Vermittlungsausschuss: Journalisten sollen Aussage besser verweigern können
17.12.2001 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 2850 Aufrufe Mehr zum Thema:Zeugnisverweigerungsrecht, Pressefreiheit, Strafverfolgung, Aussage
Bundesrat hatte sich gegen weite Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts ausgesprochen
Ein Journalist soll von der Verpflichtung zur Zeugenaussage befreit sein, wenn diese seine eigenen Recherchen betrifft. Einem Gesetzentwurf der Regierung, der ein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten bei selbstrecherchiertem Material vorsieht, wurde jetzt vom Vermittlungsausschuss im Bundestag mit Einschränkungen zugestimmt.
Bislang dürfen Journalisten in Strafverfahren ihre Aussage nur bei fremdrecherchiertem Material verweigern. Wenn der Gesetzentwurf erfolgreich das Gesetzgebungsverfahren passiert, erhält die Presse dieses Recht auch bei selbstrecherchierten Materialien wie Notizen oder Fotos.
Der Vermittlungsausschuss stimmte einem Kompromissvorschlag des rheinland-pfälzischen Justizministers Herbert Mertin zu, der durch die Entscheidung des Ausschusses Journalisten besser geschützt sieht. Da das Zeugnisverweigerungsrecht bei bestimmten Delikten entfalle, werde so der Interessenausgleich zwischen Pressefreiheit und wirksamer Strafverfolgung gewährleistet, freute sich Mertin nach der Entscheidung des Ausschusses. Journalisten soll die Verweigerung der Aussage nämlich auch weiterhin untersagt bleiben, wenn es um die Aufklärung von einem Verbrechen, sexuellen Missbrauch, einer Geldwäsche oder von bestimmten Staatsschutzdelikten geht.
Hintergrund des Gesetzesentwurfs der Regierung ist ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht (BVG) vom 22.8.2000. Zwar wurde die betreffende Verfassungsbeschwerde der "taz" von den Richtern als unbegründet abgewiesen, jedoch nahm das BVG zu der derzeitigen Gesetzeslage Stellung, die die Gewährleistung der Pressefreiheit betrifft:
Im Begriff der Pressefreiheit ist auch die Entscheidung eingeschlossen, ob Zuschriften von Dritten in die Publikation aufgenommen werden. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenfalls die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, einschließlich der anonymen Veröffentlichung von Zuschriften Dritter. Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Presse gehört auch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten (.. .) Ob der Gesetzgeber die Privilegien der Presse weiter ziehen oder stärker beschränken dürfte, kann offen bleiben.
Der Bundesrat hatte sich nach Vorlage des Gesetzentwurfs gegen eine zu weite Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts ausgesprochen, weshalb der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Nach Meinung der Länderkammer müsse der Strafverfolgung und den Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten Vorrang vor der Pressefreiheit eingeräumt werden. Das Grundgesetz gebiete nicht, die Medien als Deponie für deliktsverstrickte Gegenstände fungieren zu lassen.


