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Versammlung - Darstellung einer Kreuzigungsszene

Von Rechtsanwältin Dipl. jur. Ramona Hellwig
14.3.2011 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 632 Aufrufe
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Versammlung

Urteil VG Sigmaringen vom 19.01.2011 Aktenzeichen : 1 K 1561/10

„Die symbolhafte Darstellung einer Kreuzigungsszene durch Personen mit Tiermasken im Rahmen einer Veranstaltung, die unter das Versammlungsrecht fällt, kann nicht durch versammlungsrechtliche Auflagen untersagt werden, wenn die nach objektiver Auslegung zum Ausdruck gebrachte Meinung nicht gegen die Strafgesetze verstößt und die Begleitumstände der Meinungsäußerung keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Dipl. jur. Ramona Hellwig
Leipzig

Sportrecht, Schulrecht, Medienrecht
 Pers. Direktanfrage 

Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Für die Prüfung ist durch Auslegung festzustellen, welchen Aussagegehalt die Veranstaltung gehabt hätte. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung, die in Schriftform oder auf andere Weise erfolgen kann. Bei der Ermittlung sind auch der Kontext, in der sie steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt oder dargestellt wird, zu berücksichtigen, soweit diese erkennbar sind.

Hier stellte der Kläger durch seine Darstellung das von ihm angeprangerte Leiden der Tiere in Beziehung zur Leidensgeschichte Christi. Der Kläger benutzt die Anknüpfung an christliche Glaubensvorstellungen in diesem Kontext allein dazu, um Aufmerksamkeit für seinen Vereinszweck, den Tierschutz, zu erregen und das von ihm gesehene Leiden der Tiere durch Anknüpfung an die Leiden Christi deutlich zu machen. Ein Angriff auf zentrale Inhalte des christlichen Glaubens erfolgt damit nicht.

Ein Verstoß gegen § 166 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Der Kläger stellte durch die von ihm geplante Darstellung durch die drei „Aktivisten“ einen Bezug zum Kreuz, zu einem spezifischen Glaubenssymbol des Christentums her. Darin ist aber keine Verhöhnung und damit kein Beschimpfen der mit dem Kreuz symbolisierten Glaubensvorstellungen des Christentums zu sehen.

Geht man davon aus, dass die Veranstaltung auch dazu hätte dienen sollen, Kritik an der Haltung der Kirche zur Massentierhaltung zu äußern, erfüllte dies den Tatbestand des § 166 Abs. 2 StGB nicht. § 166 Abs. 2 StGB stellt nicht jegliche Kritik an der Kirche unter Strafe. Die Kirche würde damit zwar kritisiert, nicht aber verächtlich gemacht."

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