Vermieter verschafft sich Zutritt zur WG

22. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
justmiimyselfandi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter verschafft sich Zutritt zur WG

Hallo,
1) angenommen der Vermieter verschafft sich unangekündigt mit seinem Schlüssel Zutritt zur Wohngemeinschaft. Auch nach mehrmaligen Gesprächen lässt er sich davon nicht abbringen. Seine Begründung: "Im Vertrag ist festgehalten daß er an jeden Mitbewohner jeweils ein Zimmer vermietet". Er argumentiert dass es sich nicht um die ganze Wohnung an sich handelt". Wer ist im Recht?

2) angenommen er wurde nach erneutem "Besuch" verbal ausfällig, z.B.: "wenn ihr mich f***** wollt, dann f**** ich euch!". Wie kann mit der Situation umgegangen werden?


Grüße und Danke


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23 Antworten
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#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

quote:
Wer ist im Recht?


Der Vermieter.

Mietsache, die der VM nicht ohne Erlaubnis betreten darf, sind die Zimmer.

Alles andere sind Gemeinschaftsräume.

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Alles andere sind Gemeinschaftsräume.


Jein. Wenn der VM faktisch die ganze Wohnung als WG vermietet, dann hat er auch zu den Räumen, die der WG (!) als Gemeinschaftsräume zustehen, kein generelles Zutrittsrecht, wenn er dazu die Wohnung betreten muß. Da gilt die gleiche Logik wie bei der vermieteten Wohnung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie kann mit der Situation umgegangen werden? <hr size=1 noshade>

Ganz einfach, Türschloss wechseln.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Man müsste den genauen Vertragstext kennen um das beurteilen zu können.
Handelt es sich um nur einen Vertrag mit mehreren Vertragspartnern, könnte eine Vereinbarung hinsichtlich diverser Gemeinschaftsräume auch unwirksam sein.
Mir fällt zumindest im Moment keine Möglichkeit ein wie ich einen einzigen Vertrag über eine Wohnung mit mehreren Mietern so gestalten könnte, dass die Räume einzeln jeweils einer einzigen Person zugeordnet werden könnten.
Einzelverträge und gemeinsames Nutzungsrecht der Gemeinschaftsräume, das funktioniert, aber es scheint sich ja nur um einen Vertrag zu handeln.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

quote:
Ganz einfach, Türschloss wechseln.



Vorsicht ! Die WGler haben nicht die komplette Wohnung, sondern jeweils nur ein Zimmer darin gemietet.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justmiimyselfandi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke schonmal für die Antworten. Leider haben Sie mich bis dato noch nicht wirklich weiter gebracht.

1)Sind Gemeinschaftsräume denn generell frei betretbar für den Vermieter? Für mich stellt sich die Frage: ganz egal unter welchen Betitelungen er die Wohnung vermietet (WG etc), es ist und bleibt eine Wohnung zu der er sich Zutritt verschafft!?

2)Jeder Mitbewohner verfügt über einen separaten Vertrag, der jeweils "ein Zimmer" zur Miete und der Nutzung der Gemeinschaftsräume listet. Jedes dieser Zimmer befindet sich innerhalb einer geschlossenen Wohnung.

3)Warum möchte sich keiner zum oben genannten "Vorfall" äußern :( ? Wirklich dankbar wäre ich euch auch für Verweise auf rechtliche Grundlagen mit Angabe von Paragraphen etc. zum Nachlesen.

Vielen Dank!

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

quote:
2)Jeder Mitbewohner verfügt über einen separaten Vertrag, der jeweils "ein Zimmer" zur Miete und der Nutzung der Gemeinschaftsräume listet. Jedes dieser Zimmer befindet sich innerhalb einer geschlossenen Wohnung.


Dann ist die Wohnung eine Art "Wohnheim" mit einzeln vermieteten Zimmern und Gemeinschaftsräumen. Die Gemeinschaftsräume darf der Vermieter jeder Zeit und ohne Ankündigung betreten.

Zum Vorfall:

Was willst Du hören?

Macht eine Anzeige wegen Beleidigung.

Ihr könnt den Vermieter deswegen auch abmahnen und im Wiederholungsfall fristlos kündigen.



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Dann ist die Wohnung eine Art "Wohnheim" mit einzeln vermieteten Zimmern und Gemeinschaftsräumen. Die Gemeinschaftsräume darf der Vermieter jeder Zeit und ohne Ankündigung betreten.


Ich bleibe dabei, bloß durch eine Umdeklarierung des normalen WG-Verhältnisses kann der VM IMO nicht das Prinzip umgehen, daß er in einer vermieteten Wohnung nichts zu suchen hat.
Wenn die Küche in der Wohnung ist und nur die Mieter der Zimmer Zugang haben (sollen), dann ist es auch kein Gemeinschaftsraum in dem Sinne, daß der VM diesen jederzeit betreten kann.
Das wäre nur der Fall beim typischen Beispiel Studentenwohnheim, wo die Küche ein Gemeinschaftsraum auf dem Flur ist und nicht Bestandteil einer Wohnung.

Anders sähe das nur aus, wenn der VM selbst noch unvermietete Teile der Wohnung bewohnt.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
justmiimyselfandi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

"Anders sähe das nur aus, wenn der VM selbst noch unvermietete Teile der Wohnung bewohnt. "

Ist nicht der Fall. Auch nach mittlerweile erneutem Versuch die Angelegenheit schlichtend zu regeln sieht sich der VM im Recht ("ich sehe mich als Betreuer der WG..."). Nach dieser und bereits oben genannter Aussage liegt für mich nur eins auf der Hand: Es wird keine Einigung erzielt werden können, auf einen Rechtsstreit kann ich gerne verzichten. Eine neue Wohnung ist bereits gefunden. Ich bedanke mich für die Ratschläge!


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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9283x hilfreich)

Wenn jeder Mieter einen eigenen Vertrag hat, und jeder Mieter nur sein eigenes Zimmer plus Mitnutzung der Gemeinsachftsräume gemietet hat, dann darf der Vermieter tatsächlich die Gemeinschaftsräume betreten.
Denn niemand hat die Gemeinschafträume exklusiv für sich gemietet.
Die einzeln vermieteten Zimmer dürfen natürlich nicht betreten werden.

Anders sähe es aus, wenn einer der WG-Bewohnung die ganze Wohnung vom Vermieter gemietet hätte (=Hauptmieter) und einzelne Zimmer an die anderen WG-Bewohner untervermietet. Dann wären die Gemeinschaftsräume Bestandteil des Vertrags des Hauptmieters.

also:
1)Sind Gemeinschaftsräume denn generell frei betretbar für den Vermieter?
Wenn die Gemeinschaftsräume Bestandteil des Mietgegenstands sind, dann nicht.
Aber wenn niemand die Gemeinschaftsräume für sich gemietet hat, sondern alle nur ein Mitnutzungsrecht haben, dann schon.

Für mich stellt sich die Frage: ganz egal unter welchen Betitelungen er die Wohnung vermietet (WG etc), es ist und bleibt eine Wohnung zu der er sich Zutritt verschafft!?
Nein. Es ist eben nicht egal, unter welchen Betitelungen vermietet wird.

Beispiel:
Ein Vermieter vermietet ein 3-Familienhaus mit drei Wohnungen an drei unterschiedliche Familien mit getrenntem Vertrag für je eine Wohnung. Alle Mieter dürfen das Treppenhaus mitbenutzen. Aber der Vermieter darf auch ohne Ankündigung ins Treppenhaus. Denn vermietet sind die drei Wohnungen, niemand hat das Treppenhaus gemietet.
Wenn der Vermieter das ganze(!) Haus mit einem Vertrag an eine Großfamilie vermietet, die alle drei Wohnungen belegt, dann darf er auch nicht mehr ins Treppenhaus. Denn die Mieter haben das ganze Haus (incl. Treppenhaus) gemietet.

Jeder Mitbewohner verfügt über einen separaten Vertrag, der jeweils "ein Zimmer" zur Miete und der Nutzung der Gemeinschaftsräume listet. Jedes dieser Zimmer befindet sich innerhalb einer geschlossenen Wohnung.
Dann liegt die erste Konstellation vor. Niemand hat die ganze Wohnung gemietet. Es ist wie mit dem Treppenhaus in obigem Beispiel.

Warum möchte sich keiner zum oben genannten "Vorfall" äußern
?

Zum einen weil fraglich ist, ob es überhaupt eine rechtlich relevante Beleidigung ist. Nicht jede Unhöflichkeit ist eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne.
Zum anderen weil die Frage Wie kann mit der Situation umgegangen werden? keine rechtliche, sondern eher eine zwischenmenschliche ist, auf die man aus der Ferne schlecht antworten kann, wenn man die beteiligten Personen nicht persönlich kennt.





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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 23.07.2014 12:29

4x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Es ist wie mit dem Treppenhaus in obigem Beispiel.


Nein, eine Küche oder ein Bad in einer Wohnung ist überhaupt nicht mit einem Treppenhaus in einem Haus zu vergleichen.

Nach deiner Logik darf der VM jederzeit ins Bad stürmen, wenn die mietenden Studentinnen da gerade nackt herumlaufen, weil es ja ein Gemeinschaftsraum sei, der an keinen alleine vermietet wurde.

Das ist nicht der Sinn der erst von den Gerichten (!) herausgearbeiteten Regel, daß der Mieter in seiner Wohnung (!) vor "Besuchen" des VM geschützt ist.
Das kann man IMO auch nicht dadurch umgehen, daß formell nur die Zimmer vermietet werden und nicht Küche und Bad.

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9283x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach deiner Logik darf der VM jederzeit ins Bad stürmen, wenn die mietenden Studentinnen da gerade nackt herumlaufen, weil es ja ein Gemeinschaftsraum sei, der an keinen alleine vermietet wurde. <hr size=1 noshade>

Nein, falsche Übertragung der Logik.

Wenn der Vermieter die Studentinnen durchs "ins Bad stürmen" daran hindern würde, nackt ihrer Schönheitspflege nachzugehen, würde er sie ja im vertraglichen Nutzungsrecht am Bad einschränken.

Aber der Vermieter darf vor dem Bad warten bis die Studentinnen mit ihrer Schönheitspflege fertig sind und das Bad wieder verlassen haben. Dann darf auch der Vermieter ins Bad.
Wenn keiner der Zimmer-Mieter das Bad gemietet hat, können Sie auch nicht bestimmen, dass niemand anderes das Bad betritt - wenn es nicht gerade belgt ist -, egal ob Dieter Bohlen, der Papst oder eben der Vermieter.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Ein Richter wird wohl auch immer die Situation vor Ort bewerten und den Mietvertrag entsprechend auslegen.

Wenn es sich um eine typische Wohnung handelt, wird seine Beurteilung des Zutritts des VM zu den "Gemeinschaftsräumen" welche angeblich nicht mitgemietet wurden anders ausfallen als bei tatsächlichen "typischen Studentenzimmern".


Nur weil ein Vermieter in den Vertrag schreibt "das X ist jetzt ein U" lässt ein Richter sich noch lange nicht ein X für ein U vormachen ...
:grins:





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
... Nur weil ein Vermieter in den Vertrag schreibt "das X ist jetzt ein U" lässt ein Richter sich noch lange nicht ein X für ein U vormachen ...

von Harry van Sell am 23.07.2014 20:31


Unsinn wird auch durch Wiederholung nicht besser...

Auch wenn es die Erkenntnisfähigkeit überfordern sollte: Ansprüche lassen sich nur aus dem eigenen Vertrag ableiten. Wenn der Mietvertrag über ein Zimmer und Mitbenutzung weiterer Räume abgeschlossen wurde, hat der Mieter Anspruch auf die Mitbenutzung. Nicht mehr und nicht weniger...

Da muss der Vermieter niemandem ein X für ein U vormachen.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
hat der Mieter Anspruch auf die Mitbenutzung


Dennoch würde die Frage, ob der VM ein uneingeschränktes Zugangsrecht hat, unter verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls bewertet.

Denn zumindest die Mietergemeinschaft kann erwarten, daß bei Vermietung aller (Wohn-)Räume einer Wohnung die Wohnung an sich dann nur von den Mietern (und nicht noch von beliebigen Dritten) betreten werden kann.

Angesichts der mieterfreundlichen Rechtsprechung ist das auch keinesfalls weit hergeholt.

-- Editiert BigiBigiBigi am 24.07.2014 13:19

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
justmiimyselfandi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

so wie es bigibigibigi sieht haben wir es auch gesehen. es haben auch alle 4 mitbewohner sich dagegen ausgesprochen. mehrmals, höflich, dann direkter. dann ging es mit drohungen los, à la "in 4 wochen seid ihr hier draußen" etc. die absolute höhe ist jedoch, ich habe ihm die komplette bude renoviert (tapeten runter, neuer anstrich, neuer laminatboden, alte küche rausgerissen -hat komplett geschimmelt - neue küche aufgebaut etc.) und jetzt droht er mit rausschmiss..

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat:
Dennoch würde die Frage, ob der VM ein uneingeschränktes Zugangsrecht hat, unter verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls bewertet.


Wie wahr... allerdings wird man auch verstehen müssen.

Zitat:

Denn zumindest die Mietergemeinschaft kann erwarten, daß bei Vermietung aller (Wohn-)Räume einer Wohnung die Wohnung an sich dann nur von den Mietern (und nicht noch von beliebigen Dritten) betreten werden kann.


Auch wenn es die Erkenntnisfähigkeit ueberfordern sollte: es gibt beim hier in Rede stehenden Sachverhalt keine "Mietergemeinschaft" die irgendwelche Ansprüche geltend machen könnte.

Jeder einzelne Mieter hat Anspruch auf Vertragserfüllung. Das ist hier die Mitbenutzung. Weitere Rechte werden typischerweise mit keinem der Mieter vereinbart sein.

Im uebrigen geht es auch nicht darum, dass beliebige Dritte die Wohnung betreten können. Es geht vielmehr darum, dass der Vermieter entscheidet, wer in welchem Umfang zur Mitbenutzung berechtigt ist.

Zitat:

Angesichts der mieterfreundlichen Rechtsprechung ist das auch keinesfalls weit hergeholt.

Auch angesicht der mieterfreundliche Rechtsprechung werden Hirngespinste nicht zu einer verständigen Würdigung des Sachverhalts.

Auch wenn ich mich wiederhole: Ansprüche kann man nur aus dem eigenen Vertrag ableiten und nicht aus Verträgen Dritter.
Zwei Zimmermieter mit Mitbenutzungsrecht kommen auch dann nicht zu einem gemeinsamen exklusiven Nutzungsrecht, wenn es keine weiteren Zimmermieter gibt.



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-- Editiert RMHV am 24.07.2014 21:21

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Auch wenn es die Erkenntnisfähigkeit ueberfordern sollte


Deine Arroganz kannst du mal stecken lassen, OK?

Let's just agree to disagree.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es geht vielmehr darum, dass der Vermieter entscheidet, wer in welchem Umfang zur Mitbenutzung berechtigt ist. <hr size=1 noshade>

Es geht wohl eher darum, das der Vermieter zu jeder Zeit dort hineinkommt und die Mitbenutzung des jeweiligen Mieters stört.

Wer in welchem Umfang zur Mitbenutzung berechtigt ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag.
Wenn ich drei Zimmer in einer Wohnung an drei Leute vermiete, sind drei Leute zur Mitbenutzung der restlichen Räume berechtigt. Und nicht 4, 40 oder 400.



Es gab ja schon einige Vermieter welche mit der Erkenntnisfähigkeit diverser Klauseln und der Auslegung derselben überfordert waren, dies wurde dann von der Rechtsprechung korrigiert.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Es geht wohl eher darum, das der Vermieter zu jeder Zeit dort hineinkommt und die Mitbenutzung des jeweiligen Mieters stört.

Er stört ja die Mitbenutzung gar nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Vermieter über eine eigene Toilette, eine eigene Küche etc. verfügt und nicht die WG als Zweitwohnsitz nutzt und ständig in der Küche schläft.
In dieser Konstellation könnte der Vermieter zwei 18-jährigen Studentinnen auch einen mehrfach vorbestraften Sexualstraftäter in die Wohnung setzen und sie könnten nichts dagegen tun ausser kündigen.
quote:
Wenn ich drei Zimmer in einer Wohnung an drei Leute vermiete, sind drei Leute zur Mitbenutzung der restlichen Räume berechtigt. Und nicht 4, 40 oder 400.

Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn drei Zimmer in einer 3-Zimmer-Wohnung an Einzelpersonen vermietet wären und der Rest zur gemeinschaftlichen Nutzung. Und plötzlich würden 20 Leute Küche, Bad etc. benutzen.
Das hat aber mit dem Betretungsrecht des Vermieters für die Gemeinschaftsräume nichts zu tun.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Er stört ja die Mitbenutzung gar nicht. <hr size=1 noshade>

Ein jederzeit unangekündigtes, plötzliches im Raume stehen des Vermieters ist eine Störung und Einschränkung in der Nutzbarkeit.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9283x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ein jederzeit unangekündigtes, plötzliches im Raume stehen des Vermieters ist eine Störung und Einschränkung in der Nutzbarkeit.
<hr size=1 noshade>

Richtig. Das darf er natürlich nicht. Deshalb darf er ja nicht in Bad platzen, während die Studentinnen nackt ihrer Schönheitspflege nachgehen. (Das wäre ja eine Störung / Einschränkung der Nutzbarkeit).
Aber der Vermieter darf vor dem Bad warten bis die Studentinnen mit ihrer Schönheitspflege fertig sind und das Bad wieder verlassen haben. Dann darf auch der Vermieter mal ins Bad (weil er dann niemand stört oder einschränkt).

Aber stand schon weiter oben.

Aber was will der Vermieter im Bad? Stundenlang aufhalten darf er sich nicht, weil dann würde er andere Mieter einschränken, die auch eine Mitnutzungsrecht ab Bad haben. Duschen darf er im Prinzip auch nicht, weil dann der Steit über die Wasserkosten ausbricht. Und in den privaten Badutensilien der Mieter herumwühlen darf er auch nicht.

Rein menschlich / lebensnah gesehen fände ich es auch nicht OK, wenn der Vermieter die Gemeinschaftsräume überhaupt betreten würde.
Ich könnte mit sogar durchaus vorstellen, dass irgendein Amtsgericht - angesichts der im Regelfall mieterfreundlichen Rechtsprechung - auf die Idee kommt, den Vermieter nach "Treu und Glauben" von der Nutzung auszuschließen. Amtsgerichte sind in der Urteilsfindung manchmal kreativ.

Allein: Mir fehlt dafür die Rechtsgrundlage.
Kein Mietvertrag über das Bad = Kein Recht, den Vermieter auszuschließen.

Ich denke, alle Argumente in der Sache sind ausgetauscht.
Die Diskussion dreht sich im Kreis.



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#23
 Von 
m.droze
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich klinke mich in die Diskussion mal ein, da wir in unserer WG gerade genau das gleiche Problem haben.

Wir sind eine 4er-WG und auch bei uns ist es so, dass jeder seinen eigenen Mietvertrag über sein Zimmer + Mitnutzung der Gemeinschaftsräume (Küche + Bad) hat. Es handelt sich insgesamt um eine Abgeschlossene Wohnung in einem Zweiparteien-Haus, welches sich im Besitz des Vermieters befindet.

Der Vermieter betritt die Wohnung teilweise mit, teilweise ohne Ankündigung. Zu fragen ob und wann es uns passt, hat er bereits vor längerem aufgehört. Es kommt nur noch, meist auch nur an einzelne Bewohner, eine SMS "Ich komme gleich vorbei und mache XYZ".

Zusätzlich macht der Vermieter neuerdings Vorschriften über die Nutzung der Gemeinschaftsräume. Müllbehälter hätten aus der Küche zu verschwinden (wir haben einen normalen Mülleimer in der Küche + einen kleinen Karton in dem Altpapier gesammelt wird, beides wird regelmäßig in die entsprechenden Container ausgeleert), der Kühlschrank wird nicht höher als Stufe 2 eingestellt, eigene Elektrogeräte (z.B. Kaffeemaschine) sollen aus der Küche ebenfalls weggeräumt werden, sofern wir dem nicht nachkommen, würde er diese Dinge entsorgen.

Versuche auf eine gütliche Einigung verliefen im Sand, der Vermieter sieht sich uneingeschränkt im Recht, es sei SEINE Wohnung also mache auch er dort die Regeln und sorge für deren Einhaltung.

Hier wurde damit argumentiert, dass die Bewohner bei Einzelmietverträgen keine exklusive Nutzung (auch nicht als Gemeinschaft) der Gemeinschaftseinrichtungen vereinbart hätten und der Vermieter daher mit den Gemeinschaftseinrichtungen im Prinzip machen könne, was er wolle, sofern er die vertraglich vereinbarte Mitnutzung der Bewohner nicht einschränkt. Meine Frage ist allerdings -- von der anderen Seite her betrachtet -- welches Recht des Vermieters ihm denn als nicht dort wohnender die "Nutzung" der Gemeinschaftseinrichtung (und damit auch deren Betreten) zugesteht. Erster Impuls: Eigentum. Aber er hat ja sein Eigentum an die Bewohner der WG vermietet -- die Zimmer an einzelne und die Gemeinschaftseinrichtung anteilig an alle Bewohner.

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