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Versicherer fordern zuviel Beiträge, wenn z.B. monatliche Beiträge gezahlt werden. - 1/1
vom 14.01.2010   |   3868 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Versicherungsrecht

Versicherer fordern zuviel Beiträge, wenn z.B. monatliche Beiträge gezahlt werden.

Der BGH ermöglicht die Rückforderung

Von Rechtsanwalt
Dirk Mittmann-Steinhauer
Mittmann-Steinhauer
Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Strafrecht, Baurecht, priv., Eherecht, Ordnungswidrigkeitenrecht.
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Falls Sie die Sendung Plus-Minus in der ARD diese Woche nicht gesehen haben, wissen Sie vielleicht noch nicht, dass die Versicherer nur dann die bisherigen Teilzahlungszuschläge verlangen können, wenn die Versicherungsbedingungen oder sonstige Schriftstücke klar erkennen lassen, dass dies bis zu 11% effektiven Jahreszinses bedeutet.

Im Fernsehen wurde berichtet, dass der spätere Kläger monatlich rund 400 € LV-Beiträge zahlt. Dieser setzte sich aus den Beträgen 1/12 des Jahresversicherungsbeitrages plus 5 % Monatszahlungszuschläge zusammen.

Das LG Bamberg (veröffentlicht in Juris) 2 O 764/04 hat zu Gunsten des Klägers entschieden, dass dies unzulässig sei und der Kläger die zu viel gezahlten Beiträge zurückverlangen und die zu zahlenden Beiträge anpassen lassen kann.

Der Versicherer hat beim OLG Bamberg 3 U 35/06 gewonnen.

Der Kläger hat den Bundesgerichtshof angerufen und letztlich ein Anerkenntnisurteil zu seinen Gunsten erhalten, wonach die Entscheidung des Landgerichts wieder existiert.

Der Bundesverband der Versicherer hat all dies nur kommentiert: Dies sei eine Einzelfallentscheidung und gelte nicht für alle.

Letztlich war dies der Grund, warum der Versicherer des Klägers, obwohl er zweitinstanzlich gewonnen hat, beim BGH ein Anerkenntnis abgegeben hat. Der BGH wird mündlich oder schriftlich mitgeteilt haben, dass er gedenke, die Entscheidung des LG Bamberg wieder zu reaktivieren. Eine Entscheidung mit Begründung hätte natürlich einen sofortigen Nachteil aller Versicherer zu Folge; deshalb: Anerkenntnis.

Dies bedeutet letztlich, dass ein entsprechendes Aufforderungsschreiben an den Versicherer des Lesers gehen muss. Per E-mail kann ein Musterschreiben bei mir angefordert werden.

Sobald die zu setzenden Fristen ohne Reaktion des Versicherers abgelaufen sind, kann - falls man rechtsschutzversichert ist - die außergerichtliche und gerichtliche Inspruchnahme per Anwalt erfolgen, ohne dass man mit Ausnahme einer eventuellen Selbstbeteiligung ein großes Kostenrisiko tragen muss.

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