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Mietrecht

15.6.2000 | Ratgeber - Mietrecht | 55118 Aufrufe
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Mietrecht, Mietvertrag, Vermieterpfandrecht

Vermieterpfandrecht

Würde es zwischen Mietern und Vermietern nie zu Problemen kommen, wäre ein gesetzliches Mietrecht überflüssig. Rechte stehen nicht nur dem Mieter als vermeintlich schwächerem Teil zu (z.B. Mietminderung), sondern auch dem Vermieter.

Für den Fall, dass der Mieter nicht zahlt, kann der Vermieter sich aus der Mietkaution bedienen.

Daneben steht ihm ein Pfandrecht zur Verfügung:
Der Vermieter hat für Forderungen, die ihm aus dem Mietverhältnis entstehen (z.B. Mietzins oder Schadensersatz), ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Vermieters.

Dieses Recht entsteht, sobald der Mieter Sachen in die Wohnung verbracht hat und diese in seinem Eigentum stehen. Alle Sachen, die in der Wohnung stehen und dem Mieter gehören, können im Ernstfall die Forderungen des Vermieters sichern.

Ist der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, kann der Vermieter dessen Eigentum pfänden und zu Geld machen.

Ausgenommen sind lediglich Sachen für den Haushalt oder solche, die für die persönliche Arbeitsleistung unentbehrlich sind. Unpfändbar sind z.B. Küchengeräte, Kühlschränke, Fernsehgeräte, Staubsauger, Haustiere, Fachliteratur. Fremde Sachen, z.B. Leihgaben an den Mieter, können vom Vermieter nicht gepfändet werden.


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