Hallo,
ich bin selbständig mit einem zu versteuernden EK über die letzten 3 Jahre von ca. 11000,-€, habe teil-selbstgenutztes Mehrfamilienhaus mit fremdem Nießbrauchrecht, vermietete ETW und Barvermögen über 20.000,-€. Kind mit 23 Jahren will nach abgeschlossener Ausbildung themenzusammengehörig studieren, Ex verdient über 1700,- netto. Nach meinen Berechnungen liegt bei mir durch den Selbstbehalt ein Mangelfall vor, muß ich das Vermögen (Bares) aufbrauchen, Hypothek aufnehmen oder werden nur die Einnahmen in die Berechnung gezählt?
Vielen Dank für die Antworten!
Weißnix88
Vermögensanrechnung bei Kindesunterhalt Mangelfall
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
einen Mangelfall kann es nur geben, wenn es um den Unterhalt mehrerer minderjähriger Kinder geht.
In Deinem Fall wäre es wohl so:
Volljähriges Kind, nicht privilegiert. Selbstbehalt 1.150€.
Die genannten 11.000€ brutto sind für Jahr, oder für drei Jahren?
Wohnwerter Vorteil wäre Einkommen.
Mieteinnahmen wären Einkommen.
Zinsen aus Vermögen wären Einkommen. Der Vermögensstamm muss nicht aufgebraucht werden.
Da ggü. dem nicht privilegiertem Kind keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht, würde ich mal vermuten, dass Du nicht leistungsfähig bist.
LG nero
-----------------
""
Hallo Nero,
danke für die Einschätzung, das Einkommen ist aus selbständiger Arbeit und ist zu versteuernd (nicht brutto) 11.000,- € p.a., ändert das die Sachlage? Es geht mir rein um den Vermögenserhalt, aber wenn du schreibst, der Vermögensstamm muß nicht aufgebraucht werden, hört sich das schon mal gut an. Hat sich da in der Gesetzlage in den letzten Jahren etwas geändert?
Vielen Dank und LG
Weissnix88
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo,
wie Nero schrieb, wird nicht nur das Einkommen p.m. zur Berechnung herangezogen sondern auch Mietertrag, Zinsen & Wohnvorteil. Deshalb wäre es sinnvoll über das exakte Einkommen den KU für den Studenten zu berechnen.
Im übrigen muss der zuallerst Bafög-Leistungen beantragen und danach wird zw. den Elternteilen gequotelt, die SB steigen für beide ET auf 1.150,00.
Gruß Nubi
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
5 Antworten
-
57 Antworten
-
1 Antworten
-
23 Antworten
-
22 Antworten
-
43 Antworten