Vermieter will Gewerberaum sanieren (Gastronomie), Verdienstausfall für Mieter, Rechte und Pflichten

22. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)
Vermieter will Gewerberaum sanieren (Gastronomie), Verdienstausfall für Mieter, Rechte und Pflichten

A ist Mieter eines gut laufenden Gastronomiebetriebes seid 2 Jahren.
Vor kurzem hat der Vermieter ihn darauf angesprochen in seinem Geschäftsraum Sanierungsarbeiten vornehmen zu werden. Er begründet das damit, dass im Heizungssystem ein Leck vorhanden ist und er das gesamte Rohrsystem erneuern möchte.
Während diesen Arbeiten wird A meinen Gastronomiebetrieb schließen müssen. Das bedeutet für ihn erstmal für jeden einzelnen Tag hohe Umsatzeinbußen, da der Umsatz aus bleibt.
Wie sie sich denken können, ist dieses Vorhaben des Vermieters für A total unklar und wirft ihm tausend Fragen auf. Vor allem aber, ist dieses Vorhaben mit einem hohen Schaden für ihn verbundem und existenzbedrohend.

Muss der Vermieter ein Gutachten vorlegen, wo genau drin steht, dass das undichte Rohr bei A zu finden ist?
Er sagt er möchte das ganze Rohrsystem erneuern, gehört das auch noch zur Erhaltung des Gebäudes, wenn sich dadurch kein Vorteil ergibt? Reicht es deswegen nicht, einfach nur die undichte Stelle zu reparieren?

Oder kann er auch ohne Ein Gutachten mit irgendwelchen Arbeiten anfangen?

Der Vermieter behauptet es gebe ein Leck, er schließt es daraus, dass das Heizungssystem Wasser verliert. Aber ob das Leck bei mir ist ist nur eine Vermutung. Er kann ja nicht deswegen irgendwelche Ausgrabungen in seinem Laden machen.

Muss der Vermieter für den entstandenen Schaden in dieser Zeit aufkommen? Sprich der ausbleibende Gewinn?

Muss der Vermieter die Dauer der Maßnahme festlegen?


Wie sieht es in so einem Fall aus? (Fall1) A mit dem Vermieter kein wirklich gutes Verhältnis. Er sieht nicht gern, dass ich gute Geschäfte mache, seine Miete is ziemlich niedrig und kurz gefasst, er will ihn raus haben, was er ohne weiteres nicht kann, weil msin Mietvertrag einseitig kündbar ist und unbefristet ist.

Kommen wir zum Fall. Nehmen wir an, er infomiert A rechtzeitig und beginnt die Sanierungsarbeiten. Er teilt ihm schriftlich mit, dass die Arbeiten 2 Wochen dauern.
Nach 2 Wochen erfährt A, dass die Sanierung noch nicht abgeschlossen ist. Das ist fatal. Denn ihm würden Kunden wegrennen, und genau das will der Vermieter.

Hier würde eine Pflichtverletzung vorliegen, aber welche Ansprüche hätte A aus dieser Pflichtverletzung und wann kann die Sanierungsmaßnahme beendet werden ?A kann sich sehrgut vorstellen, dass der Vermieter die Sanierungsarbeiten absichtlich in die Länge zieht um seinem Geschäft zu schaden.

Fall 2: Nehmen wir an der Vermieter schickt dem A einfach ein Schreiben zu, wo er einfach eine Zeitspanne festlegt (rechtzeitig), wann die Arbeiten anfangen und wann sie zu Ende sind, aber kein Gutachten hat, dass die Dringlichkeit dieses Vorhabens beweist. Hat A ich ein Recht zu sagen, dass die Arbeiten erst in seinem Urlaub stattfinden sollen? Kann A fordern, mit Arbeiten erst dann anzufangen, wenn er ein Gutachten von ihm sieht, dass diese Notwendigkeit besteht ?

Wie sieht die Rechtslage hier aus in Anbetracht meiner Schilderungen
Wie sollte A am besten vorgehen. Was ist ihr Rat?


Die Dauer ist für A das allerwichtigste. Der Beginn der Bauarbeiten und das Ende der Bauarbeiten. Denn es ist ein Gastronomiebetrieb. Seine Kunden müssen ja wissen wann er wieder geöffnet hat.
Der Vermieter sagte zu A: " Ja wir schauen mal wenns los geht, ich kann jetzt nicht sagen, wie lange es dauert". Sowas muss A doch als Gewerbemieter nicht akzeptieren. Diese Sache kann doch nicht auf ungewisse Zeit laufen!
Also Frage, hat A ein Recht auf eine festgelegte Dauer, damit er bei Fristüberschreitung Ansprüche aus der Pflichtverletzung geltend machen kann?
Diese Sache mit der Dauer ist mir enorm wichtig.


Kann er auch eine schriftliche Vereinbarung mit ihm treffen, dass jeden verstrichenen Tag nach der Fristüberschreitung ein von A genannter Betrag von ihm gezahlt wird und er diese Vereinbarung unterschreibt. Ist diese Vereinbarung wirksam?

Die Klausel in dem Mietvertrag mit, die sich darauf bezieht.

"Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung

Jede bauliche Maßnahme darf nur außerhalb der Geschäftszeiten stattfinden"



Vielen Dank

-- Editier von fb435799-17 am 22.04.2016 09:11

-- Editier von fb435799-17 am 22.04.2016 09:15

-- Editier von fb435799-17 am 22.04.2016 09:16

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat:
Vor allem aber, ist dieses Vorhaben mit einem hohen Schaden für ihn verbundem und existenzbedrohend.

Unter diesen Gesichtspunkten würde ich mich mit einem Anwalt darüber unterhalten.



Offensichtlich will der Vermieter hier durch die Hintertüre entmieten.


Natürlich darf der Vemieter nicht einfach aufgrund eines nicht bewiesenen Lecks loslegen. Das wäre nur bei "Gefahr in Verzug" möglich.

Ansonsten sind solche Arbeiten rechtzeitig im voraus anzukündigen und mit dem Betriesablauf des Mieters abzustimmen.






Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)

"Offensichtlich will der Vermieter hier durch die Hintertüre entmieten"

Genauso sieht es aus.


"Natürlich darf der Vermieter nicht einfach...."

Ist das wirklich so? Muss er beweisen, dass eine drohende Gefahr vorliegt? Kann ich es einfach ablehnen, wenn er mir ein Beweis nicht vorlegt? Mal ne andere Frage, kann er micg einfach kündigen, weil ich ihm die Arbeiten verwehre?


Um Mietminderung oder Schadensersatz geht es mir gar nicht. Wenn der Laden 2-3 Wochen geschlossen haben is das zu verkraften.
ABER wie kann ich dagegen vorgehen, wenn der Vermieter die Bauarbeiten absichtlich in die Länge zieht, um mein Geschäft zu schädigrn?"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Warum durch die Hintertür entmieten?
Der TE schreibt es handelt sich um Gewerberaum und "er (der Vermieter) will ihn raus haben, was er ohne weiteres nicht kann, weil msin Mietvertrag einseitig kündbar ist und unbefristet ist."

Jeder Mietvertrag ist einseitig kündbar, wenn er unbefristet oder nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist.
Zudem braucht der Vermieter für die Kündigung eines Nicht-Wohnraummietverhältnisses auch keinen Kündigungsgrund.

Entweder stimmt an der Aussage zum Sachverhalt etwas nicht oder Du bist auf dem Holzweg und den Vermieter würde nichts hindern, ganz normal zu kündigen, wenn er es möchte.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Warum durch die Hintertür entmieten?
Der TE schreibt es handelt sich um Gewerberaum und "er (der Vermieter) will ihn raus haben, was er ohne weiteres nicht kann, weil msin Mietvertrag einseitig kündbar ist und unbefristet ist."
Jeder Mietvertrag ist einseitig kündbar, wenn er unbefristet oder nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist.
Zudem braucht der Vermieter für die Kündigung eines Nicht-Wohnraummietverhältnisses auch keinen Kündigungsgrund.
Entweder stimmt an der Aussage zum Sachverhalt etwas nicht oder Du bist auf dem Holzweg und den Vermieter würde nichts hindern, ganz normal zu kündigen, wenn er es möchte.


Ich verstehe nicht so recht was sie meinen

Was er mit durch die Hintertüre entmieten meint habe ich so verstanden, dass mein Geschäft soweit geschädigt ist, dass ich das Geschäft nicht mehr weiterführen kann und deswegen selbst kündigen muss"


"Zudem braucht der Vermieter für die Kündigung eines Nicht-Wohnraummietverhältnisses auch keinen Kündigungsgrund."

Was meinen sie damit, ich verstehe das nicht so recht?
Der Mietvertrag ist unbefristet. Was meinen sie mit der Vermieter braucht keinen Grund?
Er kann mich doch prinzipiell gar nicht kündigen.


-- Editiert von fb435799-17 am 22.04.2016 11:40

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)

@ Lolle

Ich glaube sie haben Mieter und Vermieter verwechselt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go1331
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 84x hilfreich)

Ich glaube nicht das Lolle etwas verwechselt.

Gewerbemietverträge haben keinen besonderen Kündigungsschutz.

Wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft ist er fristgerecht durch den Vermieter kündbar.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)

@go 1331

Also entschuldigt mich, aber das was ihr da schreibt hat überhaupt keine Grundlage.

Ich habe meinen Mietvertrag mit einem Fachanwalt ausformuliert, er ist UNBEFRISTET und EINSEITIG also nur von meiner Seite aus ohnr Grund kündbar.

Der Vermieter dürfte mich also nur Kündigen wenn ich irgendwelche Pflichten verletze wie z.b Zahlungsverzug.

Gerade in Gewerbemietverträgen ist der Kündigungsschutz sehr hoch, weil es sich hier um Beruf und Existenz handelt. Hier entfällt sogar die Eigenbedarfskündigung.

Das ist auch ziemlich logisch dass es so ist. Warum sollte der Mieter, dann überhaupt einen Mietvertrag unterschreiben, sich soviel Mühe machen, tausende Euros Investieren, seine Existenz aufbauen, wozu all das, wenn es keinen Kündigungschutz gibt, damit der Vermieter den Mieter einfach rauskündigen kann? Also das macht ja wohl keinen Sinn

AUSSER, die Mietdauer isz auf bestimmte Zeit vereinbart, das ist aber hier nicht der Fall, der Mietvertrag ist unbefristet.

Würde mich echt interessieren, wo ihr sowas herhabt..

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von fb435799-17):


Zitat (von Lolle):
Zudem braucht der Vermieter für die Kündigung eines Nicht-Wohnraummietverhältnisses auch keinen Kündigungsgrund."


Was meinen sie damit, ich verstehe das nicht so recht?
Der Mietvertrag ist unbefristet. Was meinen sie mit der Vermieter braucht keinen Grund?
Er kann mich doch prinzipiell gar nicht kündigen.


Das Gewerbemietrecht unterscheidet sich in vielen Punkten vom gängigen Wohnmietrecht.

Der Gesetzgeber gibt Ihnen als Vermieter weitaus weniger Vorgaben, sodass etwa Vertragsbestandteile zulasten des Mieters leichter umgesetzt werden können.

Genaueres zu Kündigungsfristen bei Gewerberäumen regelt zunächst § 580a (2) BGB : (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

Bei Gewerberäumen beläuft sich die Kündigungsfrist auf mindestens 6 und maximal 9 Monate, je nach Kündigungszeitpunkt.

Sollte (!) tatsächlich ein Leck in einer Wasserleitung sein und der Mieter verhindert die Instandsetzung, macht er sich sogar schadensersatzpflichtig, wenn der Schaden noch größer wird.

-- Editiert von Ver am 22.04.2016 13:15

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von fb435799-17):
Ich habe meinen Mietvertrag mit einem Fachanwalt ausformuliert, er ist UNBEFRISTET und EINSEITIG also nur von meiner Seite aus ohnr Grund kündbar.


Und wie wurde das genau formuliert?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Denke das mit dem Entmieten ist so gemeint:

Vermieter vermietet das Lokal, dieses läuft bestens und nun kommt er auf die Idee, dass er ja mehr Miete verlangen könnte, gerade weil es so gut läuft. Leider ist der Vertrag wasserdicht und das geht nicht. Also versucht er so eine Schließung zu erreichen, die solange geht, bis Ihr kein Geld mehr habt. Anschließend vermietet er neu für mehr Miete.....

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)

Also ich möchte hier nochma Licht ins Dunkel bringen, ich habe gerade den Paragraphen vor mir, aus meinem Mietvertrag.

Dann könnt ihr mir gerne eure Ansicht darüber sagen. Vielen Dank


Mietzeit und ordentliche Kündigung

"Das Mietverhältnis beginnt am xxxxx und läuft auf unbestimmte Zeit.

Es besteht ein einseitiges Kündigungsrecht für den Mieter, d.h der Vermieter hat nicht das Recht den Mieter ordentlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und muss schriftlich erfolgen."

Was sagt ihr dazu?

Kann der Vermieter mich kündigen?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go1331
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 84x hilfreich)

Ich würde erstmal sagen, armer Vermieter so etwas zu unterschreiben.

Wenn der Vermieter nicht nachweisen kann hier über den Tisch gezogen worden zu sein, hat Dir Dein Anwalt einen feinen Vertrag entworfen.
Frag mich nur wieso der Mieter den Vertrag entwirft.

-- Editiert von go1331 am 22.04.2016 13:34

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)

@ go

Der Laden stand jahrelang leer und jetzt passt es ihm nicht, dass ich gute Burger verkaufe.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)

Was könnt ihr noch zu dem Bauvorhaben des Vermieters sagen?

-- Editiert von fb435799-17 am 22.04.2016 13:54

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat:
Was sagt ihr dazu?

Fachanwalt für was soll der denn gewesen sein?



Zitat:
Es besteht ein einseitiges Kündigungsrecht für den Mieter, d.h der Vermieter hat nicht das Recht den Mieter ordentlich zu kündigen.

Das ist schlicht falsch.

Als Fachanwalt für Vertrags/Mietrecht sollte er wissen, das das was da formuliert wurde kein einseitiges Kündigungsrecht darstellt. Sondern schlicht und ergreifend ein einseitiger Kündigungsausschluss.

Einseitiges Kündigungsrecht bedeutet, das es der Beendigung der vertraglichen Vereinbarung nur der entsprechenden Willenserklärung einer Seite bedarf.

Hätte also tatsächlich ein einseitiges Kündigungsrecht vereinbart, würde die Kündigung des Vermieters genügen.
Hier hat man das nur mit viel Glück verhindert in dem man nach dem "d.h." klargestellt hat was man tatsächlich meint.



Zitat:
Kann der Vermieter mich kündigen?

Unter Umständen ist die Klausel nichtig, da man wohl alle Arten der Kündigung ausgeschlossen hat, also auch die außerordentliche Kündigung. Fraglich ob diese Benachteiligung selbst in diesem Bereich nicht als unangemessen angesehen wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von fb435799-17):
Also ich möchte hier nochma Licht ins Dunkel bringen, ich habe gerade den Paragraphen vor mir, aus meinem Mietvertrag.


Zitat (von fb435799-17):
Hm ich kram am besten mal den Paragraohen aus dem Mietvertrag raus..


Was stimmt denn jetzt?

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Was sagt ihr dazu?
Fachanwalt für was soll der denn gewesen sein?


Zitat:Es besteht ein einseitiges Kündigungsrecht für den Mieter, d.h der Vermieter hat nicht das Recht den Mieter ordentlich zu kündigen.
Das ist schlicht falsch.

Als Fachanwalt für Vertrags/Mietrecht sollte er wissen, das das was da formuliert wurde kein einseitiges Kündigungsrecht darstellt. Sondern schlicht und ergreifend ein einseitiger Kündigungsausschluss.

Einseitiges Kündigungsrecht bedeutet, das es der Beendigung der vertraglichen Vereinbarung nur der entsprechenden Willenserklärung einer Seite bedarf.

Hätte also tatsächlich ein einseitiges Kündigungsrecht vereinbart, würde die Kündigung des Vermieters genügen.
Hier hat man das nur mit viel Glück verhindert in dem man nach dem "d.h." klargestellt hat was man tatsächlich meint.



Zitat:Kann der Vermieter mich kündigen?
Unter Umständen ist die Klausel nichtig, da man wohl alle Arten der Kündigung ausgeschlossen hat, also auch die außerordentliche Kündigung. Fraglich ob diese Benachteiligung selbst in diesem Bereich nicht als unangemessen angesehen wird.


Danke erstmal!

Eine außerordentliche Kündigung ist nicht ausgeschlossen, diesen Parapgrahpen habe jch ebenso in meinem Mietvertrag

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Unter Umständen ist die Klausel nichtig, da man wohl alle Arten der Kündigung ausgeschlossen hat, also auch die außerordentliche Kündigung.

Wie kommst Du darauf, er hat doch zitiert was in seinem Vertrag steht und dort steht nur der Ausschluss der ordentlichen Kündigung.

Zitat (von Harry van Sell):
Fraglich ob diese Benachteiligung selbst in diesem Bereich nicht als unangemessen angesehen wird.

Bei einem Individualvertrag unter Vollkaufleuten? Da kann man fast jeden Unsinn vereinbaren. Gibt ja keine Inhaltskontrolle bei solchen Verträgen.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Zitat (von Harry van Sell):Unter Umständen ist die Klausel nichtig, da man wohl alle Arten der Kündigung ausgeschlossen hat, also auch die außerordentliche Kündigung.
Wie kommst Du darauf, er hat doch zitiert was in seinem Vertrag steht und dort steht nur der Ausschluss der ordentlichen Kündigung.
Zitat (von Harry van Sell):Fraglich ob diese Benachteiligung selbst in diesem Bereich nicht als unangemessen angesehen wird.
Bei einem Individualvertrag unter Vollkaufleuten? Da kann man fast jeden Unsinn vereinbaren. Gibt ja keine Inhaltskontrolle bei solchen Verträgen.


Das seh ich genauso

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Nicht jeder Vermieter ist Vollkaufmann. Gleiches gilt für Gastronomen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nicht jeder Vermieter ist Vollkaufmann. Gleiches gilt für Gastronomen.


Die Frage ist wie es ein Richter letzlich sieht.

Versetze dich in einen Richter, wie würdest du wenn es darauf ankommt diesen Absatz aus dem Mietvertrag verstehen?

Einen Paragraphen "Außerordentliche Kündigung" gibt es im Mietvertrag, der is gleich untendrunter, um dieses Missverständnis aus dem Weg zu räumen.

Aber mal angenommen, du bist der Richter wie würdesr du dich entsvheiden. Danke im Voraus.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
fb435799-17
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 21x hilfreich)

@ Harry

Ich verstehe deinen Einwand vollkommen, bezüglich, des Satzanfanges, der irreführend ist oder sagen wir mal so, keinen Sinn ergibt. Ich verstehe grade auch nicht wieso der Anwalt solch ein Formulierung gebracht hat. Aber trotzdessen, würde für dich der Nebensatz nicht ausreichend sein? Der erste Teil des Satzes mag vielleicht uneindeutig sein, aber der Nebensatz ist doch eindeutig oder nicht?

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Pech für den Vermieter, Klausel gilt.

Und zwar deswegen:

Zitat:
Einen Paragraphen "Außerordentliche Kündigung" gibt es im Mietvertrag,

Ih unterstelle mal, das die Klausel "Außerordentliche Kündigung" gültig ist.

Wer die ordentliche Kündigung ausschließt ist selbst schuld, wenn er noch die außerordentliche Kündigung aussprechen kann. Egal ob Vollkaufmann oder nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat:
Der erste Teil des Satzes mag vielleicht uneindeutig sein, aber der Nebensatz ist doch eindeutig oder nicht?

Ja, das hatte ich ja schon unter #15 ausgeführt, das das die falsche Formulierung korrigiert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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