Verschweigen von Nachlassteilen strafrechtlich relevant?

6. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
MrsSorglos
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 5x hilfreich)
Verschweigen von Nachlassteilen strafrechtlich relevant?

Hallo forum,

folgende Situation:

Erblasser verstirbt und hat 3 Kinder als Erben. Erbe A hatte bereits schon zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund des guten Kontaktes viele Jahre Vollmachten über das Vermögen und kannte sich gut aus.

Im Testament sind diverse Nachlassteile aufgeführt, die auf die 3 Kinder aufgeteilt werden. Durch Zufall stellt sich heraus, daß es jedoch noch 1 weiteren wertigen Nachlassteil gibt. Von diesem Nachlassteil hatte Erbe A Kenntnis und hat ihn, weil er nicht im Testament aufgeführt, auf Basis seiner Vollmacht auf seinen Namen übertragen und den beiden weiteren Erben gegenüber verschwiegen.

1. Frage: Macht sich A aufgrund der besseren Informationssituation schon durch das bloße Verschweigen strafbar?
2. Frage: Macht A sich erst strafbar, wenn er den Nachlassteil auf Basis seiner Vollmacht allein übernimmt?
3. Frage: Macht A sich strafbar, wenn er aufgrund von Nachfragen durch die Erben B und C weitere Nachlassteile verneint, obwohl welche vorhanden sind?

Meiner Meinung nach ist A aufgrund der Vollmachten in einem wesentlichen, informativen Vorteil gegenüber B und C und ist VERPFLICHTET, alle Nachlassteile offen zu legen. Meiner Meinung nach macht er sich strafbar, wenn er solche Nachlassteile verschweigt, um sie zu 100% selbst anzueignen. Ich meine, das sich bei diesen Tatbestand um Untreue § 266 StGB und/ oder um Unterschlagung § 246 StGB handelt.

Verfällt eigentlich ein Anspruch Auskunft oder den verschwiegenden Nachlassteil, der erst nach mehr als 3 Jahren bekannt wird?

Wie sieht das Forum solche Situation?



-- Editier von MrsSorglos am 06.09.2017 18:48

-- Editier von MrsSorglos am 06.09.2017 19:04

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47503 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das bloße Verschweigen ist noch nicht strafbar. Wenn A sich den Nachlassteil aneignet, dann ist das jedoch strafbar. Dazu ist nicht zwingend ein formeller Akt mit Hilfe einer Vollmacht erforderlich.

Sollte A trotz Nachfrage die Nachlassteile weiter verschweigen, so spricht das für eine Aneignungsabsicht und daher ist man dann auch schnell bei einer Strafbarkeit.

Der Herausgabeanspruch von Erbteilen verjährt erst nach 30 Jahren.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MrsSorglos
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo hh,
@ all,

danke für die Hinweise. Sind für die stillschweigende Aneignung die von mir genannten §§ 246 und 266 StGB relevant oder gibt es andere Paragraphen / Gesetze, die für diesen Fall?

Ich möchte das Beispiel noch etwas ausbauen:

B und C fordern A auf, schriftlich zu bestätigen, daß A keine Kenntnisse von weiteren Nachlassteilen hat. A bestätigt dies schriftlich. Es kommt zu einem Nachlassverteilungsvertrag auf Treu und Glauben, in dem u.A. auch eine von A geforderte Generalquittung unter den Erben vereinbart wird.

Nach geraumer Zeit stellt sich dann durch Zufall heraus, daß es doch einen weiteren erheblichen Nachlassteil gibt, von dem A möglicherweise Kenntnis hatte; den A sich jedoch still und heimlich angeeignet hat.

Meine Meinungen:
Damit ist die Generalquittung des Nachlassverteilungsvertrags ungültig, oder?
A hätte die Erkenntnis über den Nachlassteil sofort an B und C weitergeben müssen.
Bei Kenntnis von dem Nachlassteil vor den Verteilungsvertrag/ der Generalquittung wird die strafrechtliche Relevanz von A noch verschärft > Betrug?





-- Editiert von MrsSorglos am 07.09.2017 08:16

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von MrsSorglos):
Sind für die stillschweigende Aneignung die von mir genannten §§ 246 und 266 StGB relevant oder gibt es andere Paragraphen / Gesetze, die für diesen Fall?


Ich denke nicht, dass du dir hierüber den Kopf zerbrechen solltest. Die beiden genannten Straftaten sind sowieso nicht nebenklagefähig, so dass es dir rein gar nichts nützt, hier den richtigen Paragraphen nennen zu können. Und wenn du den falschen nennst, dann läufst du zumindestens Gefahr, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl tatsächlich eine von dir nicht genannte Straftat vorliegt.

Deshalb halte ich es für aussichtsreicher, sich eigener juristischer Diagnosen zu enthalten, sondern den Sachverhalt knapp aber umfassend und präzise der Staatsanwaltschaft zu schildern, und Strafantrag wegen aller in Frage kommenden Gesetzesübertretungen zu stellen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MrsSorglos
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 5x hilfreich)

@mettwurstkneckebrot

mir geht es nicht um eigene juristische Diagnosen und daraus abzuleitende Handlungen sondern mich interessiert, welche strafrechtlichen Relevanzen bestimmte Verhaltensweisen im obigen Beispiel haben. Wenn sich niemand um etwas Gedanken machen sollte oder Fragen zu etwas stellen sollte oder Themen zur Diskussion stellen sollte ... dann wäre dieses Forum überflüssig. Warum zerbrichst du dir den Kopf darüber, über was ich mir meinen Kopf nicht zerbrechen sollte? Keine Sorge: Meinen Kopf zerbreche ich mir nicht > auf den passe ich gut auf ;-)

@all
Viel spannender wären weitere Meinungen (oder Wissen) zur Erweiterung meines Beispiels, ob eine Generalquittung bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Nachlassteilen, die später bekannt werden, ungültig wird. Ich meine, daß es in so einem Fall ungültig sein muss.Liege ich richtig?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen