Veröffentlichung einer Einladung zu einer nichtöffentlichen Verhandlung mit Namen des Beschuldigten

2. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Sharona
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 388x hilfreich)
Veröffentlichung einer Einladung zu einer nichtöffentlichen Verhandlung mit Namen des Beschuldigten

Hallo,

in meinem Bekanntenkreis kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, die nicht öffentlich bekannt gemacht wird auf Grund des Alters des Beschuldigten.

Nun wurde ein Ausschnitt einer Einladung incl. Namen und Details bei Facebook veröffentlicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten.

Kann sich diese Person dagegen wehren und wenn ja wie und auf welcher Grundlage!

Vielen Dank schon mal....!

Sharona

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Strafrechtlich ist da nichts zu machen, da ja offenbar nur wahre Tatsachenbehauptungen vorliegen.

Ob es im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (hier: Schutz vor Anprangerung trotz Wahrheit) einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gibt, könnte man von einem Anwalt prüfen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Hier wird wohl Veröffentlichung mit nicht öffentlicher Sitzung verwechselt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Sehe ich auch so wie wirdwerden. Die beim Strafgericht geführten Verhandlungen, einschließlich Namen der Angeklagten, werden immer durch Aushang - Rolle - bekannt gemacht.

Von der Bekanntmachung zu unterscheiden ist die eigentliche Verhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sharona
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 388x hilfreich)

Dann wäre ich falsch informiert. Mir wurde gesagt, dass auch bei Gericht der Name nicht im Aushang vermerkt und auch keine Zuschauer zugelassen sind. Mir erscheint es so, als ob dies zum Schutz des Beschuldigten so gehandhabt wird. Ich habe natürlich jetzt nicht detailiert nachgefragt. Es ist jetzt eh nicht mehr zu ändern.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Dann wäre ich falsch informiert. Mir wurde gesagt, dass auch bei Gericht der Name nicht im Aushang vermerkt und auch keine Zuschauer zugelassen sind. Wenn es um einen Minderjährigen geht, stimmt nur die zweite Aussage - die Verhandlung ist nicht öffentlich. Am Aushang taucht der Name aber natürlich auf - der dient ja u. a. dazu, daß Angeklagte und Zeugen auch den richtigen Saal finden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.066 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen