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Verstoß BtmG

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Verstoß BtmG

Hallo Leute,
1988 wurden bei mir 80g Haschisch beschlagnahmt.
Heute war die Polizei wieder da und hat ca.1,5g bei mir gefunden.
Man hat mir eröffnet das ich im Verdacht stehe Btm an minderjährige abgegeben, sowie Handel getrieben zu haben.
Mich interessiert was mich an Strafe erwartet.
Besteht Gefahr für meinen Führerschein?
Für eine schnelle Antwort Danke ich im voraus.
Mfg
Thorsten



von max777 am 05.09.2003 13:17
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Verstoß BtmG
Was den Handel betrifft betrifft kommt es darauf an, was für mengen man Dir anlastet.

geringe Mengen = § 29 BtmG = min. Geldstrafe, max. 5 Jahre

nicht geringe Mengen = § 29a BtmG = min. 1 Jahr, max. 15 Jahre

abgabe an Minderjährige (egal welche Menge), wenn du selber 21 oder älter bist, = auch § 29a BtmG, also min. 1 jahr, max. 15 Jahre

Wenn man Dich gemäß 29a anklagen sollte, solltest Du Dir auf jeden fall einen Anwalt nehmen.

Zu dem Thema Btm an Minderjährige abgeben, hätte ich noch einiges zu sagen, verkneifs mir aber mal.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 05.09.2003 13:45
Status: Tao (17086 Beiträge)
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>Verstoß BtmG
Hallo Bob, danke für die schnelle Antwort.
Habe kein Btm an Minderjährige gegeben werde aber dessen Beschuldigt, wie man aber weiß kann so etwas schnell nach hinten los gehen.
Also ist alles in allem von einer Freiheitsstrafe auszugehen?
Was ist mit meinem Führerschein?
Mfg


von max777 am 05.09.2003 14:04
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Verstoß BtmG
Hallo Leute

Mein Kumpel sitzt im Gefängnis und man hat bei einer zellen durchsuchung 15 gramm gefunden. Mit was kann er rechnen

Mfg
Heiko


von silvio am 26.09.2003 18:17
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Verstoß BtmG
15g was???

Kaffee, Zucker, Brausepulver, Heroin, oder dann vielleicht doch Cannabis

In diesem Fall kommt es erheblich auf seine Vorstrafen an, wann die letzte Verurteilung war, ob noch eine Verhandlung offen ist (außer der jetzt für das Hasch zu erwartenden), wieviel mal er schon wg. BTM verurteilt wurde, in welchem Bundesland er sitzt, wie alt er ist, usw.

Denn hier ist alles von einer Einstellung nach §§ 31a BtmG, oder 154 StPO über Geldstrafe bis zu kurzer Freiheitsstrafe möglich.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 26.09.2003 21:15
Status: Tao (17086 Beiträge)
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>Verstoß BtmG
@bob

...also, Einstellung nach § 154 StPO gibt´s in dem Fall sicher nicht - eigentlich gibt es nämlich bei den meisten StA´s die interne Weisung, bei BtMG-Verstößen in JVA´s nicht einzustellen!


von Bob.Vila am 27.09.2003 15:59
Status: Unsterblich (2693 Beiträge)
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>Verstoß BtmG
Das mag sein, ich kann nur von unserer örtlichen StA und JVA ausgehen, und zumindest bei Leuten die in U-Haft sitzen, und bei denen Dope gefunden wurde, wurde das dann auf dem Termin der eigentlichen Sache (wenn dort Freiheitsstrafe rauskam) nach § 154 StPO eingestellt.

Allerdings auch nur, wenn es sich um eine "geringe Menge" handelt, und da kommt es ja entscheidend auf's Bundesland an. 15g können (soweit ich weiß) prinzipiell in Hamburg, Hessen, und Schleswig-Holstein eingestellt werden. In anderen BL einzelfallbasiert.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 27.09.2003 16:06
Status: Tao (17086 Beiträge)
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>Verstoß BtmG
Hallo Thorsten,

um auf die Eingangsfrage zu kommen:

Ich glaube nicht, dass dein Führerschein in Gefahr ist. Vorausgesetzt der Fund von neuem Haschisch bei Dir steht in keinem Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen!

Mit schönen Grüßen


D.P.M. Sevriens
Rechtsanwalt

"Arbeite nur, die Freude kommt von selbst." (Goethe)




von RA DPMS am 29.09.2003 14:00
Status: Unsterblich (1039 Beiträge)
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>Verstoß BtmG
Hallo Bob,

bin mir nicht sicher, ob mein Schreiben jetzt nur als Antwort dient. Brauche einen Tipp von dir.

Fange nächste Woche mein Verbundstudium an und habe enorme Angst, vorbestraft zu werden.

Ich wurde vorgestern von 2 zivilen Beamten mit meinem Kumpel beim Haschischkonsum auf einem Parkplatz erwischt. Ich hatte ca. 5-7g dabei. Bin noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Bin 22. Habe so eine Angst für meine Zukunft vorbestraft zu sein! Das Gras habe ich mit meinem Kumpel in Bochum an der Uni gekauft und er hatte nur c.a. 2 g dabei.

Was kann mir drohen?

Danke schonmal für eine schnelle Antwort.

Gruss
Dennis


von Denni am 02.10.2003 10:20
Status: Praktikant (23 Beiträge)
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>Verstoß BtmG
Guten Tag Dennis,

In den zuständigen Behörden deutscher Bundesländer herrschen unterschiedliche Vorstellungen darüber, was als 'geringfügige Menge' Haschisch oder Marihuana angesehen werden kann. Von der Einschätzung dieser Stellen hängt es ab, ab welcher Menge der beigeführten Droge eine strafrechtliche Verfolgung droht (bis einschließlich Dezember 1995):


"Geringfügige Mengen" Haschisch oder Marihuana in den Bundesländern:

Baden-Württemberg 08 Gramm
Bayern 06 Gramm
Berlin 06 Gramm
Brandenburg 06 Gramm
Bremen 10 Gramm
Hamburg eine Streicholzschachtel voll
Hessen 30 Gramm
Niedersachsen 10 Gramm
Nordrhein-Westfalen 10 Gramm
Mecklenburg-Vorpommern 00 Gramm
Rheinland-Pfalz 20 Gramm
Saarland 10 Gramm
Sachsen 20 Gramm
Sachsen-Anhalt 00 Gramm
Schleswig-Holstein 30 Gramm
Thüringen 00 Gramm

In diesem Kontext haben Sie, sofern es sich um eine "geringfügige Menge" handeln sollte, auf eine Einstellung des Verfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so wird auch kein Eintrag in Ihre Führungszeugnisse vorgenommen (PFZ, BZR), und somit nicht vorbestraft. Es gibt jedoch auch Einstellungen mit Auflagen gemäß §153 StPO. Die Auflage (z.B. Geldstrafe, gemeinnützige soziale Arbeit etc.) bestimmt das Gericht.

Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, so können Sie mit einer Geldstrafe rechnen. Diese wird aber wohl unter 90 Tagessätze bleiben, so dass auch in dieser Alternative kein Eintrag in Ihre Führungszeugnisse vorgenommen wird mit Ausnahme des Bundeszentralregisters (BZR). Vorbestraft sind Sie erst, wenn ein Eintrag in Ihr Persönliches Führungszeugnis vorgenommen wird.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


von Hr. J. Rönner am 02.10.2003 12:34
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Verstoß BtmG
Nachtrag:

Es muss natürlich heissen:

"In diesem Kontext haben Sie, sofern es sich um eine "geringfügige Menge" handeln sollte, die Möglichkeit auf eine Einstellung des Verfahrens."


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


von Hr. J. Rönner am 02.10.2003 12:39
Status: Tao (9851 Beiträge)
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