Sehr geehrte Damen und Herren,
die Überschrift des Threads bescheibt das Problem. Ich habe ein Modelabel gegründet, welches ich mittels eigenem Onlineshop vertreiben möchte.
Um nach zahlreichen Gesprächen mit Behörden, Steuerberatern etc.doch nichts vergessen zu haben, habe ich mich noch ein wenig im Internet schlau gelesen und bin auf die sogenannte Verpackungsverordnung gestoßen und werde anhand der unzähligen widersprüchlichen Aussagen nicht schlau aus dem Thema.
Ich stelle die Ware in Portugal her. Die Tranportverpackung wird in Deutschland produziert. Beide Güter werden zu meinem Lager geschickt. Dort Packe ich die Artikel in die Verpackung, sprich das Shirt in die Versandverpackung.
Nun lese ich auf einigen Seiten, dass bei Transportverpackungen, um welche es sich ja in meinem Fall handelt die Verpackungsordnung nicht zutrifft. Auf anderen Seiten widerrum steht, dass zwischen Transport- und Verkaufsverpackung nicht unterschieden wird.
Wenn ich nun also ein Parfüm bei Douglas kaufe, erhalte ich den Duft in einer Glasampulle. Diese Ampulle ist mit einer Verkaufsverpackung umhüllt. Auf dieser Hülle finde ich "den Grünen Punkt". Lasse ich mir den gleichen Artikel von einem Onlinehändler verschicken erhalte ich das eben beschriebene Produkt in einer Transportverpackung, auf welcher kein Hinweis gegeben ist.
Wenn ich es richtig verstanden habe, hätte ich die Möglichkeit die Verpackung an den Verkäufer zurückzuschicken, aber mit welchem Hintergrund? Damit noch mehr Arbeit und Kosten durch das hin und her schicken entstehen? Oder damit ich eine weitere Verpackung für die Verpackung benötige?
Ich meine mir über den Ansatz im Klaren zu sein, aber irgendwie tut sich der Himmel nicht auf.
Vielen Dank.
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Verpackungsverordnung bei Transportverpackungen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Was nun, Transportverpackung oder Versandverpackung?
Transportverpackungen sind außerhalb der öffentlichen
Abfallentsorgung zuzuführen.
Demzufolge müßten Sie diese Verpackungsart auch wieder entgegen nehmen um sie nochmals zunutzen, oder fachgerecht entsorgen.
Bei letzteren sollten Sie einen Vertrag mit einer Entsorgungsfirma abschließen.
Transportverpackung: Einpackung von Großgeräten wie Waschmaschine, Kühlschrank...oder Einwegpaletten dürfen nicht über die öffentliche
Entsorgung entsorgt werden ( also nicht einfach in die Tonne die nur dem Haushalt dient).
Für Versandverpackungen ( Päckchen, Pakete, Briefe, Tüten...) die nur dem Schutz der Ware dienen kann man freiwillig eine Rücknahme anbieten.
Wo liegt das Problem?
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Das Problem liegt darin das bspw. auf der folgendes Seite etwas komplett anderes steht:
http://www.jochim-schiller.de/site/56/Neue_Verpackungsverordnung.html#Hinweis_Wo
Auch andere Seiten schreiben, dass ich für Transportverpackungen lediglich die Rücknahmepflicht zu beachten habe.
Die Entsorgungsfirmen widerrum schreiben (zumindest teilweise) dass ich auch für Transportverpackungen lizensierte Transportware benötige.
In ALLEN Quellen wird jedoch geschrieben, dass ich als gewerblicher Verkäufer verpflichtet bin Transportverpackungen, sprich Pakete zurückzunehmen, sprich entgegen Ihrer Aussage (auch in dem oben befindlichen Link nachzulesen).
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quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich nun also ein Parfüm bei Douglas kaufe, erhalte ich den Duft in einer Glasampulle. Diese Ampulle ist mit einer Verkaufsverpackung umhüllt. <hr size=1 noshade>
Das ist falsch.
Glasampulle = Verkaufsverpackung
Umhüllung der Glasampulle = Umverpackung
Karton in dem die Umhüllungen mit der Glasampulle geliefert wurde = Transportverpackung
Palette auf dem die Kartons standen in denen die Umhüllungen mit der Glasampulle geliefert wurden = Transportverpackung
quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich es richtig verstanden habe, hätte ich die Möglichkeit die Verpackung an den Verkäufer zurückzuschicken, aber mit welchem Hintergrund? <hr size=1 noshade>
Weil es so im Gesetz steht, das ist der Hintergrund.
Die Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen ist in § 4 geregelt, § 5 regelt die Rücknahmepflichten für Umverpackungen, § 6 enthält die Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, § 7 regelt Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen.
Also entweder Rücknahme selbst organisieren oder eine überregionale Lizenz erwerben (bieten oft auch die Hersteller der Verpackungen als Service an).
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
quote:
Für Versandverpackungen ( Päckchen, Pakete, Briefe, Tüten...) die nur dem Schutz der Ware dienen kann man freiwillig eine Rücknahme anbieten.
nicht korrekt!
entweder ich besorge/kaufe mir eine lizens für meine verpackungen, oder ich benutze nur vor lizensierte verpackungen.
nachteil letzteren... ich muß den beweis liefern das das zeug schon lizensiert wurden ist.
wenn ich nur eine rücknahme anbiete ist jedoch ein wettbewerbsvorteil vorprogrammiert, was eine abmahnung zur folge haben könnte.
also bitte nie in der agb, oder sonst wo erwähnen um potentielle abmahner anzulocken .
bitte auch daran denken das polstermaterial wie zeitungen lizensiert werden muß.
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nur so aus Interesse:
wer bezahlt am Ende den Spass, wenn ich die ganzen Um- und Versandverpackungen zurück schicke?
Ally
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In erster Instanz der Hersteller der Ware die vergepackt ist.
Die Kosten werden natürlich auf den Preis der Produkte umgelegt und somit zahlt es letztendlich der Verbraucher.
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-- Editiert spatenklopper am 10.10.2014 21:59
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