Bei einem Patent ist Voraussetzung für eine Bewilligung unter anderem die Neuheit der Erfindung.
Sie darf also bei Anmledung nicht zum „Stand der Technik" gehören. (es efolgt eine weltweite Prüfung)
Wie sieht das ganze bei einem Gebrauchsmuster aus? Grundsätzlich erfolgt hier bei einer Anmeldung keine Prüfung auf Neuheit.
Kommt es dann irgendwann zu einem Verletzungsverfahren, erfolgt jedoch eine Prüfung auf Neuheit.
Inwieweit erfolgt diese Prüfung dann? Wird nur deutschlandweit geprüft oder ebenfalls weltweit?
Verständnisfrage zum Gebrauchsmuster
Patent anmelden oder verletzt?
Patent anmelden oder verletzt?
§3 I GebrMG definiert doch die Neuheit:
"Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind."
Da "durch schriftliche Beschreibung" keine Einschränkung enthält, dürfte dies weltweite Quellen einschließen.
Zitat:Wird nur deutschlandweit geprüft oder ebenfalls weltweit?
Wenn jemand das Gebrauchsmuster löschen lassen will, weil es nicht neu sei, muß er das doch beweisen, §16 GebrMG. Ggfs. wird Sachverständigenbeweis erhoben, §17 GebrMG.
Wie derjenige das dann macht, ist ihm überlassen. Wenn er weltweit recherchiert und eine die Neuheit negierende Veröffentlichung findet, dann wird er obsiegen.
Was nicht geht, ist, daß jemand einfach sagt "ich bezweifle, daß das neu ist, prüft das doch mal bitte".
Vielen Dank für die Antwort.
Was heisst denn in diesem Fall "durch schriftliche Beschreibung"?
Mal angenommen wir hätten den fiktiven Fall:
Patent A wird von X in den USA am 1.1.15 eingereicht.
Y meldet 6 Monate später ein sehr ähnliches Produkt in der BRD als Gebrauchsmuster an.
Gilt die Einreichung von X in den USA schon als"schriftliche Beschreibung" ?
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ZitatGilt die Einreichung von X in den USA schon als"schriftliche Beschreibung" ? :
Die Frage stellt sich nicht, da dann §15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG greift und der Löschanspruch darauf gestützt werden kann.
Zitat:Was heisst denn in diesem Fall "durch schriftliche Beschreibung"?
Was es wörtlich heißt: durch Beschreibung des Gegenstandes in schriftlicher Form.
Zitat:Gilt die Einreichung von X in den USA schon als"schriftliche Beschreibung" ?
Ja, aber du hast den falschen Teil der Voraussetzung für entscheidend gehalten. Entscheidend ist "durch schriftliche Beschreibung [...] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht". Das ist bei einer bloßen Einreichung wohl noch nicht der Fall, außer diese bedingt bereits eine Veröffentlichung auf den Seiten des USPTO (Patentamt der USA), dann schon.
ZitatDas ist bei einer bloßen Einreichung wohl noch nicht der Fall :
Würde ich auch so sehen, ist aber für den Löschanspruch des Anmelders wie oben erwähnt auch nicht notwendig.
Mir stellt sich jetzt die Frage, warum sollte man zu Anfang ein Patent/Gebrauchsmuster zusätlich im Ausland anmelden?
Grundsätzlich reicht ja dann eine Anmeldung in einem Land (z. B. Heimatland).
Sollte nach mir, jemand anderes mein Produkt in seinem Heimatland (z.B. USA) patentieren lassen wollen (oder gar herstellen), kann man doch einen Löschungsantrag stellen und die Produktion verbieten.
Zitatkann man doch einen Löschungsantrag stellen :
Richtig.
Zitatund die Produktion verbieten :
Falsch. Die Produktion und Auslieferung kannst Du nur in den Ländern verbieten, in denen Du ein Schutzrecht hast.
D.h. ein US-Patent schützt nur in den USA, im Rest der Welt kann jeder andere tun und lassen was er will.
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