Verspätete Abmahnung noch wirksam?

11. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
kawakawa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Verspätete Abmahnung noch wirksam?

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich einer Abmahnung von Privatperson gegen Privatperson.

Person A kündigt an, Person B im Internet mit Verleumdungen und Bekanntgabe von Daten wie z.B. Anschrift von Person B, im Internet zu verunglimpfen. Person A führt das in einer Email genau aus, wie sie das machen will, z.B. in Foren und in selbstgedrehten Videos im Internet auf den bekannten Video-Plattformen.

Person B bekommt das per Email zugestellt, übersieht diese Email jedoch.

Ca. 2 Monate später durchforstet Person B seine Emails im Email-Client und bemerkt diese ungelesene Email.

Person B fürchtet um ihren Ruf, da sie im Berufsleben schließlich mal Abteilungsleiter war und solche im Internet kursierenden Verleumdungen den Ruf von Person B schädigen könnten.

Person B sucht im Internet danach, ob Person A sein Vorhaben bereits umgesetzt hat. Person B findet aber nichts.

Dennoch möchte Person B, dass Person A das angekündigte Handeln unterlässt.

Ist zu jetzigem Zeitpunkt (2 Monate nach Email-Empfang, aber Email damals nicht gelesen) immer noch eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt mit Strafzahlung und Schadensersatz möglich oder ist das Recht abzumahnen verwirkt, weil man sofort darauf hätte so reagieren müssen?

Ich weiß, dass beim Wettbewerbsrecht eine Abmahnung sofort erfolgen sollte.

Welche rechtlichen Mittel können bei solchen Ankündigungen angewandt werden?

1. Ist Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung möglich? Falls die verweigert wird, dann eine Einstweilige Verfügung.

2. Kann wegen der Ankündigung von A, Person B wie oben beschrieben zu verleumden, Schadensersatz / Schmerzensgeld gefordert werden?

3. Falls 2. nicht zutrifft, kann Schmerzensgeld / Schadensersatz gefordert werden, wenn Person B durch die Ankündigung von Verleumdungen seelische Belastungen, die durch einen Psychiater attestiert werden, ausgelöst hat?

4. Was kann Person B gegen Person A noch rechtlich unternehmen?

Danke für Eure Antworten.

Grüße
kawakawa

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
1. Ist Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung möglich?

Ja

Zitat:
Falls die verweigert wird, dann eine Einstweilige Verfügung.

Mit der einstweiligen Verfügung wird es schwierig, da diese eine Eilbedürftigkeit voraussetzt. Und wenn der Abmahner erst verspätet reagiert und der Abgemahnte auch in dieser Zeit seine Ankündigung nicht in die Tat umgesetzt hat, ist die Eilbedürftigkeit schwierig zu verargumentieren.

Zitat:
2. Kann wegen der Ankündigung von A, Person B wie oben beschrieben zu verleumden, Schadensersatz / Schmerzensgeld gefordert werden?

Als Schadensersatz kommen die Anwaltskosten von B in Betracht. Ein darüber hinausgehender Schaden ist nicht erkennbar, und Schmerzensgeld für eine Ankündigung gibt es nicht.

Zitat:
3. Falls 2. nicht zutrifft, kann Schmerzensgeld / Schadensersatz gefordert werden, wenn Person B durch die Ankündigung von Verleumdungen seelische Belastungen, die durch einen Psychiater attestiert werden, ausgelöst hat?

Schmerzensgeld für reine psychische Beeinträchtigungen wird in Deutschland sehr(!) zurückhaltend zugesprochen. Das betrifft dann eher so Fälle wie "in Todesgefahr gebracht worden" oder "Tod eines Angehörigen ungewollt miterleben müssen". Schmerzensgeld für Beleidigungen wird nur in sehr krassen Fällen zugesprochen - und hier geht es ja "nur" um eine Ankündigung ...

Zitat:
4. Was kann Person B gegen Person A noch rechtlich unternehmen?

Außer Unterlassungsforderung durch einen Anwalt: bei realistischer Betrachtung wohl nichts. Wenn B überhaupt etwas unternehmen will, sollte B das einem Anwalt überlassen. Sollte B sich selbst an einer Unterlassungserklärung versuchen, könnte A das zu einer negativen Feststellungsklage motivieren.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.381 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen