klar ist, wegen welcher Tatbestände genau(!) Sie angeklagt, bzw. verurteilt werden.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 27.08.2006 21:03:53

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#2
 Von 
Ricoon
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Kompetente Hilfe, auch wenn es nich das is, was ich hören wollte^^

Ja mir wurde auch Blut abgenommen.

Sollte ich mir gleich einen Anwalt nehmen oder erstmal das Verhör abwarten?
Sie könnten da nicht zufällig einen empfehlen?

Das schlimme an der ganzen Sache is, daß schon seit der letzten Sache gar keine Drogen mehr nehme, womit ich wohl als Passivkiffer bezeichnet werden kann. Nur an dem Abend hab ich mal gezogen...(die Autofahrt war aber erst am nächsten Abend)
und wie das Amphetamin in meinen Urin kommt is mir total schleierhaft. Aber wer wird mir das wohl abkaufen!?
Ich weiß das hört sich witzig an, aber so isses nunmal. Ich werde demnächst Vater und hab jetzt etwas mehr Verantwortung als vorher. Meine schwangere Freundin saß neben mir bei der Fahrt. Daß dsie keine Drogen nimmt wird man mir ja wohl glauben...also hätte ich doch sie fahren lassen können, wenn ich gewußt hätte was ich in meinem Körper hab. Zumal ich schon immer das Glück hatte bei jedem ach so kleinen Mist erwischt zu werden.

-- Editiert von Ricoon am 28.08.2006 07:56:42

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#3
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Haben Sie irgendwas anderes konsumiert was in die Richtung Amphetamine geht, z.B. Ephedrintabletten, Extasy usw.? Das man von Passivkiffen ein positives Ergebnis haben kann ist mir bekannt aber wie Amphetamin ohne Konsum in Ihren Urin kommen soll ist mir absolut schleierhaft. Für mich liest sich das wie ein falscher Befund der z.B. durch zu lange Lagerung der Urinprobe vorkommen kann. Wann haben Sie denn das letzte mal Amphetaminartiges konsumiert?

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#4
 Von 
Ricoon
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Falscher Befund wohl eher nicht, denn das ergab der Teststreifen direkt bei der Verkehrskontrolle. Aber ich war ja am Abend zu vor auf einer Party und ich war auch recht gut betrunken...vielleicht hat mir wer was ins Glasgegeben oder was weiß ich wie das Amphetamin in meinen Urin gekommen is. Was könnte denn ein Anwalt jetzt noch für mich tun? Das wichtigste is mir der Führerschein und erst an zweiter Stelle kommt das Geld, was ich zwar auch nich wirklich über hab...^^

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ein Anwalt kann -wie schon gesagt- Schadensbegrenzung betreiben, also das Urteil/die Strafe (dazu gehört ja auch die Dauer des Fahrerlaubnisentzuges) und damit verbunden die 'Hürde' für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis möglichst gering halten.

Wenn Sie sich dazu entschliessen sowiso einen Anwalt zu beauftragen, spricht alles dafür das sofort zu tun und nicht erst abzuwarten. Vorher sollte man auch keinerlei(!) Aussagen bei der Polizei machen, sondern -wenn dann- erst nachdem der Anwalt Akteneinsicht genommen hat und man mit ihm eine Aussage entsprechend abgestimmt hat. In aller Regel wird sowiso der Anwalt eine schriftliche Aussage/Erklärung bei der Polizei/StA abgeben, wenn denn prinzipiell eine Einlassung erfolgen soll.

Sie können sich ja auch erst mal den Anwalt nur mit der Akteneinsichtsanforderung und anschliessender Beratung anhand der Aktenkenntnis beauftragen. Ob Sie ihn dann weiterhin auch mit der Vertretung in der Strafsache beauftragen wollen, können Sie auch dann noch entscheiden.

Einen Anwalt direkt empfehlen kann/darf/will ich nicht, da alle seriösen Anwälte, die ich kenne, es nicht mögen wenn man öffentlich in einem Internetforum Werbung für sie macht. Darüber hinaus 'arbeitet' 123recht.net mit Anwälten zusammen, bzw. hält eine entspr. Datenbank vor. Deswegen ist davon auszugehen, daß man es auch seitens des Forenbetreibers nicht unbedingt gerne sieht, wenn hier Werbung für RAe gemacht wird, die nicht in dieser Datenbank aufgeführt sind. Wichtig ist einfach, daß Sie für diese Sache nicht den nächst-besten 'Wald-und-Wiesen-Anwalt' beauftragen, der sich ansonsten hauptächlich mit z.B. Miet-, Patent- oder Scheidungsrecht befasst, sondern einen aus dem entspr. Fachgebiet. Ich vergleiche das immer ganz gerne mit Ärzten, dahingehend, daß man sich ja auch nicht vom Urologen am offenen Herzen operieren läßt (sondern vom Herzchirurgen), obwohl beide Ärzte sind.

Aber wenn Sie z.B. die Suchbegriffe:

Rechtsanwalt, Führerschein, Drogen, MPU

bei google eingeben, sollte da eigentl. ein entsprechendes Angebot an Anwälten erscheinen, daß für diesen Fall in Frage kommt.

Im Strafrecht gilt auch, daß jeder Anwalt Sie vor jedem Amts- und Landgericht in Deutschland vertreten darf, es also keine Beschränkungen auf den Landgerichtsbezirk gibt, in dem er als Anwalt zugelassen ist. (Es gibt auch ein schönes Fachwort dafür, das mir jetzt partout nicht einfallen will ;) )

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 30.08.2006 17:40:55

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#6
 Von 
Ricoon
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

dann hätte ich noch eine Frage...
Mein Vorladungstermin ist nun schon dummerweise morgen Mittag ist es überhaupt möglich einen Anwalt so kurzfristig mit dieser Sache zu beauftragen? Oder kann dieser eine Aufschiebung des Ganzen bewirken, um sich Aktenkundig zu machen etc etc ?

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Mein Vorladungstermin ist nun schon dummerweise morgen Mittag

Einer Vorladung zur Polizei muß man prinzipiell keine Folge leisten. Sie können dort einfach fernbleiben.

Angebracht ist es in Ihrem Fall morgen früh kurz dort bei dem Sachbearbeiter, der die Vorladung unterschrieben hat, anzurufen und ihm mitzuteilen, daß Sie vorerst nicht zur Sache aussagen möchten, sondern einen Rechtsanwalt einschalten werden, der sich dann in den nächsten Tagen melden wird.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
pestor
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

sorry

-- Editiert von pestor am 06.02.2007 08:25:49

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#9
 Von 
pestor
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

guten tag, ich kamm von einen freund raus und wolte zu meinen 50 roller ich hielt mich zirca 10 minuten bei meinen freund auf einen joint lang.als ich bei ihn raus kamm vor seiner wohnung wurde ich von der polizei auf der strasse gefragt ob ich mit meinen roller vorhin gefahren bin und ich möge meine fahrzeug papiere rausgeben zu überprüfung darauf hin wurde ich aufgefordert meine taschen aus zu leeren 13 g cannabis dabei gehabt. ich wurde mit handschellen gefeselt auf die wache gennomen positiver urin test dann blut test hatte auch 2 tage voher amphetamin genomen sehr wenig!mir wurden die finger abdrücke abgenommen fotografiert wie ein schwer verbrecher. jetzt meine fragen. darf die polizei wenn mann auf dem weg zum fahrzeug kontroliet wird auch wenn mann voher gesehen wurde das mann gefahren ist aber nicht beim fahren angehalten wird eine strafanzeige machen btm am steuer? und was für eine strafe erwartet mich wegen 13 g cannabis besitz ? niedersachsen :(

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"hl2333pestor"

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