Verpflegungspauschale für mich zutreffend?

5. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Karsten39
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpflegungspauschale für mich zutreffend?

Hallo,ich habe eine frage zur verpflegungspauschale,bzw ob ich diese überhaupt bekomme...

ich bin filialleiter bei einer bäckerei und arbeite auch bei dieser als angestellter mit 150 wochenstunden.ich habe jedoch 2 verschiedene arbeitsstellen,3-4 mal in der einen und meist 2 mal in einer anderen filiale im gleichen ort.
eine erste tätigkeitsstätte ist vom arbeitsgeber nicht vorgegeben....
bekomme ich die verpflegungspauschale von 12 euro ab 8 stunden und kann diese in der steuererklärung angeben?
ich bin mir nicht sicher welcher unterbegriff der auswärtstätigkeit das ist,falls es eine ist...
fahrtätigkeit ist es nicht,ebenso keine dienstreise....aber vieleicht einsatzwechseltätigkeit?was muss ich angeben in der stuererklärung?

danke für eure antworten

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32901 Beiträge, 17273x hilfreich)

arbeite auch bei dieser als angestellter mit 150 wochenstunden Das ist ziemlich ungesund - da werden Sie die nächste Steuererklärung ohnehin nicht mehr erleben...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Karsten39
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Natürlich waren Monatsstunden gemeint....SORRY

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Die Filiale, in der Du Leiter bist, ist Deine erste Tätigkeitsstätte.
Da gibt es nur Fahrten Wohnung-Arbeit mit 30 Cent je Entfernungskilometer und keine Verpflegungsmehraufwendungen.

Für die Tage in der anderen Filiale gibt es 30 Cent je gefahrenen Kilometer plus Verpflegungsmehraufwendungen.
Das ist eine Dienstreise, auch wenn es komisch klingt ;-)

LG

Chris

-- Editiert von Garfield73 am 05.01.2016 14:00

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#4
 Von 
staff
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 39x hilfreich)

Ab VZ 2014 gibt es weder Fahrtätigkeiten noch Dienstreisen mehr. Es gibt nur noch "Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit".

Wenn im Arbeitsvertrag keine Zuordnung zu erster Tätigkeitsstätte geregelt ist, kann diese Regelung immer noch nachhinein getroffen werden. Wenn dein Arbeitgeber keine Zuordnung vornimmt, wird nach quantitativen Merkmalen entschieden. 3-4 Mal gegen 2 quasi....Die erste Filiale ist dann erste Tätigkeitsstätte, bei der Zweiten bist du im Reisekostenrecht.

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