Verringerung der Arbeitszeit eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers

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Betriebliche Gründe des Arbeitgebers müssen Arbeitszeitverkürzung entgegenstehen und dürfen nicht den bisherigen Arbeitsplatz betreffen

Dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit steht nicht entgegen, dass er sich bereits zum Zeitpunkt des Reduzierungsverlangens in Teilzeitarbeit befindet. § 8 TzBfG, der dem Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit gewährt, gilt nach Ansicht des zuständigen Senats auch für flexible Arbeitszeitmodelle. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht am 13.11.2012 entschieden.

Kann der Arbeitgeber das Verringerungsbegehren abzulehnen?

Ebenfalls entschieden wurde der Begriff des betrieblichen Grundes aus § 8 Abs.4 S.1 TzBfG. Gründe, die den Arbeitgeber berechtigen, dass Verringerungsbegehren abzulehnen, seien solche, die sich auf den Betrieb als organisatorische Einheit beziehen, nicht solche mit Bezug auf den einzelnen Arbeitsplatz, der dem Arbeitnehmer zugewiesen wurde.

Was muss der Arbeitgeber bei Ausübung des Direktionsrechts beachten?

Bestehen im Betrieb weitere Arbeitsplätze, kann der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer durch sein Direktionsrecht aus § 106 S.1 GewO zuweisen.

Ist der Arbeitgeber mit dem Verringerungsbegehren des Arbeitnehmers nicht einverstanden, muss er betriebliche Gründe zu nennen, die dem Wunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dabei genügt es nicht, wenn nur Gründe genannt werden, die den bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers betreffen.

(BAG, Urteil v. 13.11.2012 - 9 AZR 259/11)

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