Verpflichtungserklärung, vie viele Jahre gültig??

1. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
chris-bs
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpflichtungserklärung, vie viele Jahre gültig??

Hallo,
wie lange ist eine Verpflichtungserklärung gültig?
Hintergrung der Frage ist folgender:
Wir haben 2003 die Geschwister meiner Frau aus Marokko nach Deutschland geholt. dafür haben wir unter anderem eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Wir durften mehrere Jahre keine Sozialhilfe, Pflegegeld,.... beantragen.
Später haben wir dann Pflegegeld beantragen können (ca. 3-4 Jahre nach Einreise.
Die Ausländerbehörde sagte auch es wäre auch Sozialhilfe möglich, da die Geschwister nun lange genug in Deutschland sind. Einer der Kinder ist straffällig geworden (Diebstähle, Körperverletzung). Noch während der Verbüßung der Strafe hat die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel nicht verlängert und die Abschiebung angeordnet.
Unser Landkreis ist nun der Meineung das wir durch die Verpflichtungserklärung nach §68 Aufenthaltsgesetz für die Kosten aufkommen sollen.
Deshalb die Fragen, wie lange ist so eine Verpflichtungserklärung gültig, insbesondere auch in Hinblick, das seit Jahren Sozialhilfe möglich gewesen wäre, ohne das wir in die "Haftung" genommen worden wären....

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Deshalb die Fragen, wie lange ist so eine Verpflichtungserklärung gültig

Eine VE ist solange gültig, bis ein anderer Aufenthaltstitel erteilt wird oder bis der Betreffende für den die VE abgegeben wurde, wieder ausreist.

Um die Erstattung der Abschiebekosten werdet Ihr wohl kaum herumkommen.

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#2
 Von 
chris-bs
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

wie habe ich das zu verstehen "anderer Aufenthaltstitel"...
Es hat doch eine Änderung stattgefunden. Anfangs mußte das Leben aus eigenen Mitteln bestritten werden, es durften dem Staat keine Kosten entstehen......
....später galt dieses nicht mehr, also hat sich an dem Status ja was verändert.....
...oder wie war das gemeint??

Gruß
chris

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#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Wir haben 2003 die Geschwister meiner Frau aus Marokko nach Deutschland geholt.

Wie sind sie nach Deutschland gekommen, mit einem Besuchsvisum, illegal, als Asylantragsteller ?

Mit welchen Titel waren sie hier aufhältig - Aufenthaltserlaubnis, Duldung...... nach welchen §§ ?

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#4
 Von 
chris-bs
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

...es war eine "normale Einreise" zwecks Familienzusammenführung. Der Aufenthaltstitel wurde dann immer aller 2 Jahre verlängert, ohne Auflagen.
Nach welchen § kann ich nicht mehr sagen, da wir irgendwann die Unterlagenentsorgt hatten, da die Ausländerbehörde nach ca. 5 Jahren der Zahlung von Pflegegeld zugestimmt hat. Da war das Argument (frei formuliert), sie sind lange genug in Deutschland und ihr Lebensmittelpunkt ist Deutschland.
Da habe ich vor 2 Jahren ein Teil der Unterlagen entsorgt.
Der Junge war dann auch für 1Jahr bei seiner leiblichen Mutter und hat dort auch Sozialhilfe bezogen...
....da hat auch der §68 NICHT gezogen....
Deshalb verstehe ich es ja nicht so ganz.
Nebenbei sind die Kinder auch alle volljährig....

.....ja ich bin da ein wenig ratlos....
Dem Anwalt, der sich seinerzeit um die Einreise gekümmert hat, traue ich nicht mehr so recht....
Er hat sich seinerzeit super um die Eheschließung und auch um die Einreisegenehmigung de Kinder gekümmert. Aber in dem Fall der Abschiebung war er irgendwie sehr neben de Spur. Wir mußten häufig nachfragen errinnern. Er hat dann mehrfach Eilanträge gestellt (wegen Fristablauf). Ist dann auch letztendlich abgelehnt worden. Die Ausweisung ist rechtskräftig. Teiel der Familie waren dann der Meinung, es wäre schlecht gelaufen. Deshalb sind sie zu einem anderen Anwalt gegangen. Der sagte dann, er hätte hier und dort was machen sollen....
Deshalb traue ich ihm nicht mehr.
Auch nicht mehr seiner Aussage, wir brauchen uns keine Sorgen machen. So lange wäre die VE nicht gültig. Sie ist ja schon 10 Jahre alt. Er sagte, einfach aussitzen, bis ein Kostenbescheid kommt. Dann reagieren....
Der ist jetzt gekommen. Hsbe aber aufgrund der Vorgeschichte inzwischen ein flaues Gefühl in der Magengegend...
Ich weis auch nicht, ob das ganze jetzt noch mehr Ausländerrecht ist oder mehr Verwaltungsrecht...
Weil ja das Sozialamt die Kosten eintreibt...
Ja sorry für das viele Geschreibsel.....
Ist gerade ein wenig schwierig für mich/uns....

Gruß
Chris

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#5
 Von 
chris-bs
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

...ach so noch zur Erklärung.
Die Kinder waren Minderjahrig und der Vater ist verstorben. Sie wären ohne Familie in Marokko geblieben..

Chris

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#6
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Ich weis auch nicht, ob das ganze jetzt noch mehr Ausländerrecht ist oder mehr Verwaltungsrecht...

Ausländerrecht gehört zum Verwaltungsrecht.

Wenn Du nicht mehr genau weißt, welche Aufenthaltstitel sie wann innehatten, dann kann man auch dazu nichts sagen. Auch ein Anwalt könnte da keine seriöse Aussage treffen, wenn die genauen Fakten nicht bekannt sind.

Da wird Euch wohl nicht anderes übrig bleiben, als den Forderungen nachzukommen und zu zahlen oder eben zu klagen, was allerdings die Erfolgschancen kaum erhöhen wird, wenn die notwendigen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Die Kinder waren Minderjahrig und der Vater ist verstorben. Sie wären ohne Familie in Marokko geblieben..

Das ist zwar bedauerlich und traurig, berechtigt aber letztendlich nicht dazu, um nach Deutschland einzuwandern.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Entweder ist die Bürgschaft im Bescheid befristet. Oder sie endet, wenn ein neuer Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt wird.

wirdwerden

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#9
 Von 
chris-bs
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ja338
so, ich habe den alten Pass gefunden.
Die Kinder sind mit einem Visum + Schengen Transit eingereist. Es steht drin, nur zur Familienzusammenführung.....
Dafür haben wir im Vorfeld auch die Verpflichtungserklärung unterschrieben....
Das war 2003.
es ist dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Die erste ist 1 Jahr gültig gewesen, die anderen jeweils 2 Jahre...
Die Aufenthaltserlaubnis hat die Einschränkung," Erwerbstätigkeit nicht gestattet"
Ab 2005 ist dann der Zusatz §32 Abs.3 mit eingefügt worden.
Ab 2007 ist auch die Erwerbstätigkeit gestattet worden....

chris

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-- Editiert chris-bs am 03.03.2013 22:46

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#10
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)


Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde die Einreise und der Aufenthalt nur unter der Bedingung gewährt, daß der Lebenunterhalt durch einen Verpflichtungsgeber gesichert wird.

Wenn Du nun zu der Auffassung gelangt bist, daß diese Verpflichtung (warum auch immer), nicht mehr besteht und hinfällig geworden ist, dann solltest Du dagegen klagen und vor Gericht Deine Argumente vortragen.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Es geht nicht um das Visum, was ja nur die Einreise ermöglicht, sondern um den Aufenthaltstitel und darum, ob dieser später mal geändert worden ist.

wirdwerden

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#12
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

Für ein Laienforum scheint mir die Angelegenheit zu speziell zu sein. Daher mal ein Tipp:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi

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