Verpflichtung zum Rückschnitt nach dem 15. März [Hecke, Hessen]

5. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
meskheck
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpflichtung zum Rückschnitt nach dem 15. März [Hecke, Hessen]

Guten Tag zusammen,

folgender Sachverhalt:
Partei A (Grundstück in Hessen) hat im Abstand von 0,5m zur Grenze zum Grundstück von Partei B eine Hecke gesetzt und diese in den letzten Jahren regelmäßig auf 1,8m zurück geschnitten, um die gesetzliche Vorgabe von 2m Höhe (§ 39 Hessisches Nachbarrechtsgesetz) einzuhalten.

Partei A wurde von Partei B am 25.05. per privat aufgesetztem Schreiben aufgefordert die Hecke zurück zu schneiden, da diese zu hoch sei. Partei A würde die Hecke jedoch zum aktuellen Zeitpunkt ungern beschneiden (private Gründe & frisch verlegter Rollrasen, der für den Rückschnitt intensiv betreten werden müsste).

Kann sich Partei A auf § 43 (2) des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes berufen?
Dort heißt es:
"Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs.1 Nr. 1 und 2 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zur Einhaltung des Grenzabstandes erforderliche Höhe zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Rückschnitt muss nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt werden. Für den Anspruch auf Rückschnitt gilt Abs.1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Hecke den erforderlichen Abstand unterschreitet."

Kann Partei A den Rückschnitt bis Oktober aussetzen, da die Aufforderung deutlich nach dem 15. März eintraf? Oder existieren hier weitere Vorschriften? Wie sieht es aus, falls die Hecke im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. März die zulässige Höhe zwar überschritten hatte, aber keine Aufforderung des Nachbars vorlag?

Zur Beurteilung der Gesamtsituation sei angemerkt, dass die Parteien ein sehr schwieriges Verhältnis haben.

Liebe Grüße

Ärgert der Nachbar?

Ärgert der Nachbar?

Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Nein, meiner Meinung nach, denn das sieht Eurer Nachbarrechtgesetz vor.

Auch bei der Anpflanzung von Hecken sollten unbedingt die gesetzlich festgelegten
Grenzabstände eingehalten werden, sofern man sich nicht mit seinem
Nachbarn vor der Anpflanzung geeinigt hat. Hier kommt es nicht auf die Art der
Pflanzen an, die als Hecke gezogen werden. Die verschiedensten Baum- oder
Straucharten können als Hecke angelegt werden. Da Hecken üblicherweise
geschnitten werden, stellt das Gesetz für die einzuhaltenden Abstände nicht auf
die Art der Pflanzen, sondern ausschließlich auf die Höhe der Hecken ab.
Nach § 39 HNRG sind beim Anpflanzen lebender Hecken folgende Abstände
von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m
2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m
3. mit Hecken bis zu 1,20 m Höhe 0,25 m
Gegenüber Grundstücken, die dem Weinbau, der Landwirtschaft, dem Erwerbsoder
Kleingartenbau dienen, müssen auch hier die doppelten der obengenannten
Grenzabstände eingehalten werden (§ 40 HNRG).

Falls eine Hecke höher wird, als dies nach dem einzuhaltenden Abstand erlaubt
ist, kann der Nachbar verlangen, dass die Hecke auf die zur Einhaltung des
Grenzabstandes erforderliche Höhe zurückgeschnitten wird. Die Beseitigung
der Hecke kann der beeinträchtigte Nachbar nur bei einem geringeren Grenzabstand
als 0,25 m verlangen.
Der Anspruch eines Grundstückeigentümers, die Beseitigung oder das Zurückschneiden
von Bepflanzungen zu verlangen, die ihn wegen des nicht eingehaltenen
Grenzabstandes beeinträchtigen, ist allerdings zeitlich befristet und
nach Fristablauf ausgeschlossen (§ 43 HNRG). Nur bis zum Ablauf des dritten
Kalenderjahres nach der Anpflanzung kann der Eigentümer des beeinträchtigten
Grundstücks die Beseitigung verlangen. Wenn man sich etwa gegen eine unzulässige
Anpflanzung des Nachbarn vom 15. April 2015 wehren möchte, so muss
bis spätestens 31. Dezember 2018 Klage auf Beseitigung beim zuständigen
Gericht eingereicht werden.
Wegen weiterer Einzelheiten zu den Fristen wird auf § 43 HNRG verwiesen.

-- Editiert von Hardy DD am 05.06.2017 14:01

Signatur:

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von meskheck):
Oder existieren hier weitere Vorschriften?

Gut möglich, das es noch regional gültige Vorschriften gibt. Sollte man prüfen.


Ansonsten sollte man dem Nachbarn mitteilen das aufgrund des gesetzlichen Verbotes der Rückschnitt zwischen dem 02.10 und dem 15.10 stattfinden wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ansonsten sollte man dem Nachbarn mitteilen das aufgrund des gesetzlichen Verbotes der Rückschnitt zwischen dem 02.10 und dem 15.10 stattfinden wird.
Welches gesetzliche Verbot? Es gibt kein pauschales gesetzliches Verbot eine Hecke oder Sträucher im Sommer zu schneiden.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/hecken-schneiden-auch-im-sommer-erlaubt_068154.html

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Welches gesetzliche Verbot?

Ich formuliere um: "aufgrund der gesetzlichen Restriktion"




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.640 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen