Versicherung lehnt Kündigung ab.

12. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)
Versicherung lehnt Kündigung ab.

Hallo,

es gibt einen Versicherungsvertrag mit einem großen deutschen blauen Unternehmen. Dieser lief vom 11.01.2012 - 11.01.2015. Am 12.06.2012 wurde ein Brief hin geschrieben in dem stand, dass der Vertrag zum 31.08.2012 gekündigt werden soll, da die versicherte Wohnung nicht mehr existiere. Die Versicherung antwortete, dass der Kündigung nicht nachgekommen werden kann, da die Laufzeit bis zum 01.11.2015 (gemeint war sicherlich 11.01.2015) vereinbart wurde. Nun wurde am 01.01.2015 der Versicherungbetrag für das Jahr 2015 eingezogen. Auf eine erneute Kündigung schrieb die Versicherung, dass fristgerecht zum 11.01.2017 gekündigt wurde.

Es ist doch so, dass eine fristlose Kündigung nach §§ 133,157 BGB dahingehend ausgelegt werden muss, dass diese zumindest eine ordentliche Kündigung darstellt. Wenn dem so ist, wäre der Versicherungsvertrag am 11.01.2015 ausgelaufen. Ich habe das der Versicherung mitgeteilen, die Abbuchung für 01.01.2016 untersagen und das Geld für 2015 zurück fordern. Wenn der Vertrag beendet wurde, besteht doch ein Anspruch aus § 812 I S.1 Alt. 1 BGB .

Die Versicherung antwortete mir darauf:

"Ihre Kündigung am 23.05.2012 haben wir abgelehnt. Gleichfalls wurden Sie darauf hingewiesen, das eine erneute Kündigung 3 Monate vor Ablauf vorliegen muss."

Die können doch meine Kündigung nicht einfach ablehnen. Die ist doch nur empfangsbedürftig.

Seht ihr das genau so wie ich, oder habe ich da einen Denkfehler drin?

Viele Grüße

Robert

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Ich vermute mal, dass es sich um eine Hausratversicherung handelt. richtig?
2012 hast du wegen Wegfall der Wohnung gekündigt. Diese Kündigung ist gegenstandslos, denn der Hausrat existierte ja weiter. Um einen wichtigen Grund zu haben die Versicherung kündigen zu können hätte der Hausrat nicht mehr existieren dürfen.
Du hast recht, eine Kündigung ist lediglich empfangsbedürftig. Mit deiner Kündigung hast du allerdings gegen den bestehenden Vertrag verstossen. Die Kündigung war somit nicht wirksam.
Ich vermute, du hast in der Kündigung dann auch nicht hilfsweise fristgerecht gekündigt. Das Versicherungsverhältnis besteht somit bis 01/2015 ungekündigt weiter. Jetzt kommt dann die automatische Verlängerung.
§ 11 VVG untersagt eine stillschweigende Verlängerung von mehr als 1 Jahr.
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__11.html
Die Verlängerung über 2 Jahre ist also unwirksam. Der Ablauf wäre also 01/2016. Was hast du in der Kündigung 2015 geschrieben?

-- Editiert von micbu am 12.02.2016 15:29

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#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Das mit der Verlängerung aus deren Sicht passt schon. Die zweite Kündigung ging nicht drei Monate vor Verlängerung zu.

Eine fristlose Kündigung wird doch aber zu einer ordentlichen bzw. einem wiederspruch zur Vertragsverlängerung umgedeutet gem. 133, 157 BGB.

Von daher wäre doch schon die erste wirksam.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Eine fristlose Kündigung wird doch aber zu einer ordentlichen bzw. einem Widerspruch zur Vertragsverlängerung umgedeutet gem. 133, 157 BGB.


Nicht unbedingt. Die Versicherung hat Dich ausdrücklich und auch rechtzeitig darauf hingewiesen, wie sie Deine Kündigung deutet. In so einem Fall findet eine Umdeutung nicht statt, da es Dir möglich und zumutbar war, die Versicherung rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass Du eine derartige Deutung nicht wünscht.

Zudem ist es auch nicht unbedingt naheliegend, dass eine fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wird, die 2 1/2 Jahre in der Zukunft liegt.

Bei Deiner aktuellen Kündigung hat ja eine solche Umdeutung stattgefunden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Es kommt doch aber auf den Willen an, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung vorhanden war. Gerade dieser muss doch ausgelegt werden. Irgendeine Antwort der Versicherung kann doch da keine Rolle mehr spielen. Wenn man den Willen hat zu sofort zu kündigen hat man doch erst recht den Willen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen. Vor allem war dieses Schreiben auch nur mit "Kündigung" überschrieben. Wie soll es denn ausgelegt werden, wenn nicht dahingehend, dass man den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden möchte?

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Es kommt doch aber auf den Willen an, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung vorhanden war. Gerade dieser muss doch ausgelegt werden.

Genau. Die Versicherung hat dir ja auch dazu geschrieben wie sie deinen Willen sieht. Dein Wille sei es gewesen sofort fristlos zu kündigen. Das wäre vertragswidrig und die Versicherung hat deinem Willen nicht entsprechen müssen. Wenn du etwas anderes meinst gewollt zu haben, dann hättest du du dies der Versicherung miteilen müssen. Hast du aber nicht. Ergo ist bis auf die 2-jährige Verlängerung alles völlig in Ordnung.

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#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wie die Versicherung den Willen ausgelegt hat, ist erst einmal sekundär. Im Zweifelsfall muss ein Richter klären, wie der Wille objektiv auszulegen ist. Ich könnte mir vorstellen, dass er der Meinung des TE folgt, sicher ist das aber nicht und hängt wesentlich von der genauen Formulierug des Kündigungsschreibens ab.

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