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Verpflichtung zum "Weißen" von Decken und Wänden ist unangemessene Benachteiligung des Mieters

Von Rechtsanwalt Lothar Eichholz
24.12.2011 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 1593 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Schönheitsreparaturen, Weißen, Anstrich, Miete

Unwirksame formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen

Viele Mietverträge enthalten eine gleichlautende oder ähnliche Regelung, deren rechtliche Tragweite vielfach unterschätzt wird:

„Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:

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Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwänden sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 21.09.2011, VIII ZR 47/11, mit Verweis auf Urteil vom 23.09.2009, VIII ZR 344/08) noch einmal unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Pflicht des Mieters zum "Weißen" von Decken und Wänden dahin zu verstehen ist, dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist.

Der BGH sieht darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil dieser auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl „weiß“ streichen muss und dadurch in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt wird.

Als Rechtsfolge hat der der BGH die formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter – insgesamt – für unwirksam erklärt.

Lothar Eichholz, Rechtsanwalt und Mediator
Schlichter und Schiedsrichter SOBAU

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