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Verstößt der Google +1 Button gegen Datenschutzrecht?

Von Rechtsanwalt René Iven
20.7.2011 | Ratgeber - Datenschutzrecht | 928 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Datenschutz, Facebook, Google, Button, Datenschutzerklärung, Plugins

Social-Media-Plugins und Datenschutz

Die Einbindung eines "Gefällt mir"-Buttons von Facebook oder der 1-Schaltfläche von Google in ein Webseitendesign ist einfach. Die datenschutzrechtliche Bewertung des Einsatzes sog. Social-Media-Plugins ist es demgegenüber nicht.

Bekannt ist, dass bei jedem Aufruf einer Webseite, die mit einem Plugin versehen ist, Daten mit den Servern von Facebook, Google & Co. ausgetauscht werden. Ist der Webseitenbesucher Mitglied bei Facebook, Google & Co. und während des Webseitenaufrufs eingeloggt, werden Informationen über den Webseitenbesuch seinem Nutzerprofil zugeordnet.

Über den konkreten Inhalt dieser Informationen kann teilweise nur spekuliert werden. Tatsache ist, dass die Informationen mehrheitlich personenbezogene Daten darstellen, weshalb eine datenschutzkonforme Einbindung eines Plugins stets einer Einwilligung des Webseitenbesuchers i.S. des § 4a BDSG oder einer anderen Erlaubnisnorm bedarf.

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Rechtsanwalt
René Iven
Solingen
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Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht
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Ob z.B. § 15 Abs. 1 TMG eine Erlaubnisnorm darstellt, ist heftig umstritten. Nach unserer Ansicht findet § 15 Abs. 1 TMG auf Social-Media-Plugins keine Anwendung. Praktisch wird in den seltensten Fällen zudem eine ausdrückliche Einwilligung des Webseitenbesuchers eingeholt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einsatz von Social-Media-Plugins - obgleich wirtschaftlich unabdingbar - überwiegend datenschutzrechtlich unzulässig ist.

Die Zukunft wird zeigen, ob die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen hat. Das LG Berlin und das KG Berlin haben sich dagegen ausgesprochen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 14.03.2011, Az. 91 O 25/11; KG Berlin, Beschl. v. 29.04.2011; Az. 5 W 88/11). Höchstrichterliche Entscheidungen liegen indes noch nicht vor.

Abschließend ist zu beachten, dass der Einsatz von Social-Media-Plugins gemäß § 13 Abs. 1 TMG stets eine Erweiterung der Datenschutzerklärung um eine entsprechende Plugin-Klausel erforderlich macht. Im Internet findet sich eine Vielzahl von Musterformulierungen für eine entsprechende Datenschutzklausel.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von hfrmobile am 11.08.2011 12:02:28# 1
Interessant (bzw. wohl Absicht?) ist, dass gerade auf dieser Seite des Artikels auch ein +1-Google Button vorhanden ist.
    
von hfrmobile am 11.08.2011 12:02:55# 2
ein +1 kommt von mir ;-)
    
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