Versäumnisurteil nach Krankheit des Beklagten

21. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
tectec
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)
Versäumnisurteil nach Krankheit des Beklagten

Hallo,
nehmen wir mal an, dass eine Person von einem Gasanbieter auf eine Summe von ca. 600 Euro verklagt wird, da diese behauptet, dass noch offene Forderungen ausstehen.
Es kam zu einer Güteverhandlung, bei diesem kam es zu keinem Ergebnis.
Der Haupttermin wurde für ein Datum im Januar 2014 angesetzt. Der beklagte konnte diesen jedoch nicht wahrnehmen, da er einen akuten Bandscheibenvorfall hat. Er reichte frühzeitig ein einfaches Attest bei Gericht ein. Darauf folgte, dass das Gericht sagte er solle ein Attest einreichen, mit der genauen Diagnose. Dieses tat der beklagte folglich sofort. Nun wurde trotzdem ein Versäumnisurteil gefällt, so dass der Beklagte die komplette Summe an den Kläger zahlen muss, da das Gericht sagt, dass es nicht ausreichend erklärt worden sei warum der beklagte verhandlungsunfähig war, obwohl die genaue Diagnose (schmerzen, Störungen der Motorik) exakt aufgeführt worden sind.
Die fragen wären jetzt, was kommt auf dem beklagten an Gerichtskosten noch zu (Güteverhandlung, Hauptverhandlung).
Ist es sinnvoll gegen dieses Urteil Einspruch zu erheben, laut beklagten ist er seines Erachtens immer noch im recht. Der Beklagte hatte keinen rechtlichen rat und beistand.
Wie soll der etwaige Einspruch geschrieben werden? Was kommt dann noch an Kosten auf ihn zu?
Danke.


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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ist es sinnvoll gegen dieses Urteil Einspruch zu erheben, laut beklagten ist er seines Erachtens immer noch im recht.



Das kommt darauf an. Ein VU darf nur ergehen, wenn der Anspruch des Klägers "schlüssig" ist, d.h. rechtlich fundiert ist. Das steht jetzt nach Auffassung des Gerichts fest. Berücksichtigt wurde dabei nur das Vorbringen des Kl.

Die Einwände des Beklagten werden beim VU nicht berücksichtigt. Ob sich der Einspruch lohnt hängt also davon ab, ob man beweisen kann, daß die Forderung des Kl. gar nicht besteht, oder untergegangen ist, meistens durch Erfüllung/Zahlung.

Kann die Zahlung bewiesen werden? Überweisung, Quittung? Anfechtung, Verjährung, Aufrechnung kämen auch noch in Betracht, aber da wäre dann juristischer Beistand sinnvoll.

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