Vernünftig aber verfassungswidrig?
AFP VOM 13.4.2005 | Nachrichten - Vor Gericht | 8376 Aufrufe Mehr zum Thema:EU-Haftbefehl, Haftbefehl, Europa
- Verfassungshüter prüfen europäische Haftbefehl
Der Fall, den das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch gemeinsam mit hochkarätigen Europa- und Staatsrechtlern beleuchtete, ist politisch hochbrisant. Vordergründig geht es im Streit über den europäischen Haftbefehl um die Frage, ob Deutschland seine Bürger zur Strafverfolgung an andere EU-Länder ausliefern darf. Für eine Strafverfolgung über Grenzen hinweg ist das Gesetz zum europäsichen Haftbefehl "ein intelligentes Instrument", sagte Vizepräsident Winfried Hassemer. Allerdings gebe es damit eine Reihe von "Probleme", fügte er hinzu. Diese Probleme, so hoffen Europakritiker, könnten zu einem Urteil führen, das die schrittweise Entstaatlichung Deutschlands zugunsten Brüssels stoppt.
Das Gesetz zum europäischen Haftbefehl ist seit August 2004 in Kraft und ermöglicht, dass Deutsche in ein EU-Land ausgeliefert werden können, wenn sie dort eine Straftat begangen haben. Laut Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) war das bislang 19 Mal der Fall. Wegen Tatvorwürfen wie Vergewaltigung, Kindesmissbrauch, Drogengeschäften oder Verletzung der Unterhaltspflicht wurden Deutsche an EU-Staaten ausgeliefert. Weitere 60 Auslieferungsanträge liegen vor. Darunter sind sechs Fälle aus den Niederlanden und Dänemark und richten sich gegen mutmaßliche NS-Verbrecher.
"Die deutsche Staatsbürgerschaft kann nicht mehr als Fluchtburg zum Schutz vor Strafverfolgung dienen", sagt der Rechtsvertreter der Bundesregierung, Johannes Masing, mit Blick auf diese Zahlen. Für ihn ist die Änderung des Grundgesetzes, die die Auslieferung von Deutschen erst möglich macht, deshalb auch ein "echter Schritt zur Föderalisierung in Europa".
Dass die Verfassungshüter dies auch so sehen, scheint zumindest nach ihrer Verhandlungsgliederung fraglich. Nach der so genannten Ewigkeitsgarantie in Artikel 79 der Verfassung dürfen die ersten 20 Artikel des Grundgesetzes wegen ihrer fundamentalen Bedeutung nicht grundlegend geändert werden, allenfalls so modifiziert, dass sie innerhalb des Systems bleiben. Der Grundsatz in Artikel 16, wonach kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf, wurde im Jahr 2000 aufgeweicht durch die Ausnahme der Auslieferung in EU-Staaten. Ob das Bezugssystem weiterhin Deutschland ist oder ein immer einigeres Europa, in dem Deutsche auch strafrechtlich zu Inländern werden, das ist die Frage, die sich dem Karlsruher Gericht stellt.
Prüfen müssen die Richter zudem, ob das deutsche Gesetz zum europäische Haftbefehl womöglich gegen den Rechtsgrundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" verstößt, weil es nicht nur zukünftige, sondern auch rückwirkende Taten erfasst. Laut Grundgesetz darf niemand rückwirkend für eine Tat bestraft werden, die zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war. Das könnte allerdings beim klagenden Deutsch-Syrers Mamoun Darkazanli der Fall sein. Er sollte wegen Terrorismusverdachts an Spanien ausgeliefert werden. Doch die ihm vorgeworfenen Taten liegen zeitlich sowohl vor dem Inkrafttreten des europäischen Haftbefehls als auch vor der Änderung des Grundgesetzes, die die Auslieferung Deutscher ermöglicht.
Ob die Verfassungsrichter letzten den deutschen Waggon vom Einigungszug abkoppeln werden, oder der Bundesregierung allenfalls einige Weichenstellungen mit auf den Weg geben, ließen sie am ersten Verhandlungstag völlig offen. Immerhin räumte Vizepräsident Hassemer in seiner Einführung auch ein: "Wenn es den europäischen Haftbefehl nicht gäbe, wäre er morgen erfunden."
13. April 2005 - 16.37 Uhr
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Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Bundesverfassungsgericht verhandelt über EU-HaftbefehlSeite 2: Fall Darkazanli Anlass für Prüfung von EU-Haftbefehl in KarlsruheSeite 3: Vernünftig aber verfassungswidrig?


