>Vermittlungsausschuss
1.)
Abgesehen davon, dass der Umstand, dass das Gesetz „eine weitere Runde drehen muss“, und sich – je nach Vermittlungsergebnis und Entscheidung des Bundesrates – der Bundestag mit der Sache noch einmal befassen muss, ist der Einfluss des Bundesrates begrenzt. Aber auch diese „geringeren“ Rechte des Bundesrates können genutzt werden, um zumindest Öffentlichkeit herzustellen, den Bundestag auf Probleme der Länder aufmerksam zu machen, und ggf. in eine erneute politische Diskussion einzutreten.
Beispiel:
Derzeit streiten Bundesrat und Bundestag im Vermittlungsausschuss über die Höhe des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft (bei Hartz IV). Je höher der Bundesanteil ist, desto geringer ist die Belastung der Kommunen. Angesichts der leeren Kassen und Finanznot bei den Kommunen (und weil viele Politiker zu Hause in Ihren Wahlkreisen wiedergewählt werden wollen) hat offenbar beim Bund(estag) ein Umdenken eingesetzt, obwohl das Gesetz selber nur Einspruchs- nicht aber Zustimmungsgesetz ist.
http://www.welt.de/die-welt/politik/article5950668/Schaeuble-will-klammen-Kommunen-helfen.html
zusätzlicher Hinweis:
Nicht mit dem Vermittlungsverfahren, aber mit dem Einspruch in Zusammenhang steht eine 2/3-Regelung in
Art. 107 Abs. 4 Satz 2 GG. Beschließt der Bundesrat Einspruch mit 2/3-Mehrheit, dann kann der Bundestag dies nur mit 2/3-Mehrheit überstimmen, was z.B. derzeit Schwarz-Gelb im Bundestag nicht möglich wäre.
2.)
Der von Ihnen beschriebene Fall kann im „Normalfall“ nicht eintreten. Bei einem Zustimmungsgesetz wird immer gefragt ,wer zustimmt, bei einem Einspruchsgesetz wird gefragt, wer Einspruch einlegt. Daher gibt es bei Abstimmungen im Bundesrat eigentlich „keine Zustimmung“.
Richtig ist allerdings, dass sich Bundestag und Bundesrat darüber streiten könnten, ob ein Gesetz ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz ist. Dieses muss dann im Klageweg vor den Bundesverfassungsgericht geklärt werden (=Organstreitverfahren), oder kann – falls Bundestag und Bundesrat übereinstimmend von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind und der Bundesrat z.B. bei einem Zustimmungsgesetz kein Einspruch eingelegt hatte, später von Jedermann vor dem BVerfG gerügt werden – wenn er von diesem verfassungswidrig zustande gekommenen Gesetz betroffen ist.
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von Mausi1939 am 08.02.2010 18:32
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