Versicherung geht nach Autoverkauf auf käufer über

8. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
Hendrik256
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 26x hilfreich)
Versicherung geht nach Autoverkauf auf käufer über

Hallo, ich habe vor einem Monat mein Auto verkauft. Im kaufvertrag (ADAC-Kaufvertrag) ist angegeben, dass der Käufer sich verpflichtet, das Fahrzeug "unverzüglich" umzumelden. Als unverzüglich kann hier ja etwa 1 Woche nach Kauf gelten.Doch das ist nicht mein Hauptthema.

Der Verkauf liegt jetzt einen Monat zurück und der Käufer hat das fahrzeug immer noch nicht umgemeldet. Meine Versicherung sagt, dass der Käufer jetzt auf meine Kosten durch die Gegend gurkt. In den versicherungsbedingungen gibt es in der Tat eine Klausel a´la "Versicherung geht beim Verkauf auf den Käufer über".

Kennt sich da jemand mit aus? Ab wann bekomme ich die überzahlte Versicherungsprämie wieder? Sollte ich Anzeige gegen den Käufer erstatten (kann mich ja auf die Ummelde-Klausel im Vertrag berufen)? Mir entsteht ja hier ein finanzieller Schaden (etwa 60€ / Monat an versicherung).

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Ab wann bekomme ich die überzahlte Versicherungsprämie wieder?


Ab dem Zeitpunkt der Ummeldung des Fzg. auf den Käufer.

quote:
Sollte ich Anzeige gegen den Käufer erstatten (kann mich ja auf die Ummelde-Klausel im Vertrag berufen)?


Nein. Hier liegt keine Straftat vor.

Sie hätten den Wagen nicht angemeldet aus der Hand gehen dürfen. Nicht nur wegen der Versicherung. Sondern z.B. auch wegen der Haftung. Der Wagen läuft auf Ihren Namen. Wenn der Käufer damit Straftaten verübt, wird die Polizei erstmal bei Ihnen landen. Unschön.


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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
Hendrik256
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 26x hilfreich)

Erstmal danke für die Antwort. Es ist ja nun durchaus üblich, ein fahrzeug angemeldet zu verkaufen. Aus diesem gtrunde notiert man ja Datum und Zeitpunkt der Übergabe des fahrzeuges.

Das mit der Anzeige muss ja nicht als Straftat zählen. Ich sehe das so:

Der K hat sich verpflichtet, das fahrzeug unverzüglich umzumelden. Dies hat er nicht getan. Dadurch entstand mir ein finanzieller Schaden (i. H. der Versicherungsprämie, die ich weiter zahlen dafrf). Somit sollte es nach meiner Auffassung möglich sein, den Ersatz des mir entstandenen Schadens geltend machen zu können.

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#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Klar, den Schaden können Sie geltend machen, aber nicht mit einer Anzeige. Sie müssen schon selbst tätig werden oder einen Anwalt einschalten - das ganze auf zivilrechtlichem Wege.

Es mag üblich sein, ein Auto so zu verkaufen, aber wenn man den Käufer nicht kennt und es sich nicht um einen Händler handelt, sollte man es tunlichst lassen. Nicht alles, was üblich ist, ist auch sinnvoll.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#4
 Von 
Hendrik256
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 26x hilfreich)

Okay, richtig. Aber schon zu zwecken einer probefahrt sollte das fahrzeug angemeldet sein.

du meinst also, ich müsste den verkäufer mahnen (was ich aufgrund der klausel "unverzügliches ummelden" unsinnig finde, denn nach 4 wochen kann man schon von einer schuldhaften verzögerung ausgehen)?

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#5
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ja, Sie müssen ihn erst in Verzug setzen, und zwar am besten per EInschreiben und mit Nennung einer konkreten Frist (Datum!). Am besten schon Schadensersatzforderungen androhen für den Fall der Nicht-Ummeldung Danach müssen Sie Ihren Schaden konkret beziffern und zivilrechtlich geltend machen.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#6
 Von 
Hendrik256
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 26x hilfreich)

Muss ich wirklich in Verzug setzen??? Wie gesagt, im vertrag ist ja die klausel "unverzügliches ummelden" enthalten. Die Definition von "unverzüglich" ist ja "ohne schuldhafte verzögerung". Und nach 4 wochen nicht-ummeldung kann man schon von einer schuldhaften verzögerung ausgehen, oder?

ich bin mir nicht sicher wie die rechtssprechung dass sieht, aber auch in der rechtssprechung kommt der ausdruck "ünverzüglich" vor... also muss es ja eine rechtliche bewandnis haben...

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#7
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Mit der Definition haben Sie schon recht. Aber so lässt sich keine zeitliche Frist festsetzen, ab der Sie einen Anspruch geltend machen können. Der eine findet vielleicht 2 Wochen schon zu viel, ein anderer findet 4 Wochen noch in Ordnung. Und da Sie den Schadensersatz genau beziffern müssen, ist es auch erforderlich, ein genaues Datum festzulegen.

An Ihrer Stelle würde ich mir -wie gesagt- viel mehr Sorgen um die anderen Folgen machen, die die Nicht-Ummeldung für Sie bringen kann. Die Versicherungsprämie ist zweitrangig.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#8
 Von 
Hendrik256
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 26x hilfreich)

Das kommt ja auch noch hinzu... aber da bin ich ja mit dem kaufvertrag abgesichert. hier ist ja festgehalten, wann und wo das auto verkauft wurde. ich habe die daten, ich habe den ausweis gesehen.

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#9
 Von 
doko
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 150x hilfreich)

Hallo,

gehen sie mit dem Verkaufsvertrag zu ihrem zuständigen Strassenverkehrsamt. Die leiten dann alles nötige in die Wege.

Normalerweise ist bei einem Autokaufvertrag immer eine Meldung für die Versicherung und dem Strassenverkehrsamt mit dabei. Man muß sie nur ausfüllen und vom Käufer unterschreiben lassen und dann entsprechend abschicken.

Gruß doko

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#10
 Von 
Hendrik256
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 26x hilfreich)

Das habe ich getan, beim ADAC sind diese beiden verkaufsmeldungen ja dabei...

Die Versicherung sagt aber "wir erstatten erst, wenn das Fahrzeug umgemeldet ist...". Uns so stehtes auch in deren bedingungen "Versicherung geht beim Verkauf auf den käufer über"...

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