Verpflichtung nach Weiterbildung im AVR Vertrag

8. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Steffi86
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpflichtung nach Weiterbildung im AVR Vertrag

Hallo,
ich schließe bald mit einer Weiterbildungsmaßnahmen ab, die mein Arbeitgeber bezahlt hat. Sie hat 2 Jahre gedauert. Nun ist meine Frage in wie weit ich an mein Haus verpflichtet bin. Normal sind Verpflichtungen von 3 Jahren. Allerdings haben meine Vorgänger alle extra etwas unterschrieben um der Verpflichtung zu zustimmen. Außer meinen normalen Arbeitsvertrag habe ich nichts unterschrieben. Meine Frage ist jetzt ob es in irgendeiner Klausel im Vertrag steht, dass ich trotzdem verpflichtet bin bzw die Kosten der Weiterbildung zurück zahlen muss, obwohl ich nichts extra unterschrieben habe?
Vielen Dank.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage ist jetzt ob es in irgendeiner Klausel im Vertrag steht, dass ich trotzdem verpflichtet bin ....


Uns liegt der Vertrag nicht vor, das kannst du nur selbst in Erfahrung bringen: Hast du ihn denn nicht zuerst mal durchgelesen?
Dann ist das der erste Schritt - dann sehen wir weiter.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage ist jetzt ob es in irgendeiner Klausel im Vertrag steht, dass ich trotzdem verpflichtet bin


Den Vertrag haben Sie? Dann dürften auch nur Sie diese Frage beantworten können.

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#3
 Von 
Steffi86
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Vertrag steht nichts. Da stehen ja immer nur Verweise auf Paragraphen.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Auf welche Paragraphen wird denn da verwiesen? Evtl. auf diejenigen aus eine Tarifvertrag oder aufgrund der Überschrift auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien?

Sollte das der Fall sein, sollten Sie sich diese Tarifverträge oder Richtlinien besorgen und dort nachsehen.

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#5
 Von 
Steffi86
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mir jetzt nochmal meinen Vertrag angeschaut. Das ist ein normaler Vertrag ohne Verweise auf Paragraphen. Hatte mich vertan.
In meinem Vertrag steht nichts zum Thema Weiterbildung. Das war damals ja auch noch gar abzusehen. Etwas extra unterschrieben habe ich nicht.
Ich habe ein bisschen im Internet gelesen und immer wieder wird auf den Paragraph 10 a verwiesen. Allerdings steht da ja nix zu ob ein extra Vertrag geschlossen werden muss o.ä.

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#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Wurde etwas mündlich besprochen? Hat die WB auf deinen eigenen Wunsch hin stattgefunden oder wurde sie vom AG vorgeschlagen?
Wie ging die Zahlung des AG vonstatten? Hast du gesagt, ich mach die WB zum Fachwirt XY das kostet X EUR und der AG hat überwiesen?? Gar nichts besprochen, nichts schriftlich?

Zitat:

Ich habe ein bisschen im Internet gelesen und immer wieder wird auf den Paragraph 10 a verwiesen

Im Internet steht alles - Falsches und Richtiges - und einen § 10 gibt es 1000mal in irgendwelchen Gesetzen, Vorschriften, Regelungen.


-- Editiert von HeHe am 09.09.2015 08:20

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#7
 Von 
Steffi86
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Alle 2 Jahre kann bei uns einer diese Weiterbildung machen. Darauf habe ich mich beworben und es wurde gesagt, dass ich diese Weiterbildung machen kann. Wie viel die Weiterbildung kostet weiß ich nicht, da die Abrechnung über AG und Schule lief. Die anderen Kollegen die vor mir diese Weiterbildung gemacht haben, haben immer extra etwas unterschrieben, dass sie sich 3 Jahre verpflichten. Außerdem stand in dem Schreiben eine genaue Kostenaufstellung.
Ich habe nix zusätzlich unterschrieben oder abgesprochen. Mir geht es nur darum wenn ich irgendwann kündigen möchte, ob dann der AG nicht sagen kann.
"Ja sie haben zwar nichts unterschrieben, aber im AVR Paragraph XY steht, dass sie das Geld zurück zahlen müssen, wenn die vorzeitig kündigen".
Will nur vorbereiten sein und dann ggf. sagen können Ja das ist so oder Nein das ist nicht so.

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#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Das war jetzt aber sehr zäh! Nach 8 Dialogen endlich mal ein paar Fakten ;-) aber immer noch etwas dürftig.

Es gibt keine allg. gesetzliche Verpflichtung für den AN, nach einer WB, die der AG zahlt, im Unternehmen bleiben zu müssen.
In deinem Fall ist (scheinbar) nichts vereinbart, also bist du nicht gebunden. Weiter offen bleibt alledings die Frage, wie das Bewerbungsverfahren abläuft und welche Regelungen in dem Zusammenhang gelten.

Warst du für die Teilnahme an der WB freigestellt, fand die während der Arbeitszeit statt?
Was für eine WB war das eigentlich?
Was ist ein AVR und was steht da drin?

Zitat:
AVR Paragraph XY


-- Editiert von HeHe am 09.09.2015 08:43

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9317x hilfreich)

Zitat:
Was ist ein AVR und was steht da drin?

"Allgemeine Vergütungs-Richtlinien".
Das ist so eine Art Tarifvertrag für nicht-theologische Angestellte im kirchlichen Bereich, wobei die Abkürzung "AVR" meines Wissens ausschließlich im Bereich römisch-katholischer Träger verwendet wird.

Die AVR sind von Bistum zu Bistum und Träger zu Träger leicht unterschiedlich.
Für den Träger "Caritas" gilt bundesweit z.B. dies hier:
http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-at.htm

Und da kommt auch ein §10a vor, der da lautet:
§ 10a Fort- und Weiterbildung
(1) Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Dienstgeber
a) dem Mitarbeiter, soweit er freigestellt werden muss, für die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen.
Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsregelung zugunsten des Mitarbeiters abgewichen werden.


Also anteilige Rückzahlung bei Kündigung innerhalb von 36 Monaten nach Ende der Fortbildung.
Also lautet die Anwort auf:
Zitat:
"Meine Frage ist jetzt ob es in irgendeiner Klausel im Vertrag steht, dass ich trotzdem verpflichtet bin bzw die Kosten der Weiterbildung zurück zahlen muss, obwohl ich nichts extra unterschrieben habe? "

Ja. Da es ein AVR-Vertrag ist, gelten die AVR-Regeln auch ohne zusätzliche Unterschrift und die AVR-Regeln sehen eine Rückzahlungsverpflichtung vor.



-- Editiert von drkabo am 09.09.2015 09:16

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Steffi86
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, danke für die informative Antwort. Das hatte ich befürchtet.
Hatte nur gehofft, das so etwas vielleicht zusätzlich schriftlich festgehalten werden müsse und man mich einfach vergessen hat.

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