Versagung des Schengen-Visums

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Remonstration bei vorhandener Rückkehrbereitschaft

1) Schengen-Visum

Das umgangssprachlich als „Besuchervisum“ bezeichnete Schengen-Visum berechtigt zur Einreise in die Schengener Abkommensstaaten und zum ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinander folgende Aufenthalte mit einer
Gesamtaufenthaltsdauer von maximal drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von einem halben Jahr ab dem Datum der ersten Einreise (Schengen-Visum, Kategorie C).

Serkan Kirli
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2) Die Versagung des Visums

Oftmals sind viele deutsche Auslandsvertretungen, insbesondere solche in den Entwicklungsländern, bei der Frage der Erteilung von Besuchervisa sehr zurückhaltend. Sehr häufig wird der Antrag auf Erteilung des Schengen-Visum mit formalen Begründungen, wie der mangelnden Rückkehrbereitschaft abgelehnt. Häufig ist der sinngemäße Satz neben einem angekreuzten Kästchen,“Aus Ihrem Antrag geht nicht hervor, dass Sie das Gebiet der Bundesrepublik bzw. der Mitgliedstaaten nach Ablauf des Visums verlassen wollen“, zu lesen.

Die Versagung bedarf sogar nach § 77 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. In der Praxis teilen jedoch viele Auslandsvertretungen die Ablehnungsgründe in Form eines anliegenden Ankreuzbogens mit. Von verschiedenen Musterablehnungsgründen wird dann die einschlägige angekreuzt.

3) Rechtsmittel gegen die Versagung

Gegen die Ablehnung des Visum kann unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit der Remonstration. Im Rahmen der Remonstration hat der Antragsteller die Möglichkeit, glaubhaft darzulegen, warum doch eine Rückkehrbereitschaft besteht.

Je intensiver die gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen des Antragstellers im Heimatland sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit der Erteilung des Visums nach einer Remonstration. Hat der Antragsteller keine engen familiären Bindungen und insbesondere keinen festen Arbeitsplatz, ist es in der Regel sehr schwer eine positive Bescheidung zu erhalten.

Nach der Remonstrationseinlegung erhält der Antragsteller entweder das begehrte Visum oder einen Remonstrationsbescheid. Der
Remonstrationsbescheid enthält auch die Gründe für die Ablehnung. Gegen diesen Remonstrationbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides geklagt werden.

Augrund der Komplexität der Rechtsmaterie empfiehlt es sich, nach der Ablehnung des Visums und schon vor der Einlegung der Remonstration einen auf dem Gebiet des Ausländerrechts vertrauten Rechtsanwalt aufzusuchen.

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