Verständnissfrage zu Nachlassgericht

16. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
FrankM.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)
Verständnissfrage zu Nachlassgericht

Hallo zusammen,
kann mir jemand sagen ob das Nachlassgericht bei einem Antrag auf einen Erbschein prüft ob jemand Erbberechtigt ist oder die grundsätzlich alle "vermutlichen" Erben anschreiben ?

Würde nun gerne dem Anwalt der Erbin antworten, dieser wollte von mir eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisters um zu prüfen ob ich Erbberechtigt bin.
Dabei würde ich gerne schreiben, das ja das Nachlassgericht bereits bestätigt hat das ich berechtigt bin.
Bin aber unsicher ob das vom Nachlassgericht überhaupt geprüft wird und kann in Google dazu nichts schlüssiges finden.

Vielen Dank.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Zunächst einmal, der vermeintliche Erbe ist verpflichtet beim Nachlassgericht nach besten Wissen anzugeben, ob noch
Erben 1. Ordnung (Kinder) vorhanden sind.
Geprüft werden die Angaben nicht.
Sind noch weitere Erben vorhanden, stellt das Nachlassgericht einen "gemeinsamen Erbschein" aus.
Erst wenn ein Miterbe den Erbschein anfechtet wäre der Anspruch mittels Abstammungsurkunde zu beweisen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.01.2014 10:21:18
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 31x hilfreich)

Wird ein Antrag auf Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge gestellt sind die Angaben bzgl. der Erben durch Urkunden nachzuweisen (2356 BGB). Bei testamentarischer Erfolge hat das Gericht die gesetzlichen Erben von der Testamentseröffnung zu benachrichtigen. Urkunden werden hierbei nicht verlangt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
FrankM.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten, lag ich also falsch mit meiner Vermutung.

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1x Hilfreiche Antwort

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