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Versicherungsleistungen in der Zwangsvollstreckung

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Sandro Dittmann
31.7.2009 | Ratgeber - Zwangsvollstreckung | 3041 Aufrufe
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Pfändung, Versicherung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil klargestellt, dass eine Sterbegeldversicherung nur dann pfändbar ist, wenn die Versicherungssumme (der Rückkaufswert) den Betrag von 3.579,00 Euro übersteigt, BGH Az. : VII ZB 47/07.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Versicherungskunde eine Sterbegeldversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von rund 5.100,00 Euro abgeschlossen, diese wies im Zeitpunkt einer Pfändungsmaßnahme durch einen Gläubiger einen Rückkaufswert von rund 2.000,00 Euro aus.

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Rechtsanwalt
Sandro Dittmann
Dresden

Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht
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Ein Gläubiger des Versicherungskunden hatte diese Versicherung mit Hilfe eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses gepfändet, wogegen sich der Versicherungskunde gewehrt hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil auf § 850 b Abs.1 Nr. 4 ZPO verwiesen – in diesem ist geregelt, das auf den Todesfall abgeschlossene Lebensversicherungen bis zu einem Betrag in Höhe von 3.579,00 Euro unpfändbar sind.

Der Bundesgerichtshof hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob bei überschreiten dieses Betrages der Anspruch in voller Höhe oder nur der diesen Sockelbetrag übersteigende Teil pfändbar ist. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Versicherungssumme bis 3.579,00 Euro grundsätzlich unpfändbar ist. Begründet wurde dies damit, dass dieser Betrag dem durchschnittlichen Aufwand für eine Bestattung entspricht. Damit ist allein der Betrag über der Versicherungssumme von 3.579,00 Euro pfändbar.

Eine übereilte Pfändung kann damit Gläubigern nicht empfohlen werden. Vielmehr sollten Gläubiger unter zu Hilfenahme kompetenter Berater zunächst ermitteln lassen, in welcher Höhe ein pfändbarer Betrag zur Verfügung steht. Sofern sich der Rückkaufswert nicht über dem freigegebenen Rahmen von 3.579,00 Euro bewegt, sollte die Pfändungsmaßnahme nicht durchgeführt werden.

Fazit: Eine genaue Überprüfung der Liquiditätslage des Schuldners hilft in diesen Fällen weitergehende Kosten zu sparen.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
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