>Verstoß BtmG
Guten Tag Dennis,
In den zuständigen Behörden deutscher Bundesländer herrschen unterschiedliche Vorstellungen darüber, was als 'geringfügige Menge' Haschisch oder Marihuana angesehen werden kann. Von der Einschätzung dieser Stellen hängt es ab, ab welcher Menge der beigeführten Droge eine strafrechtliche Verfolgung droht (bis einschließlich Dezember 1995):
"Geringfügige Mengen" Haschisch oder Marihuana in den Bundesländern:Baden-Württemberg 08 Gramm
Bayern 06 Gramm
Berlin 06 Gramm
Brandenburg 06 Gramm
Bremen 10 Gramm
Hamburg eine Streicholzschachtel voll
Hessen 30 Gramm
Niedersachsen 10 Gramm
Nordrhein-Westfalen 10 Gramm
Mecklenburg-Vorpommern 00 Gramm
Rheinland-Pfalz 20 Gramm
Saarland 10 Gramm
Sachsen 20 Gramm
Sachsen-Anhalt 00 Gramm
Schleswig-Holstein 30 Gramm
Thüringen 00 Gramm
In diesem Kontext haben Sie, sofern es sich um eine "geringfügige Menge" handeln sollte, auf eine Einstellung des Verfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so wird auch kein Eintrag in Ihre Führungszeugnisse vorgenommen (PFZ, BZR), und somit nicht vorbestraft. Es gibt jedoch auch Einstellungen mit Auflagen gemäß
§153 StPO. Die Auflage (z.B. Geldstrafe, gemeinnützige soziale Arbeit etc.) bestimmt das Gericht.
Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, so können Sie mit einer Geldstrafe rechnen. Diese wird aber wohl unter 90 Tagessätze bleiben, so dass auch in dieser Alternative kein Eintrag in Ihre Führungszeugnisse vorgenommen wird mit Ausnahme des Bundeszentralregisters (BZR). Vorbestraft sind Sie erst, wenn ein Eintrag in Ihr Persönliches Führungszeugnis vorgenommen wird.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
von Hr. J. Rönner am 02.10.2003 12:34
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