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Verschärfte Haftung bei mangelhafter ärztlicher Aufklärung

Von Rechtsanwalt Matthias M. Möller-Meinecke
22.12.2004 | Ratgeber - Schadenersatzrecht | 12443 Aufrufe
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Arzt, Arzthaftung, Aufklärung, Sicherungsaufklärung

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Rechtsanwalt
Matthias M. Möller-Meinecke
Frankfurt

Nachbarschaftsrecht, Flurbereinigungsrecht, Straßen- und Wegerecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht, Baurecht
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Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.

BGH Urteil vom 16. November 2004, Az. VI ZR 328/03


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Seite 1: Verschärfte Haftung bei mangelhafter ärztlicher Aufklärung
Seite 2: Der Sachverhalt
Seite 3: Das OLG Braunschweig verneint eine Beweislastumkehr
Seite 4: Die Begründung des BGH für die Beweislastumkehr
Seite 5: Konsequenzen für die Praxis

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