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Versicherer unterliegt - OLG Düsseldorf stärkt Rechte von Vereinen und Übungsleitern mit Grundsatzurteil

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
20.3.2006 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 10925 Aufrufe
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Versicherung, Sportversicherung, Übungsleiter, Einstandpflicht

Von Rechtsanwalt Jens Jeromin

Weite Einstandpflichten für die Anbieter von Sportversicherungen sah das Oberlandesgericht Düsseldorf unlängst in einem Berufungsurteil (4 U 241/01) zugunsten ihrer Versicherten gegeben. Einen Übungsleiter freute es besonders - er kam nach jahrelangem Rechtsstreit zu seinem Recht.

Vorausgegangen war folgender Sachverhalt: Der Übungsleiter war Betreuer einer Spielgemeinschaft der Sportfreunde N und der DJK F. Auf der Fahrt zu einem Auswärtsspiel fuhr er mit seinem PKW noch einen Umweg zu den Eltern eines Spielers, um einen weiteren Trikotsatz einzuladen. Beim Verlassen der Hofeinfahrt kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen PKW. Es entstand ein Sachschaden von damals mehr als 10.000 DM. Die Sportfreunde N unterhalten unterhalten bei der beklagten Versicherung eine Sportversicherung mit einer KFZ-Zusatzversicherung, durch die PKW-Schäden abgedeckt werden sollen, die bei Fahrten im Auftrag des Vereins entstehen. Der Übungsleiter ist aber Mitglied der DJK F.

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Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
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Nachdem der Versicherer zunächst die Zahlung verweigerte, erhielt der Übungsleiter in erster Instanz vor dem Landgericht Recht. Das wollte der Versicherer nicht akzeptieren und legte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung ein. Nach seiner Ansicht kommt es auf drei Umstände an:

  1. Der Übungsleiter ist nicht Mitglied des versicherten Vereins.
  2. Da der Übungsleiter nicht den direkten Weg zum Spiel, sondern einen Umweg zu den Eltern genommen habe, entfalle der Versicherungsschutz ohnehin.
  3. Trikots seien für eine Fußballmannschaft keine benötigten Sportgeräte im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Fußball lasse sich auch in T-Shirts spielen.

Dieser Auffassung erteilte das Oberlandesgericht eine klare Absage. Es stellte fest, dass es unerheblich ist, welchem der beiden Vereine der Übungsleiter angehört. Da er sich auf dem Weg zu einem Auswärtsspiel befand, liegt ein Wettkampf im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Durch die Betreuung der Spieler des versicherten Vereins bei einem solchen Wettkampf wird der Übungsleiter auch durch die Versicherung des anderen Vereins geschützt.

Ohne Auswirkungen bleibt auch der Umstand, dass der Übungsleiter nicht direkt zum Sportplatz, sondern vorher noch zu Spielereltern fuhr, um Trikots abzuholen. Auch wenn grundsätzlich nur Versicherungsschutz auf direktem Weg zur Veranstaltung besteht, bleibt der Schutz erhalten, wenn der Umweg einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Wettkampf bewahrt. Ein Umweg von wenigen Minuten oder Kilometern lässt den Versicherungsschutz dabei nicht entfallen.

Letztlich ist zu beachten, dass nach den AVB regelmäßig auch die Fahrten zur Beförderung von unmittelbar bei der versicherten Veranstaltung benötigtem Sportgerät versichert sind. Auch deshalb muss der Versicherer hier einstehen. Entgegen der Ansicht des Versicherers hatte das OLG keinen Zweifel daran, dass Fußballtrikots solche „Sportgeräte“ im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen. Trikots sind unerlässliche Hilfsmittel, um beim Wettkampf allen Beteiligten und Zuschauern die klare und schnelle Unterscheidung der Mannschaften zu ermöglichen.

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