Verpfändung der Miekaution - Aufrechnung mit BK/HK

7. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)
Verpfändung der Miekaution - Aufrechnung mit BK/HK

Hallo,

habe da mal ne Frage, welche nicht mich selbst betrifft.

Wie sieht es aus, wenn jemand vor 1,5 Jahren aus einer Wohnung ausgezogen ist und die Kaution damals auf ein Konto geleistet wurde.

Der Auszug wurde aufgrund von Mängeln und immer wieder erneuter Streitigkeiten vollzogen.

Die Freigabe der Kaution wurde sofort beantragt.

Es passierte nichts. Dann kam irgendwann eine BK/HK Abrechnung, welche nicht anerkannt wurde, anwaltliches Schreiben etc. Kosten nicht nachvollziehbar, undichte Fenster und Türen, deshalb auch Mietkürzung, welche immer anerkannt wurde vom Vermieter.

Zum gerichtlichen Verfahren kam es noch nicht.

Nun flog der Person ein Schreiben ins Haus, das die Kaution für die ausstehende Abrechnung verpfändet wurde.

Geht das einfach so ?

Aus der GmbH und Co. KG wurde nun unterdessen eine AG, falls es wichtig sein sollte.

Mängel, welche nach Auszug zu beseitigen gewesen wären (vom Mieter), gab es nicht - Protokoll vorhanden.

Danke für die Antworten.

Gruß Simone

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-- Editiert Simone2 am 07.01.2012 15:17

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5 Antworten
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#2
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Mängel, welche nach Auszug zu beseitigen gewesen wären (vom Mieter), gab es nicht

Das ist aber äußerst ungewöhnlich.

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#3
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Also wie bereits geschrieben, es betrifft mich nicht selbst, ich weiß also nicht, ob Einsicht in die Unterlagen genommen wurde.

Müsste ich nachfragen.

Aufgrund der damals bestehenden Mängel, wurde die Miete gekürzt und auch gleichzeitig darauf hingewiesen, das Abrechnungen von HK/BK nicht ohne Kürzung anerkannt werden, da ja gerade bei den HK viel verschenkt wurde, aufgrund der undichten Fenster, ging ja die Wärme mehr raus als alles andere.

Dies ist mir bekannt. Alles andere muss ich erfragen.

Weiß auch nicht wie hoch die Nachzahlung sein sollte und wie hoch die Kaution ist. Gehe aber mal davon aus, dass die Kaution ja höher sein müsste als die Forderung und dann der Restbetrag auch freigegeben werden müsste.

Gruß Simone

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#5
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

@Philosoph, na das sehe ich anders und auch der RA der damals vetreten hat. Man kann die HK auch bei einer hohen Abrechnung zusätzlich zur Mietkürzung kürzen, wenn der Mangel nicht behoben wird, es war keine Altbauwohnung.

Auch die Eingangstür war undicht, Tür ging genau zum offenen Flur ( balkonartige Aufgänge).

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