Versehentlich ausgelöster Fehlalarm (Einbruchssicherung)

5. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Gise43
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Versehentlich ausgelöster Fehlalarm (Einbruchssicherung)

Nun mir ist neulich etwas ziemlich blödes passiert: Wir waren bei Freunden zu Besuch, welche eine Alarmanlage gegen Einbruch installiert haben. Nun wurde durch das betätigen eines Schalters, welcher aussieht wie ein Lichtschalter ausversehen ein stiller Alarm ausgelöst, natürlich ist sofort die Polizei angrückt und stellt den Einsatz nun in Rechnung. Was man dazu noch sagen muss: am selben Abend wurde die Anlage zuvor bereits durch ein weiteres Versehen ausgelöst, war aber kein stiller Alarm (durch eine andere Person), die Lage war aber relativ schnell geklärt.Nun zu meiner Person: Ich bin volljährig und Haftpflichtversichert. Ich wusste zwar, dass eine Alarmanlage installiert ist, jedoch nicht das der Schalter, welcher aussieht wie ein Lichtschalter und unbeschriftet nur durch eine Klappe geschützt ist einen Alarm auslösen würde. Es war vollkommen unbeabsichtigt. Meine Frage ist nun wer denn den Schaden zahlt, kommt im Regelfall die Haftpflichtversicherung für so etwas auf ? Und wie gehe ich nun am besten vor ?Hoffe mir kann schnell jemand antworteten der evtl Ahnung oder ähnliche Erfahrungen gemacht hat LG

Wer den Schaden hat...?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Gise43):
und stellt den Einsatz nun in Rechnung.

Wem?

Falls den Freunden, sollen es weiter Freuinde bleiben?



Zitat (von Gise43):
kommt im Regelfall die Haftpflichtversicherung für so etwas auf ?

Da sollte man mal die vertraglichen Vereinbarungenmit der Versicherung lesen.



Zitat (von Gise43):
welcher aussieht wie ein Lichtschalter und unbeschriftet nur durch eine Klappe geschützt ist

Nö, so Lichtschalter regelmäßig nicht aus.
So sehen Schalter aus die nicht jeder der da rumläuft betätigen soll, das ist der Sinn der Sicherung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Nein eine Privathaftpflichtversicherung deckt solche Schäden (zu 99,9%) nicht.

Dennoch macht es natürlich Sinn dort nachzufragen, denn die Entscheidung obliegt deiner Versicherung ganz allein.

Zitat:
nur durch eine Klappe geschützt...


Mindestens 2 zeitgleich zu drehende Schlüssel und ein Retinascan sollten es schon sein nicht wahr?

-- Editiert von Lazyboy am 07.08.2017 07:15

0x Hilfreiche Antwort

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