Vermögensauskunft - die "neue" eidesstattliche Versicherung

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Änderungen der Eidesstattlichen Versicherung ab 2013

Die Eidesstattliche Versicherung (ganz früher: Offenbarungseid) wird am 1.1.2013  zur Vermögensauskunft umbenannt. Es verändert sich mehr als nur der Name.
Nachfolgend werden die Änderungen für Schuldner und Gläubiger beschrieben.

Vorsicht für Schuldner – es geht schneller: kein vorheriger erfolgloser Pfändungsversuch mehr vorgeschrieben

Der Gerichtsvollzieher kann vom Schuldner zukünftig Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse einholen ohne dass zuvor ein erfolgloser Pfändungsversuch erfolgen muss. Der Schuldner ist unmittelbar nach entsprechendem Antrag eines Gläubigers, der einen sog. Titel hat (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid) verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung detailliert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.Folge dieser Änderung in der Praxis wird sein, dass der Gerichtsvollzieher sehr schnell die Vermögensauskunft abnehmen kann und die hiermit verbundenen Folgen für den Schuldner unmittelbar eintreten (Schufa-Eintrag, Strafbewehrtheit bei falschen/unvollständigen Angaben).

Oliver Gothe-Syren
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Der Gerichtsvollzieher erhält schneller und auch auf anderen Wegen Informationen über Einkünfte und Konten usw.
Bereits zwei Wochen nach erfolgloser Zahlungsaufforderung kann es zum Termin in den Räumen des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners kommen. Weiterhin kann ein Haftbefehl bzw. Erzwingungshaft (in der Praxis kaum relevant, da dann einfach die Auskunft erteilt wird) bleiben als Möglichkeiten zur Durchsetzung der Abgabe der Vermögensauskunft erhalten.Nunmehr gibt es jedoch auch andere Wege, für Gläubiger/Gerichtsvollzieher, an die Informationen für einen Vollstreckungszugriff zu kommen:

Wenn der Schuldner die Auskünfte nicht leistet oder seine Vermögensangaben voraussichtlich nicht zum Ausgleich der Forderungen führen (!), darf der Gerichtsvollzieher aufgrund des neu eingeführten § 802l ZPO eine Auskunft bei Behörden einholen – allerdings nur, wenn die titulierte Forderung nicht geringer ist als € 500:

  • bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
  • das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten (also Konten und Depots) abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
  • beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

    (Auszug aus dem neuen § 802l ZPO)

Hier schlummern für den Schuldner erhebliche Risiken, bei falschen oder unvollständigen Angaben alsbald und leicht überführt zu werden mit der Folge der strafbewehrten falschen eidesstattlichen Versicherung. In diesen Fällen wird es dann erfahrungsgemäß schwieriger sein, sich mit den Gläubigern über eine Regulierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu einigen.

Das Vermögensverzeichnis wird elektronisch

Nach dem zum 1.1.2013 neu eingeführten §802k ZPO werden alle Vermögensverzeichnisse vom zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form (als Internetregister) verwaltet; auf diese Datenbank haben dann alle Gerichtsvollzieher Zugriff. Es wird zukünftig jeder registrierte Nutzer bundesweit Einsicht nehmen können, der ein berechtigtes Interesse nach § 802k ZPO darlegt.
Wie stets bei elektronischen, über Internet abrufbaren Verzeichnissen steigt freilich die Gefahr des Missbrauchs oder des unzulässigen Zuganges.

Widerspruchsrecht des Schuldners gegenüber einer sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft

Der Schuldner hat aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit das Recht, der Sofortabnahme zu widersprechen (§ 807 Abs. 2 ZPO n. F.); diese Vorschrift entspricht der vorherigen Vorschrift § 900 Abs. 2 Satz 2 ZPO.Der Schuldner kann gegen die Abnahme der Vermögensauskunft auch mit dem Rechtsbehelf der sog. Erinnerung gegen die Anordnung der Vermögensauskunft vorgehen.
Die Vermögensauskunft kann jedoch eine gute Grundlage sein, die Aussichtslosigkeit einer weiteren Vollstreckung oder eins Insolvenzverfahrens zu dokumentieren:

Die Chancen für die betroffenen Schuldner, die Schulden zu regulieren

Nach meiner Erfahrung ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – ab 1.1.2013 der Vermögensauskunft – ein geeigneter Auftakt, um einen außergerichtlichen Schulden-Regulierungs-Versuch zu unternehmen: Wenn hierdurch glaubhaft dokumentiert ist, dass aus den Einkünften des Schuldners "nichts zu holen ist", dürfte (wie verbreitet) auch in einem Insolvenzverfahren keine Quotenaussicht für die Gläubiger bestehen. Dann aber kann alternativ hierzu in vielen Fällen ein Die Chancen für die betroffenen Schuldner, die Schulden zu regulieren

Nach meiner Erfahrung ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – ab 1.1.2013 der Vermögensauskunft – ein geeigneter Auftakt, um einen außergerichtlichen Schulden-Regulierungs-Versuch zu unternehmen: Wenn hierdurch glaubhaft dokumentiert ist, dass aus den Einkünften des Schuldners "nichts zu holen ist", dürfte (wie verbreitet) auch in einem Insolvenzverfahren keine Quotenaussicht für die Gläubiger bestehen. Dann aber kann alternativ hierzu in vielen Fällen ein Gläubigervergleich (weitere Informationen hier) angeboten werden, bei dem auch die Gläubiger besser fahren als bei einem Insolvenzverfahren.

Wenn Sie Fragen zu der neu eingeführten Vermögensauskunft haben und sich über Möglichkeiten eines Gläubigervergleichs zur Schuldenregulierung und Vermeidung eines Insolvenzverfahrens haben, können Sie gerne für ergänzende Informationen Kontakt aufnehmen.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

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Leserkommentare
von disagio am 27.04.2013 11:01:59# 1
Ich habe nach dem 01.01.2013 als Gläubiger gegen einen Schuldner einen Titel erwirkt. Während dem laufenden Prozedere, den dieser Titel benötigt, habe ich festgestellt, dass der Schuldner schon während dem Sommer 2012 einen Vermögensnachweis bzw. eine Versicherung an Eides Statt gegenüber einem anderen Gläubiger abgegeben hat. Nach der Rechtskraft meines Titels gg. den Schuldner erhielt ich, nach Antragstellung, über das zuständige Amtsgericht den Vermögensnachweis des Schuldners den er während dem Sommer 2012 gegenüber dem Gläubiger über den GV erstellt hatte. Ich musste anhand diesen Vermögensnachweises feststellen, dass der Schuldner bestimmte Vermögenswerte wie z.B. Motorroller u. eine Lebensversicherung nicht angegeben hatte. Ich forderte den zuständigen GV auf einen ergänzenden Vermögensnachweis vom Schuldner erstellen zu lassen. Bei dieser Ergänzung gab der Schuldner den Bestand des besagten Motorrollers an, sowie die Lebensversicherung. Nach mündl. Angaben des Schuldners gegenüber dem GV wäre die LV allerdings gekündigt und der Auszahlungsbetrag der LV zur Deckung des Girokontos des Schuldners verwendet worden. Die schriftl. Ergänzung erhielt ich vom zuständigen GV per Postweg zugestellt. Aber ohne detaillierte Angaben, seit wann die LV gekündigt war. Ebenso dürftig war die Auskunft des Schuldners gegenüber dem GV in Bezug des Motorrollers. Dieser sei, so der Schuldner, nur noch "bedingt Fahrtauglich!" Dass ich als Gläubiger, es handelt sich immerhin um eine Schulsumme von ca. € 5.000,--, mit diesen lapidaren Aussagen nicht zufrieden war. versteht sich von selbst. Per Schriftsatz forderte ich den GV auf mir über den Motorroller sowie über die genauen Kündigungsdaten der LV Auskunft zu erteilen erhielt ich als Antwort: "Der Schuldner hat ihm gegenüber, auf meinen Antrag hin, den ergänzenden Vermögensnachweis erbracht. Weitere Auskünfte wären nicht notwendig!"
Als Gläubiger, der über Monate hinweg den gerichtlichen Weg zum Titel gegen den Schuldner gegangen bin, fühle mich von dieser lapidaren Behandlung eines GV verlassen. Ich hatte die zusätzlichen Kosten zur Schuldsumme zu tragen bzw. über hunderte von Euros vorzufinanzieren nur um zu erfahren, dass die Daten von Vermögenswerten des Schuldners von dem GV mir gegenüber als Gläubiger mitunter sehr lasch behandelt werden.
Die Glaubwürdigkeit des Schuldners war und ist in diesem Fall nicht gerade sehr hoch anzusiedeln, denn ansonsten wäre innerhalb von ca. 6 Monaten kein ergänzender Vermögensnachweis beim Schuldner einzuholen gewesen. Und dies nur auf meinen Antrag hin! Der Gläubiger ist auch in Bezug der neuen Gesetzgebung zum Insolvenzrecht immer der Dumme - der Schuldner wird geschützt. Dies ist zumindest meine Erfahrung!
    
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