Versetzung nach Diebstahl

21. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Rechthaber123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Versetzung nach Diebstahl

Hallo, einem langjährigen AN wurde nach Diebstahl eines geringwertigen Artikel eine schriftliche Abmahnung erteilt. Diese beinhaltet dem Abmahnungsgrund, die Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall und die Versetzung.

Die Versetzung erfolgte auf eine Hilfsarbeitertätigkeit (der AN war zuvor eine gut bezahlte Fachkraft mit Personalverantwortung) und damit vebunden eine massive Gehaltskürzung von mehreren hundert Euro. Der AN stimmte der Versetzung zu um einer Verhaltensbedingten Verdachtskündigung zu entgegen. Ist solch ein vorgehen des AG rechtlich zulässig ?

-- Editier von Rechthaber123mitglied am 21.03.2017 00:51

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Ist solch ein Vorgehen des AG rechtlich zulässig ?

Welches 'Vorgehen'? Du hast offenbar einen neuen Vertrag zu diesen Konditionen unterschrieben - m.a.W.: der AG hat dich nicht 'versetzt'. Da läuft deine Frage einfach ins Leere.
Den Vorwurf selbst stellst du ja nicht in Abrede und Diebstahl ist nach wie vor eine ernste Angelegenheit, wenn auch Arbeitsgerichte in letzter Zeit bei Geringfügigkeit und langjähriger Betriebszugehörigkeit milder urteilen; vielleicht hat man dir auch übel mitgespielt, vielleicht ist das Ergebnis auch völlig überzogen ... die Chance, das zu klären, ist durch deine Unterschrift vertan.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ist solch ein vorgehen des AG rechtlich zulässig ?

Das Anbieten eines "minderwertigeren" Arbeitsplatzes ist erstmal zulässig. Das Drohen mit einer Kündigung auch.
Kritisch wird es, wenn da eine Verknüpfung gemacht wird ("Wenn Sie den minderwertigen Arbeitsplatz nicht nehmen, dann kündigen wir ...").
Diese Verknüpfung wäre aber nur dann unzulässig, wenn die Kündigung offensichtlich unzulässig wäre. Der AG hätte also mit einer unberechtigten Kündigung den AN zur Annahme des minderwerigen Arbeitsplatzes drängen müssen. (Eine Verknüpfung "Unterschrift oder rechtmäßige Kündigung" ist eigentlich immer erlaubt.)

Hier hat der AN freiwillig unterschrieben - zumindest sieht es so aus. Und für die Tatsache, dass er nicht freiwillig unterschrieben hat, müsste der AN den (Voll-)Beweis bringen. Das ist in der Praxis kaum möglich.

Und die Hürde, dass die Kündigung unzulässig gewesen wäre, müsste auch noch übersprungen werden. Da ist auch nicht erkennbar, wie das gelingen soll. Der Verdacht war ja (unstreitig) da.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Rechthaber123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Unterschrieben wurde die Abmahnung. Es wurde keine Änderungskündigung durchgeführt.

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#4
 Von 
Rechthaber123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Unterschrieben wurde die Abmahnung. Es wurde keine Änderungskündigung durchgeführt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Folgendes

Zitat (von Rechthaber123mitglied):
Unterschrieben wurde die Abmahnung.


in Verbindung mit folgendem
Zitat (von Rechthaber123mitglied):
Diese beinhaltet dem Abmahnungsgrund, die Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall und die Versetzung.


zeigt doch ganz klar, dass eben nicht nur eine Abmahnung quittiert, sondern zugleich auch eine Vertragsänderung akzeptiert und unterschrieben wurde. Das ist erstmal ungewöhnlich, aber in Summe noch kein Problem, siehe meine Vorschreiber drkabo und blaubär+. Wenn Du den genauen Wortlaut postest könnten wir schauen ob es irgendwelche Auffälligkeiten gibt was die vertragliche Ausformulierung der Versetzung betrifft, z.B. ob die neue Stelle entsprechend bezeichnet wurde und auf die gehaltlichen Veränderungen hingewiesen wurde, etc.

Ansonsten hast Du das unterschrieben und bist jetzt daran gebunden.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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