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Versicherung muss nicht Risiko durch Schutzgelderpressung tragen

AFP VOM 16.6.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 868 Aufrufe
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Schutzgelderpressung

Bundesgerichtshof fordert Offenbarung des Opfer-Gastwirts

Gastwirte, die Opfer einer Schutzgelderpressung werden, müssen mit dem Verlust ihres Versicherungsschutzes rechnen. Wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, muss ein Gastronomie-Versicherer das Risiko nur tragen, wenn der Gastwirt ihn über die Erpressung informiert und die Versicherung den Vertrag trotzdem nicht gekündigt hat. (Az: IV ZR 229/09)

Der klagende Gastwirt in Hamburg hatte im Spätsommer 2006 mehrere anonyme Anrufe erhalten. Der Anrufer bot "Schutz und Versicherung" an, weil "immer etwas passieren" könne. Für diesen "Schutz" verlangte der Anrufer später monatlich 750 Euro, weder Polizei noch Andere sollten davon erfahren. Im März 2007 brachen Unbekannte in die Gaststätte ein und stahlen Geld und technische Geräte. Hierfür kam die Versicherung auf.

Zwei Tage später erneuerte der Anrufer seine Geldforderung und verwies dabei auf den Einbruch. Im Juni 2007 wurde die Gaststätte erneut von Unbekannten heimgesucht. Auch diesmal stahlen sie Geld und eine Musikanlage. Vor allem aber zertrümmerten sie die Einrichtung und versprühten Lackfarbe und richteten so einen Vandalismusschaden von nahezu 150.000 Euro an. Bei seiner Schadensmeldung räumte der Gastwirt diesmal die Erpressungen ein. Daraufhin kündigte der Versicherer und verweigerte jegliche Leistung.

Zu Recht, wie der BGH entschied. Spätestens nach dem ersten Einbruch habe der Gastwirt gewusst, dass die Erpressung ernst sei und sich das Risiko weiterer Schäden deutlich erhöhe. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz sei er dazu verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen eine solche "Gefahrerhöhung" anzuzeigen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Gastwirt selbst kaum etwas tun könne, um das Risiko durch die kriminelle Drohung abzuwenden. Die Meldepflicht bestimme sich "allein anhand objektiver Umstände".

Das Karlsruher Urteil erging noch nach altem Recht. In dem seit 2008 geltenden Versicherungsvertragsgesetz besteht die Meldepflicht aber unverändert fort. Allerdings wurde das frühere "Alles-oder-Nichts-Prinzip" aufgegeben. Daher käme je nach Umständen des Einzelfalls nun gegebenenfalls eine anteilige Schadensregulierung durch den Versicherer in Betracht.

16. Juni 2010 - 15.42 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


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