Hallo,
das hier ist mein erstes Posting in diesem Forum.
Nehmen wir einmal an, ein größerer, aber nicht als gemeinnützig anerkannter Verein vereinnahmt 1 Mio. € p.a. Spenden und der Vorstand erhält statt einer angemessenen Vergütung i.H.v. 50.000,-- € p.a. eine unangemessen hohe Vergütung von 100.000,-- € p.a.
Frage: Sind die Spenden zu versteuern und falls ja in welcher Höhe?
Beste Grüße
HaMaBo
Versteuerung von Spenden
Probleme im Verein?
Probleme im Verein?
Da es sich im rechtlichen Sinne dann nicht um Spenden, sondern um Schenkungen handelt, unterliegen diese der Schenkungssteuer.
Dafür kommt es allerdings auf die Höhe der einzelnen Schenkung an, wenn 100.000 Leute je 10 EUR geschenkt haben, fällt keine Steuer an.
Zitatder Vorstand erhält statt einer angemessenen Vergütung i.H.v. 50.000,-- € p.a. eine unangemessen hohe Vergütung von 100.000,-- € p.a. :
Der Punkt hat überhaupt nichts mit der Versteuerung der Einnahmen zu tun. So etwas kann unter Umständen zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen, aber die besteht ja ohnehin nicht.
Wieso Schenkung? Es soll sich um Spenden handeln.
Meine Frage zielte darauf ab, ob Spenden zu versteuern sind, wenn sie als überhöhte Vergütung an den Vorstand gehen. Falls ja, sind dann alle Spenden (1 Mio. €) zu versteuern, oder nur der überhöhte Vorstandsanteil, in dem Fall also 50.000,-- €?
-- Editiert von Hamabo am 25.07.2017 15:34
-- Editiert von Hamabo am 25.07.2017 15:36
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Jede Spende ist eine Schenkung.Zitat:Wieso Schenkung? Es soll sich um Spenden handeln.
Nein.Zitat:Meine Frage zielte darauf ab, ob Spenden zu versteuern sind, wenn...
Können Sie das noch etwas näher erläutern?
ZitatWieso Schenkung? Es soll sich um Spenden handeln. :
Ein nicht gemeinnütziger Verein kann keine Spenden erhalten, nur Schenkungen.
ZitatKönnen Sie das noch etwas näher erläutern? :
Egal wie groß die Schenkungen sind: der Verein muss sie niemals versteuern. Die Versteuerung findet auf Seiten des Schenkers statt, daher ist einzig und allein relevant, wie groß die einzelne Schenkung ist.
Auch der Vorstandsanteil ist vollkommen irrelevant.
Zitat:§ 20 Steuerschuldner (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz)
(1) 1Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. 2In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.
Somit sind Verein und Schenker nebeneinander Schuldner der Schenkungsteuer.
Es geht ja nicht um eine Schenkung, sondern um Spenden. Wo steht geschrieben, dass ein nicht gemeinnütziger Verein keine Spenden erhalten könne?
Lieber hamabo..aus dem einfachen Wort "Spende" ergibt sich nicht zwangsläufig eine Rechtsfolge.
Und nur weil es umgangssprachlich "Spende" heisst, muss dies nicht auch im rechtlichen Sprachgebrauch so sein.
Für ein nicht gemeinnütziges Unternehmen gibt es keine Vergünstigungen hinsichtlich Zuwendungen=Spenden=Schenkungen und dieses kann auch keine Spendenquittungen, die zu steuerlichen Vorteilern beim "Spender" führen, ausstellen.
Die Zuwendungen sind natürlich als Einnahme zu versteuern bei der Gesellschaft..
Nicht ganz richtig, würde ich sagen.
Eine Spende ist dadurch gekennzeichnet, dass sie
1. freiwillig ist (sie erfüllt also keine Forderung)
2. ihr keine Gegenleistung gegenüber steht (z.B. keine entgeltliche Lieferung).
Sind diese Bedingungen erfüllt, handelt es sich um eine Spende, in dem Fall an einen nicht gemeinnützigen Verein. Nehmen wir an, es handele sich um einen nicht gemeinnützigen Förderverein, der als gemeinnützig anerkannte Hilfsorganisationen unterstützt. Ich kann ehrlich gesagt nicht nachvollziehen, dass Spenden an einen solchen Verein steuerbar wären.
Ich weiß zum Beispiel, dass eine Spende an unseren hiesigen nicht gemeinnützigen Gewerbeverein von diesem nicht versteuert wird. Eine Spendenbescheinigung stellt er natürlich nicht aus.
Nochmal zurück zu meinem Eingangsposting und ein fiktives Beispiel:
Spendeneinnahme 1.000.000,- €
Vorstandsvergütung 100.000,- €
Angemessene Vorstandsvergütung 50.000,- €.
Ich meine, dass 50.000,- € wegen überhöhter Vergütung zu versteuern und 950.000,-- € steuerfrei wären.
Richtig so?
-- Editiert von Hamabo am 07.08.2017 19:19
Nein.
Das wurde dir aber jetzt schon mehrfach erklärt.
Das Zivilrecht kennt keine Spenden.
Das Steuerrecht kennt Spenden nur bei gemeinnützigen Organisationen und Parteien.
Die Höhe der Vorstandsvergütung spielt überhaupt keine Rolle.
ZitatDa es sich im rechtlichen Sinne dann nicht um Spenden, sondern um Schenkungen handelt, unterliegen diese der Schenkungssteuer. :
Richtig.
Zitat:Dafür kommt es allerdings auf die Höhe der einzelnen Schenkung an, wenn 100.000 Leute je 10 EUR geschenkt haben, fällt keine Steuer an.
Wie kommen sie auf 100.000 €. Der Schenkungssteuerfreibetrag beträgt 20.000 €. Höhere Freibeträge gibt es nur bei Schenkungen zwischen Eltern und Kindern, Ehegatten u.ä. Schon zwischen Geschwistern liegt er auch nur bei 20.000 €.
ZitatWieso Schenkung? Es soll sich um Spenden handeln. :
Meine Frage zielte darauf ab, ob Spenden zu versteuern sind, wenn sie als überhöhte Vergütung an den Vorstand gehen. Falls ja, sind dann alle Spenden (1 Mio. €) zu versteuern, oder nur der überhöhte Vorstandsanteil, in dem Fall also 50.000,-- €?
Wenn der Verein nicht als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt ist, kann er keine steuerbegünstigten Spenden annehmen und auch keine Spendenquittungen dafür ausstellen. Er bekommt dann Schenkungen, die der Schenkungssteuer unterliegen.
ZitatEs geht ja nicht um eine Schenkung, sondern um Spenden. Wo steht geschrieben, dass ein nicht gemeinnütziger Verein keine Spenden erhalten könne? :
Im Einkommenssteuergesetz.
ZitatNicht ganz richtig, würde ich sagen. :
Eine Spende ist dadurch gekennzeichnet, dass sie
1. freiwillig ist (sie erfüllt also keine Forderung)
2. ihr keine Gegenleistung gegenüber steht (z.B. keine entgeltliche Lieferung).
Das gilt für eine Schenkung ganz genauso...
Zitat:
Sind diese Bedingungen erfüllt, handelt es sich um eine Spende, in dem Fall an einen nicht gemeinnützigen Verein. Nehmen wir an, es handele sich um einen nicht gemeinnützigen Förderverein, der als gemeinnützig anerkannte Hilfsorganisationen unterstützt. Ich kann ehrlich gesagt nicht nachvollziehen, dass Spenden an einen solchen Verein steuerbar wären.
Sind sie aber, da nur Spenden an als gemeinnützig anerkannte Vereine steuerlich begünstigt werden.
Zitat:
Ich weiß zum Beispiel, dass eine Spende an unseren hiesigen nicht gemeinnützigen Gewerbeverein von diesem nicht versteuert wird. Eine Spendenbescheinigung stellt er natürlich nicht aus.
Dann versteuert sie der Schenker, oder aber es werden dabei Steuern hinterzogen...
Zitat:
Nochmal zurück zu meinem Eingangsposting und ein fiktives Beispiel:
Spendeneinnahme 1.000.000,- €
Vorstandsvergütung 100.000,- €
Angemessene Vorstandsvergütung 50.000,- €.
Ich meine, dass 50.000,- € wegen überhöhter Vergütung zu versteuern und 950.000,-- € steuerfrei wären.
Richtig so?
Nein. Vollkommen falsch.
Schenkungssteuerpflichtige Schenkung: 1.000.000 €
Anzuwenden ist Steuerklasse III gemäß §16 Abs.1 Erbschaftssteuergesetz (nicht wundern: die Schenkungssteuer wird im Erbschaftssteuergesetz geregelt, die Steuersätze und Freibeträge sind identisch): 30%
Es bleiben 700.000 €. Wenn der Verein steuerpflichtig ist, könnte er m.E. die Vorstandsvergütung hier steuerlich geltend machen, so wie er es bei seinen anderen Einkünften auch machen kann - aber das sollte man das Finanzamt oder einen Steuerberater fragen, um sicher zu gehen.
Der nicht als gemeinnützig anerkannte Verein ist ein wirtschaftlicher Verein, und grundsätzlich genauso steuerpflichtig wie ein x-beliebiges Unternehmen.
Zitat:Zitat:
§ 20 Steuerschuldner (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz)
(1) 1Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. 2In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.
Somit sind Verein und Schenker nebeneinander Schuldner der Schenkungsteuer.
So ist es. Wenn nicht einer von beiden freiwillig zahlt, holt sich das Finanzamt das Geld dort, wo es am einfachsten einzutreiben ist.
Vielen Dank für die nächtliche Hilfestellung, aber was sagen Sie hierzu?
Das Finanzgericht Hamburg bestätigte den Entzug der Gemeinnützigkeit bei einem Verein, dessen Vorsitzende sich unrechtmäßigerweise und womöglich auch unter Verstoß strafrechtlicher Vorschriften aus der Kasse des Vereins bedient hatte. Mangels Selbstlosigkeit konnte der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt werden.
Trotz Aberkennung der Gemeinnützigkeit hielt das Gericht Mitgliedsbeiträge und Spenden allerdings nicht für steuerpflichtig. Zu Recht: Für Mitgliedsbeiträge ergibt sich dies unmittelbar aus § 8 Abs. 5 KStG
, für Spenden aus der Tatsache, dass Spenden in aller Regel nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden und daher unter keinen Einkünftetatbestand des Einkommensteuergesetzes fallen.
FG Hamburg, Beschluss v. 13.04.2007, Az. 5 V 152/06
Zitat:Zu Recht: Für Mitgliedsbeiträge ergibt sich dies unmittelbar aus § 8 Abs. 5 KStG , für Spenden aus der Tatsache, dass Spenden in aller Regel nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden und daher unter keinen Einkünftetatbestand des Einkommensteuergesetzes fallen.
Das Urteil verneint die Körperschaftsteuerpflicht des Vereins für die Einnahmen aus Spenden.
-- Editiert von ugoetze am 09.08.2017 11:55
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