Verschärfte Haftung bei mangelhafter ärztlicher Aufklärung
Von Rechtsanwalt Matthias M. Möller-Meinecke 22.12.2004 | Ratgeber - Schadenersatzrecht | 12443 Aufrufe Mehr zum Thema:Arzt, Arzthaftung, Aufklärung, Sicherungsaufklärung
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Matthias M. Möller-Meinecke
Frankfurt
Nachbarschaftsrecht, Flurbereinigungsrecht, Straßen- und Wegerecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht, Baurecht Pers. Direktanfrage
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Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
BGH Urteil vom 16. November 2004, Az. VI ZR 328/03
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Verschärfte Haftung bei mangelhafter ärztlicher AufklärungSeite 2: Der Sachverhalt Seite 3: Das OLG Braunschweig verneint eine BeweislastumkehrSeite 4: Die Begründung des BGH für die BeweislastumkehrSeite 5: Konsequenzen für die Praxis
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