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Vermittlungsausschuss

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Vermittlungsausschuss

Ich habe mehrere Frage bezüglich der Anrufung des Vermittlungsausschusses.
Gemäß Art.77 Abs.2 GG kann der Bundesrat sowohl bei Zustimmungsgesetze als auch bei Einspruchsgesetze den Vermittlungsausschuss einschalten.

1. Aber inwiefern kann der Vermittlungsausschuss bei Einspruchsgesetze was bewirken, wenn der Bundestag den Einspruch des Bundesrates überstimmen und so das Gesetz durchbringen kann?

2. Sollte der Vermittlungsausschuss im Rahmen eines Einspruchsgesetzes angerufen werden und der Bundesrat würde die Zustimmung verweigern, wäre das für das Gesetz nicht bedetungslos, da es sich schließlich um ein Einspruchsgesetz handelt?
Wenn sich der Bundesrat bei einem Einspruchsgesetz falsch äußert (d.h. Zustimmung verweigert) , zählt es dann als kein Einspruch ?

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von interstella555 am 05.02.2010 10:19
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>Vermittlungsausschuss
1.)
Abgesehen davon, dass der Umstand, dass das Gesetz „eine weitere Runde drehen muss“, und sich – je nach Vermittlungsergebnis und Entscheidung des Bundesrates – der Bundestag mit der Sache noch einmal befassen muss, ist der Einfluss des Bundesrates begrenzt. Aber auch diese „geringeren“ Rechte des Bundesrates können genutzt werden, um zumindest Öffentlichkeit herzustellen, den Bundestag auf Probleme der Länder aufmerksam zu machen, und ggf. in eine erneute politische Diskussion einzutreten.

Beispiel:
Derzeit streiten Bundesrat und Bundestag im Vermittlungsausschuss über die Höhe des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft (bei Hartz IV). Je höher der Bundesanteil ist, desto geringer ist die Belastung der Kommunen. Angesichts der leeren Kassen und Finanznot bei den Kommunen (und weil viele Politiker zu Hause in Ihren Wahlkreisen wiedergewählt werden wollen) hat offenbar beim Bund(estag) ein Umdenken eingesetzt, obwohl das Gesetz selber nur Einspruchs- nicht aber Zustimmungsgesetz ist.
http://www.welt.de/die-welt/politik/article5950668/Schaeuble-will-klammen-Kommunen-helfen.html

zusätzlicher Hinweis:
Nicht mit dem Vermittlungsverfahren, aber mit dem Einspruch in Zusammenhang steht eine 2/3-Regelung in Art. 107 Abs. 4 Satz 2 GG. Beschließt der Bundesrat Einspruch mit 2/3-Mehrheit, dann kann der Bundestag dies nur mit 2/3-Mehrheit überstimmen, was z.B. derzeit Schwarz-Gelb im Bundestag nicht möglich wäre.

2.)
Der von Ihnen beschriebene Fall kann im „Normalfall“ nicht eintreten. Bei einem Zustimmungsgesetz wird immer gefragt ,wer zustimmt, bei einem Einspruchsgesetz wird gefragt, wer Einspruch einlegt. Daher gibt es bei Abstimmungen im Bundesrat eigentlich „keine Zustimmung“.

Richtig ist allerdings, dass sich Bundestag und Bundesrat darüber streiten könnten, ob ein Gesetz ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz ist. Dieses muss dann im Klageweg vor den Bundesverfassungsgericht geklärt werden (=Organstreitverfahren), oder kann – falls Bundestag und Bundesrat übereinstimmend von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind und der Bundesrat z.B. bei einem Zustimmungsgesetz kein Einspruch eingelegt hatte, später von Jedermann vor dem BVerfG gerügt werden – wenn er von diesem verfassungswidrig zustande gekommenen Gesetz betroffen ist.


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von Ilsa1939 am 08.02.2010 18:32
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>Vermittlungsausschuss
Das heißt aber, dass wenn der Bundesrat den Vermittlungsauschuss einschaltet (als Voraussetzung für einen Einspruch) aber innerhalb der 2 Wochen Frist nach Art.77 Abs.3 GG keinen Einspruch einlegt...weil es fälschlicherweise davon ausgegangen ist es handle sich um ein Zustimmungsgesetz, wäre das gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen oder?


Danke im voraus für die Antworten.

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von interstella555 am 08.02.2010 19:43
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>Vermittlungsausschuss
quote:
keinen Einspruch einlegt ... weil … fälschlicherweise davon ausgegangen ist es handle sich um ein Zustimmungsgesetz, wäre das gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen, oder?

Vielleicht bilden Sie Ihr Beispiel noch einmal neu, so finde ich es unlogisch, denn wenn man fälschlicherweise davon ausgeht, es handele sich um ein Zustimmungsgesetz, dann wird im Bundesrat gefragt, welche Länder dem Gesetz zustimmen möchten. Findet sich eine Mehrheit für „Zustimmung“ ist das (Einspruchs-)Gesetz beschlossen, denn die Mehrheit war ja nicht nur nicht gegen das Gesetz (=Einspruch), sondern sogar dafür. Die ausdrückliche Zustimmung kann man als „kein Einspruch“ auslegen, denn wer einem Gesetz ausdrücklich zustimmt, der wird erst recht keinen Einspruch eingelegt haben.
Findet sich keine Mehrheit für Zustimmung, ist das Gesetz gescheitert. In diesem Fall kann die fehlende Zustimmung nicht in ein „Kein-Einspruch“ umgedeutet werden. Dies unterstellt nämlich, dass Länder, die nicht ausdrücklich zugestimmt haben, zumindest keine Einspruch eingelegt hätten. Eine solche Unterstellung ist aber willkürlich.


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von Ilsa1939 am 09.02.2010 19:11
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>Vermittlungsausschuss
Ich denke "Mausi1939" hat das Beispiel falsch verstanden. Ich verstehe die Frage wie folgt: Es besteht Uneinigkeit darüber, ob es sich um ein Einspruchs -oder Zustimmungsgesetz handelt. Der Bundesrat hält es für ein Zustimmungsgesetz und will daraufhin seine Zustimmung verweigern. Er ruft aber "hilfsweise" der Vermittlungsausschuss an, falls es sich doch um ein Einspruchsgesetz handeln sollte, da er so immerhin die erneute Beschlussfassung durch den Bundestag erzwingen kann. Im Anschluss daran, entscheided er sich, die Zustimmung weiterhin zu verweigern. Nun wird das Gesetz, nachdem es wohl solange beim Bundesrat war, dass die zweiwöchige Frist verstrichen ist, da er keinen Einspruch eingelegt hat, sondern nur weiterhin die Zustimmung verweigerte, dem Bundespräsidenten zugesandt (laut Ihren Ausführungen, gehe ich davon aus, dass nachträglich festgestellt wurde, dass es sich um ein Einspruchsgesetz handelt). Nun stellt sich die Frage, ob der Bundesrat übergangen wurde. Hätte seine verweigerte Zustimmung während der zweiwöchigen Frist als Einspruch umgedeutet werden können. Falls ich den Fall so richtig verstanden habe, wäre meine Antwort: Ja und Nein. Ich halte beides für vertretbar. Wenn der Bundesrat so ausdrücklich gegen das Gesetz war und seine Zustimmung offenkundig verweigerte, das Gesetz also nicht beschlossen haben wollte, dann müsste es möglich sein, die verweigerte Zustimmung als Einspruch deuten zu können. Genauso möglich und wahrscheinlich vertretbarer wäre es, wegen der Formenstrenge und dem Wortlaut des GG, der ausdrücklich einen fristgerechten Einspruch verlangt, die Möglichkeit der Umdeutung zu verneinen.

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-- Editiert am 23.03.2010 08:30


von rorschach am 23.03.2010 08:24
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>Vermittlungsausschuss
Also dazu habe ich §30 GOBR zu Rate gezogen und habe beschlossen, dass Gesetz durchgehen zu lassen, weil der Bundesrat meiner Meinung nach eben nicht übergangen worden ist.

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von interstella555 am 23.03.2010 11:36
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