Verpächter haben einfach neu vermietet!

8. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
ak3585
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpächter haben einfach neu vermietet!

Hallo :)

Irgendwie sind die Kleingartengesetze ein wenig verwirrend, deswegen hier meine Fragen mit einer kurzen Schilderung vorweg...

Die Verpächter eines Kleingartens haben diesen auf Grund von Zahlungsrückstand außerodrentlich gekündigt. Nach dieser Kündigung kam kein weiteres Schreiben mehr wie zB die Aufforderung der Räumung und Herausgabe der Schlüssel oder ähnliches. Nun wurde in Erfahrung gebracht, dass der Garten schon wieder vermietet sei.

Ist das möglich, obwohl der Pächter den Garten noch nicht abgegeben hat?
Was ist mit den Gegenständen in der Laube und dem Schuppen? Wie kann man dagegen vorgehen, dass diese entwendet wurden bzw einfach für den Nachmieter hinterlassen wurden?
So gesehen wurde sich zusätzlich ja auch noch Zutritt zu dem Garten verschafft! Das ist doch auch nicht rechtens, oder?

So wie ich das jetzt gelesen habe,müsste der Verein eigentlich eine Räumungsklage veranlassen, also über das Amtsgericht gehen. Dies ist aber nicht geschehen....
Mich würde natürlich interessieren, was man als Pächter nun am besten unternehmen sollte.

Über Antworten würde ich mich freuen und danke schon mal im voraus :)

Liebe Grüße

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Mal von der anderern Schippe: ist es rechtens die Miete nicht zu bezahlen?

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Mit Mietrecht hat das gar nichts zu tun. Das ist Vereinsrecht, in der Satzung ist nachzulesen, wie man mit so Fällen umgeht.

wirdwerden

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat:
Die Verpächter eines Kleingartens haben diesen auf Grund von Zahlungsrückstand außerodrentlich gekündigt.

Und warum gab es einen Zahlungsrückstand? Wieviel war es, eine Jahrespacht, 2,3, ... ?



Zitat:
Was ist mit den Gegenständen in der Laube und dem Schuppen? Wie kann man dagegen vorgehen, dass diese entwendet wurden bzw einfach für den Nachmieter hinterlassen wurden?

Wenn etwas entwendet wurde, dann zeigt man den Diebstal an.
Wenn sie einfach für den Nachmieter hinterlassen wurden, dann hat man nach der Aufgabe des Eigentums keinerlei Ansprüche mehr.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ak3585
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Mal von der anderern Schippe: ist es rechtens die Miete nicht zu bezahlen?


War ja klar, dass so etwas kommt.Es gibt immer zwei Seiten der Medaille! Es geht hier um einen Zahlungsverzug von 50€!!! Da Umzug und ein Verkehrsunfall auf einmal kamen und die privaten Probleme einfach Überhand genommen haben. Trotzdem kann sich dadurch nicht das Recht heraus genommen werden, einen Garten, dessen Laube vor 30Jahren von dem mittlerweile verstorbenen Vater meines Mannes gebaut wurde und in der sich noch Andenken und sämtliche Gegenstände befanden, einfach so neu zu vermieten, oder??? Glauben Sie ernsthaft 50€ könnten das alles jemals ersetzen???

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#5
 Von 
ak3585
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Mit Mietrecht hat das gar nichts zu tun. Das ist Vereinsrecht, in der Satzung ist nachzulesen, wie man mit so Fällen umgeht.
wirdwerden


Ich habe gelesen, dass auch bei Nichtherausgabe eines Gartens eine Räumungsklage beantragt werden muss und nicht so einfach alles aufgebrochen werden darf und zu allem übel noch sofort wer neues den Garten bekommt. Ich ziehe da irgendwie schon ganz klar einen Bezug auf das Mietrecht. Ein Pachtvertrag ist doch im Endeffekt auch eine Art Mietvertrag, oder liege ich da falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ak3585
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Die Verpächter eines Kleingartens haben diesen auf Grund von Zahlungsrückstand außerodrentlich gekündigt.
Und warum gab es einen Zahlungsrückstand? Wieviel war es, eine Jahrespacht, 2,3, ... ?


Zitat:Was ist mit den Gegenständen in der Laube und dem Schuppen? Wie kann man dagegen vorgehen, dass diese entwendet wurden bzw einfach für den Nachmieter hinterlassen wurden?
Wenn etwas entwendet wurde, dann zeigt man den Diebstal an.
Wenn sie einfach für den Nachmieter hinterlassen wurden, dann hat man nach der Aufgabe des Eigentums keinerlei Ansprüche mehr.


Der Zahlungsrückstand war der für ein Vierteljahr... 50€! Daraufhin wurde sofort gekündigt.

Der Garten wurde auf Grund der persönlichen Umstände nicht an die Verpächter heraus gegeben, somit müssen diese sich auf eigene Faust Zutritt verschaffen haben und den Garten entweder samt aller sich dort noch befindenden Gegenstände neu verpachtet haben, oder diese entwendet haben...

Wie genau sollich das verstehen "nach der Aufgabe des Eigentums keinerlei Ansprüche mehr"? Hier wurde von unserer Seite aus nichts aufgegeben bzw irgend eine Erlaubnis unsere Sachen dort nutzen zu dürfen oder ähnliches...

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Beim Mietrecht gelten andere Gesetze als im Vereinsrecht. Hier wurde durch einen Verein die Nutzung einer Sache geregelt. Das ist kein Mietrecht.
In deinem Fall vermute ich eine Kündigung aufgrund §8 Absatz1 BKleingG, richtig?
Es spielt dann schlicht keine Rolle ob es um 50€ oder um 5000€ geht. Liegen die Gründe aus diesem Paragraphen vor?
Zitat:

Zitat:
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder.......


Sollte keine Zahlungsaufforderung nach säumiger Zahlung erfolgt, dann sollte eine Kündigung nicht wirksam sein.
Die Mahnung zur Zahlung ist durch §13 auch durch eine anderslautentende Satzung nicht abdingbar.

-- Editiert von micbu am 08.04.2016 13:37

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#8
 Von 
ak3585
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ak3585
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Beim Mietrecht gelten andere Gesetze als im Vereinsrecht. Hier wurde durch einen Verein die Nutzung einer Sache geregelt. Das ist kein Mietrecht.
In deinem Fall vermute ich eine Kündigung aufgrund §8Absatz1 BKleingG, richtig?
Es spielt dann schlicht keine Rolle ob es um 50€ oder um 5000€ geht. Liegen die Gründe aus diesem Paragraphen vor?
Zitat:
Zitat:Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder.......


Ja, so ist es gewesen...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Und? Habt ihr und der Verein die Bedingungen erfüllt damit gekündigt werden darf?
Gab es eine Zahlungsaufforderung? Habt ihr diese Frist verstreichen lassen?

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#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von ak3585):
Also haben die Verpächter doch in allen Punkten zu Unrecht gehandelt!?

Der Flyer ist falsch, denn die Aussagen beziehen sich auf Mietrecht, und Pacht ist nun mal anders.
Zudem gibt es ein Pfandrecht des Verpächter, also darf dieser auch die Sachen auch nach Auflösung des Pachtverhältnis einbehalten, bis der säumige Pächter bezahlt hatte.


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ak3585
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Und? Habt ihr und der Verein die Bedingungen erfüllt damit gekündigt werden darf?
Gab es eine Zahlungsaufforderung? Habt ihr diese Frist verstreichen lassen?


Diese Frist ist verstrichen... Daraufhin kam es ja zur Kündigung. Ich kann mir trotzdem nicht vorstellen, dass UNSERE Gegenstände einfach so behalten werden können bzw an den nächsten weitergereicht werden können. Tut mir leid, aber wenn das in Deutschland einfach so geschehen darf, dann zweifel ich an unserem Rechtssystem.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ak3585
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von ak3585): Also haben die Verpächter doch in allen Punkten zu Unrecht gehandelt!?
Der Flyer ist falsch, denn die Aussagen beziehen sich auf Mietrecht, und Pacht ist nun mal anders.
Zudem gibt es ein Pfandrecht des Verpächter, also darf dieser auch die Sachen auch nach Auflösung des Pachtverhältnis einbehalten, bis der säumige Pächter bezahlt hatte.


Also müssten wir jetzt die 50€ bezahlen um die Sachen wieder zu bekommen? Selbst wenn sie nun vom neuen Pächter genutzt werden, bekommen wir sie zurück? Na...der freut sich ;)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Wenn das eure Sachen sind, dann können diese natürlich nicht an den neuen Pächter weitergegeben werden. Der Verpächter hat allenfalls ein Rückhalterecht bis ihr den säumigen Betrag (50€ zuzüglich Verzugzinsen) bezahlt habt, aber keinesfalls hat er ein Weitergaberecht an andere Personen. Der neue Pächter darf also selbstverständlich nicht eure Sachen nutzen.

-- Editiert von micbu am 08.04.2016 15:33

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ ak: hast Du denn inzwischen mal in die Satzung geguckt?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ak3585
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Wenn das eure Sachen sind, dann können diese natürlich nicht an den neuen Pächter weitergegeben werden. Der Verpächter hat allenfalls ein Rückhalterecht bis ihr den säumigen Betrag (50€ zuzüglich Verzugzinsen) bezahlt habt, aber keinesfalls hat er ein Weitergaberecht an andere Personen. Der neue Pächter darf also selbstverständlich nicht eure Sachen nutzen.
-- Editiert von micbu am 08.04.2016 15:33


und wie sollten wir jetzt verfahren wenn sie das getan hätten bzw die Sachen entwendet haben?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ak3585
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
@ ak: hast Du denn inzwischen mal in die Satzung geguckt?
wirdwerden


Ich muss das erst einmal suchen. Durch den Umzug ist hier noch ein wenig Chaos und da kurz darauf der Verkehrsunfall mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen folgte, ist einiges noch in Kisten verstaut. Denke mal du meinst den Pachtvertrag damit, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat:
Denke mal du meinst den Pachtvertrag damit, oder?

Nicht nur den Pachtvertrag, sondern auch die Satzung des Kleingartenvereins.



Zitat:
und wie sollten wir jetzt verfahren wenn sie das getan hätten bzw die Sachen entwendet haben?

Wie schon geschrieben, kann man so etwas anzeigen.
Und natürlich zivilrechtlich auf Herausgabe/Schadenersatz klagen.

Das Problem:
1.) man muss nachweisen, was genau in welchem Zustand dort gelagert war.
2.) man muss beweisen wer die Sachen entwendet hat.

Das dürften 2 Punkte sein, die nicht ganz einfach zu lösen sind...



Zitat:
Wie genau sollich das verstehen "nach der Aufgabe des Eigentums keinerlei Ansprüche mehr"? Hier wurde von unserer Seite aus nichts aufgegeben bzw irgend eine Erlaubnis unsere Sachen dort nutzen zu dürfen oder ähnliches...

Du schriebst im Eingangsposting
Zitat:
bzw einfach für den Nachmieter hinterlassen wurden?

Vereinfacht gesagt: hinterlassen = geschenkt



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
ak3585
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Denke mal du meinst den Pachtvertrag damit, oder?
Nicht nur den Pachtvertrag, sondern auch die Satzung des Kleingartenvereins.


Zitat:und wie sollten wir jetzt verfahren wenn sie das getan hätten bzw die Sachen entwendet haben?
Wie schon geschrieben, kann man so etwas anzeigen.
Und natürlich zivilrechtlich auf Herausgabe/Schadenersatz klagen.

Das Problem:
1.) man muss nachweisen, was genau in welchem Zustand dort gelagert war.
2.) man muss beweisen wer die Sachen entwendet hat.

Das dürften 2 Punkte sein, die nicht ganz einfach zu lösen sind...



Zitat:Wie genau sollich das verstehen "nach der Aufgabe des Eigentums keinerlei Ansprüche mehr"? Hier wurde von unserer Seite aus nichts aufgegeben bzw irgend eine Erlaubnis unsere Sachen dort nutzen zu dürfen oder ähnliches...
Du schriebst im Eingangsposting
Zitat:bzw einfach für den Nachmieter hinterlassen wurden?
Vereinfacht gesagt: hinterlassen = geschenkt


Okay...dann habe ich das falsch ausgedrückt :cool: werde mich mal dahinter hängen und mir die Satzung besorgen.

Ich danke bis hier hin schon mal für die Aufklärung und Hilfe :)

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