Vermieter vermiete DG an Messegäste

11. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Andy2017
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter vermiete DG an Messegäste

Folgende Ausgangssituation:
Vermieter G kauft vor 2,5 Jahren ein Mehrfamilienhaus (BJ ca. 1991), renoviert/saniert es und vermietet es an 3 Parteien. Im EG und OG befindet sich jeweils eine 100qm Wohnung und im Dachgeschoss gibt es noch eine kleine 1-Zimmer Wohnung.

Kurz nachdem alle Parteien ihre neue Wohnung bezogen hatten, stellte sich leider heraus, dass die Decke zwischen OG und DG lediglich ein Holzboden ist und es keinerlei Dämmschutz gibt. Bei Wohnungsbesichtigung erzählte der Vermieter er habe doppelt Trittschutz verlegt (nützt auf Holz halt nichts). Für das OG stelllte das eine extreme Lärmbelästigung da, da jeder Schritt und jeder Toilettengang nicht überhörbar waren.

Der Vermieter zeigte sich sehr betroffen, kürzte die Kaltmiete um 10% und dämmte den Holzboden nachträglich indem er diesen mit Granulat auffüllen lies. Gebracht hat es leider nicht wirklich etwas. Auf seine Bitte hin zog schließlich die Mieterin aus dem DG aus, damit endlich Ruhe im Haus einkehren kann.

Um seine fehlende Mieteinnahmen zu kompensieren, plant der Vermieter nun die DG Wohnung ab und zu an Messegäste zu vermieten.

Nun die Frage. Darf er das in einem reinen Wohngebiet und in wie weit hat das OG ein Informationsrecht wann und wie oft andere Gäste einquartiert werden sollen? Zum einen entsteht dadurch ja wieder der gleiche Lärm und die Voraussetzungen wieso man in das Haus eingezogen ist, war ein kleines Mehrfamilienhaus ohne ständig wechselnde Mieter.

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Der Vermieter darf vermieten wann wie und an wen er will. Eine Erlaubnis oder Information der restlichen Mieter ist nicht notwendig.



Grundsätzlich darf er das auch in einem reinen Wohngebiet, wobei die jeweilige Gemeinde da entsprechende Auflagen bzw. Verbote erlassen kann.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Vermieter darf vermieten wann wie und an wen er will. Eine Erlaubnis oder Information der restlichen Mieter ist nicht notwendig.



Grundsätzlich darf er das auch in einem reinen Wohngebiet, wobei die jeweilige Gemeinde da entsprechende Auflagen bzw. Verbote erlassen kann.


Falsch. Ferienhäuser und gewerbliche Vermietung bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Nennt sich Zweckentfremdung.

Beispiel: https://service.berlin.de/dienstleistung/326217/

Wieso antwortest du ständig pauschal und immer zweideutig? :bang:

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#3
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Wenn man keine Ahnung hat...

Das ist selbstverständlich erlaubt. Bestätigt auch der BGH.
asd1971 lebt aber auf einem anderen Planeten, wo nur das erlaubt ist, was ihm gerade gefällt...

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Wenn man keine Ahnung hat...

sollte man eigentlich gar nichts schreiben, das würde aber zu einem sehr leeren Forum führen.

Praktisch wüsste ich gerne dann mal wo der BGH entschieden hat, dass eine tageweise Vermietung an Messegäste/Touristen erlaubt ist, obwohl ein Zweckentfremdungsverbot -wie das in Berlin- dagegen spricht?

In Frankfurt am Main ist das übrigens aus anderen Gründen verboten. Dort steht die Stadverwaltung auf dem Standpunkt, dass der Bebaubungsplan keine Gebiete ausweist in denen Ferienwohnungen erlaubt sind und verhängt daher Bussgelder an Leute, die bei AirBNB vermieten.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#5
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Baldwin123):
Wenn man keine Ahnung hat...

sollte man eigentlich gar nichts schreiben, das würde aber zu einem sehr leeren Forum führen.

Praktisch wüsste ich gerne dann mal wo der BGH entschieden hat, dass eine tageweise Vermietung an Messegäste/Touristen erlaubt ist, obwohl ein Zweckentfremdungsverbot -wie das in Berlin- dagegen spricht?

In Frankfurt am Main ist das übrigens aus anderen Gründen verboten. Dort steht die Stadverwaltung auf dem Standpunkt, dass der Bebaubungsplan keine Gebiete ausweist in denen Ferienwohnungen erlaubt sind und verhängt daher Bussgelder an Leute, die bei AirBNB vermieten.


Baldwin hat wohl Probleme beim lesen :D

Anbei das wohl falsch interpretierte Urteil:

https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/03/bundesgerichtshof-berliner-zweckentfremdungsverbot-wohnraum.htm/listall=on/listallcomments=on/print=true.html

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#6
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Wenn man keine Ahnung hat...

Das ist selbstverständlich erlaubt. Bestätigt auch der BGH.
asd1971 lebt aber auf einem anderen Planeten, wo nur das erlaubt ist, was ihm gerade gefällt...


:grins:

Dann nenne uns bitte mal das Urteil.

Und btw.: wenn du schon so unselbstständig bist und meine Zitate verwendest, dann erwähne auch den Urheber.. :devil:

Da du im Gegensatz zu mir keine fundierten Antworten lieferst (ist diesmal nur spam - mal wieder) wurde der Mod informiert. Mal schauen wie lange er dir noch zusieht.

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#7
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Baldwin123):
Wenn man keine Ahnung hat...

sollte man eigentlich gar nichts schreiben, das würde aber zu einem sehr leeren Forum führen.

Praktisch wüsste ich gerne dann mal wo der BGH entschieden hat, dass eine tageweise Vermietung an Messegäste/Touristen erlaubt ist, obwohl ein Zweckentfremdungsverbot -wie das in Berlin- dagegen spricht?

In Frankfurt am Main ist das übrigens aus anderen Gründen verboten. Dort steht die Stadverwaltung auf dem Standpunkt, dass der Bebaubungsplan keine Gebiete ausweist in denen Ferienwohnungen erlaubt sind und verhängt daher Bussgelder an Leute, die bei AirBNB vermieten.


Das gilt mittlerweile in jeder Großstadt. Und viele Gemeinden ziehen da mittlerweile auch mit. Aber Baldwin hat ja mehr Ahnung... :rock:

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Wieso antwortest du ständig pauschal und immer zweideutig?

Da ist nichts zweideutig oder pauschal.


Zitat (von asd1971):
Ferienhäuser und gewerbliche Vermietung bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde.

Das ist ein schönes Beispiel für eine pauschale Antwort, die auch noch falsch ist.
Es geht nicht um Ferienhäuser und von gewerblicher Vermietung ist auch nichts zu lesen. Letzteres müsste man noch mal im Detail prüfen.


Es gibt kein pauschales Verbot oder eine pauschale Erlaubnispflicht.
Was und wie die Gemeinde das regelt, muss man schauen, das entscheidet die Gemeinde individuell.
Es gibt knapp 11.000 Gemeinden, somit auch 11.000 mögliche Regelungen.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von asd1971):
Wieso antwortest du ständig pauschal und immer zweideutig?

Da ist nichts zweideutig oder pauschal.


Zitat (von asd1971):
Ferienhäuser und gewerbliche Vermietung bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde.

Das ist ein schönes Beispiel für eine pauschale Antwort, die auch noch falsch ist.
Es geht nicht um Ferienhäuser und von gewerblicher Vermietung ist auch nichts zu lesen. Letzteres müsste man noch mal im Detail prüfen.

Was jetzt? ist es keine gewerbliche Vermietung, oder muss es doch erst geprüft werden?!


Es gibt kein pauschales Verbot oder eine pauschale Erlaubnispflicht.
Was und wie die Gemeinde das regelt, muss man schauen, das entscheidet die Gemeinde individuell.
Es gibt knapp 11.000 Gemeinden, somit auch 11.000 mögliche Regelungen.



:???:
Der Vermieter darf vermieten wann wie und an wen er will. Eine Erlaubnis oder Information der restlichen Mieter ist nicht notwendig.

DAS ist pauschal so falsch, was du wieder revidierst:
Grundsätzlich darf er das auch in einem reinen Wohngebiet, wobei die jeweilige Gemeinde da entsprechende Auflagen bzw. Verbote erlassen kann.

Merkst du den Logikfehler?

Darüber hinaus gibt es das Zweckentfremdungsgesetz in jeglicher Großstadt und in vielen Dörfern mittlerweile. Anstatt also den TS zu fragem wo er wohnt, nennst du erstmal die möglichen Ausnahmen...

Weitere Fehler:
Um seine fehlende Mieteinnahmen zu kompensieren, plant der Vermieter nun die DG Wohnung ab und zu an Messegäste zu vermieten.

Erkläre uns bitte, was dich da geritten hat. Ich bin aber offen, wie du darauf kommst, dass es sich nicht um eine gewerbliche Vermietung handelt.

-- Editiert von asd1971 am 12.04.2017 16:26

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#10
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

editiert. Bitte bleiben Sie höflich, die Moderation
Das Urteil ist natürlich V ZR 72/09 .

-- Editiert von Moderator am 12.04.2017 23:21

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#11
 Von 
Andy2017
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit so vielen Antworten hätte ich anfänglich gar nicht gerechnet. Erst einmal vielen Dank für die ganze Diskussion. Das Haus um das es geht befindet sich in einem Ortsteil von Hofheim am Taunus.

Was wären die Voraussetzungen für eine gewerbliche Vermietung? Regelmäßig, nach außen gerichtet, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht? Das dürfte wohl alles bejaht werden, sofern man unter regelmäßig auch nur 1-2 mal im Monat versteht. Was ich allerdings bezweifle. Am Ende wird es doch mehr werden.

An welches Amt muss man sich denn wenden, um zu erfahren, ob eine Zweckentfremdung (Beherbergung) erlaubt ist? Denkbar wäre doch aber auch, dass es sich um einen "kleinen Beherbergungsbetrieb" handelt und somit gestattet wird, oder?

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#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Das Urteil ist natürlich V ZR 72/09 .


Das ist nicht dein Ernst, oder? Such den Fehler...

Möglicherweise versteckt er sich hier oder hier?

PS. es sind 2 Fehler ;)

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#13
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):


Das ist nicht dein Ernst, oder? Such den Fehler...


Es gibt keinen. Die kurzzeitige Vermietung, beispielsweise an Feriengäste, stellt keine gewerbliche Nutzung der Wohnung dar. Das hat der BGH damit unmissverständlich klar gestellt.
Und genau deshalb bedarf es auch keinerlei Genehmigung von irgendwem. Auch dann nicht, wenn sich das Foren-Rumpelstielzchen auf den Kopf stellt...


-- Editiert von Baldwin123 am 12.04.2017 18:31

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#14
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1345 Beiträge, 508x hilfreich)

Dem Vermieter wäre es ja gestattet, die Wohnung auch dauerhaft zu vermieten. Bezgl. des Lärms würde ich mir dann überlegen ,was mir lieber ist. Dauermieter oder ab und an Messegäste.

Er könnte auch die Wohnung an eine Firma vermieten, die sie dann als Mitarbeiterwohnung, oder für Messegäste oder so nutzt.

Das wäre dann wohl kaum zu beanstanden.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Andy2017
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das glaube ich ehrlich gesagt so nicht. Denn der Vermieter hatte bevor er angefangen hat den Boden nachträglich zu dämmem, einen Sachverständigen beauftragt, der sich hier mal das Lärmproblem beziehungsweise den fehlendem Schallschutz anhört. Und dieser hat mehr oder weniger nur mit dem Kopf geschüttelt.

Für ein Haus diesen Baujahres ist der geforderte (Mindest-)Schutz mit ziemlicher Sicherheit nicht gegeben. Zieht man in einen Altbau sieht es natürlich wieder anders aus.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Baldwin123):
Das Urteil ist natürlich V ZR 72/09 .


Das ist nicht dein Ernst, oder? Such den Fehler...

Möglicherweise versteckt er sich hier oder hier?

PS. es sind 2 Fehler ;)


Ich mußte hier jetzt lachen. Aber seien wir ehrlich. Für den Thread wirds unübersichtlich.

Wenn Baldwin Jura studieren sollte, dann gut Nacht... :bang:

Aber wenn man schon den Rechtstreit von WEG nun auf das Thema hier übertragen kann, ist echt kreativ. :devil:

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
nachträglich editiert, die Moderation

Das Urteil ist natürlich V ZR 72/09 .


Trolle sind unerwünscht. Und dein Link ist schlichtweg Themaverfehlung.

-- Editiert von Moderator am 12.04.2017 23:23

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von Akkarin):


Das ist nicht dein Ernst, oder? Such den Fehler...


Es gibt keinen. Die kurzzeitige Vermietung, beispielsweise an Feriengäste, stellt keine gewerbliche Nutzung der Wohnung dar. Das hat der BGH damit unmissverständlich klar gestellt.
Und genau deshalb bedarf es auch keinerlei Genehmigung von irgendwem. Auch dann nicht, wenn sich das Foren-Rumpelstielzchen auf den Kopf stellt...


-- Editiert von Baldwin123 am 12.04.2017 18:31


Falsch. Dem WEG Mitglied ist es gestattet zu vermieten -gewerblich oder auch an private Mieter. Das Urteil ging aber über WEG-Eigentümer, die eine Mischnutzung nicht dulden wollten. Nicht aber um das Außenverhältnis der Zweckentfremdung.

Somit Themaverfehlung.

-- Editiert von asd1971 am 12.04.2017 19:39

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Andy2017):
Mit so vielen Antworten hätte ich anfänglich gar nicht gerechnet. Erst einmal vielen Dank für die ganze Diskussion. Das Haus um das es geht befindet sich in einem Ortsteil von Hofheim am Taunus.


An welches Amt muss man sich denn wenden, um zu erfahren, ob eine Zweckentfremdung (Beherbergung) erlaubt ist? Denkbar wäre doch aber auch, dass es sich um einen "kleinen Beherbergungsbetrieb" handelt und somit gestattet wird, oder?


Hallo Andy,

Hofheim gehört zum Kreis Mali, Togo, Kongo. Einfach mal suchen, wo sich das für euch zuständige Bauamt befindet.
Da dann anrufen und folgende Frage stellen:
"Du überlegst während den großen Frankfurter Messen deine Wohnung in Hofheim über AirBNB anzubieten. Da du gehört hast, dass das nicht erlaubt sein könnte, willst du zur Sicherheit mal nachfragen.. "

Und dann abwarten, was die sagen.

Gruß
AK

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Der Vermieter darf vermieten wann wie und an wen er will. Eine Erlaubnis oder Information der restlichen Mieter ist nicht notwendig.

DAS ist pauschal so falsch, was du wieder revidierst:

Das Vermieter darf vermieten wann wie und an wen er will bezog sich auf die Einbindung der Mitmieter



Zitat (von asd1971):
Erkläre uns bitte, was dich da geritten hat. Ich bin aber offen, wie du darauf kommst, dass es sich nicht um eine gewerbliche Vermietung handelt.

Bei der Überlassung von Wohnräumen gegen Entgelt ist eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn das ganze eine dem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation umfasst.
Wenn also für die Wohnraumvermietung nicht übliche Extraleistungen des Vermieters erbracht werden (Stellung von Bettwäsche, Handtüchern (und Reinigung derselben), regelmäßige Reinigung der Wohnräume, ...)

Ein weiteres Indiz wäre auch wenn das regelmäßig gemacht würde. Wobei man dann darüber streiten kann, was nun "regelmäßig" wäre. Wenn er nur zu 2 Messen pro Jahr vermietet bei 20 veranstalteten Messen pro Jahr wäre das anders als wenn er das bei 20 Messen pro Jahr macht bei 20 veranstalteten Messen pro Jahr.

Oder das was die zuständige Gemeinde als Kriterium gerichtsfest festgelegt hat.


Da von vorgenannte Variablen eher nichts zu lesen ist, gibt es nach derzeitiger Schilderung keine gewerbliche Vermietung.



Zitat (von Andy2017):
An welches Amt muss man sich denn wenden, um zu erfahren, ob eine Zweckentfremdung (Beherbergung) erlaubt ist?

Das örtliche Bauamt/Ordnungsamt würde ich da mal anfragen.
Bei Dir wäre das wohl die "Bauaufsicht des Main-Taunus-Kreises":
Main-Taunus-Kreis - Amt für Bauen und Umwelt
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
Telefon: 06192 201-2222
Fax: 06192 201-1892
E-Mail: bauen-umwelt@mtk.org



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#21
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von asd1971):
Der Vermieter darf vermieten wann wie und an wen er will. Eine Erlaubnis oder Information der restlichen Mieter ist nicht notwendig.

DAS ist pauschal so falsch, was du wieder revidierst:

Das Vermieter darf vermieten wann wie und an wen er will bezog sich auf die Einbindung der Mitmieter



Zitat (von asd1971):
Erkläre uns bitte, was dich da geritten hat. Ich bin aber offen, wie du darauf kommst, dass es sich nicht um eine gewerbliche Vermietung handelt.

Bei der Überlassung von Wohnräumen gegen Entgelt ist eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn das ganze eine dem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation umfasst.
Wenn also für die Wohnraumvermietung nicht übliche Extraleistungen des Vermieters erbracht werden (Stellung von Bettwäsche, Handtüchern (und Reinigung derselben), regelmäßige Reinigung der Wohnräume, ...)

Ein weiteres Indiz wäre auch wenn das regelmäßig gemacht würde. Wobei man dann darüber streiten kann, was nun "regelmäßig" wäre. Wenn er nur zu 2 Messen pro Jahr vermietet bei 20 veranstalteten Messen pro Jahr wäre das anders als wenn er das bei 20 Messen pro Jahr macht bei 20 veranstalteten Messen pro Jahr.

Oder das was die zuständige Gemeinde als Kriterium gerichtsfest festgelegt hat.


Da von vorgenannte Variablen eher nichts zu lesen ist, gibt es nach derzeitiger Schilderung keine gewerbliche Vermietung.
g


Meinst du im ernst, dass die Messegäste Ihr Bettzeug von zu Haus mitnehmen?

Verstehe mich nich falsch, gegenüber der WEG ist es tatsächlich egal. Nicht aber gegenüber den Mitmietern, weil die die ersten sind die sich beschweren - auch zurecht.

Vor kurzem durfte ein Arzt in München ein Sümmchen bezahlen, da er seine Wohnung nur für seine Auslandspatienten vermietet. Da aber anscheinend die Strafen zu gering sind, wird die Summe vervielfacht. Auch richtig so, da Wohnraum zu gering vorhanden ist. - Und bevor du jetzt lästerst, dass Eigentümer machen dürfen was sie wollen -

Erinnere hier mal an GG Art. 14 .

Und es gibt eben bestimmte Rahmenbedingungen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von Akkarin):


Das ist nicht dein Ernst, oder? Such den Fehler...


Es gibt keinen. Die kurzzeitige Vermietung, beispielsweise an Feriengäste, stellt keine gewerbliche Nutzung der Wohnung dar. Das hat der BGH damit unmissverständlich klar gestellt.

Offensichtlich konnte man das Urteil falsch verstehen.

Zitat (von asd1971):
Wenn Baldwin Jura studieren sollte,
würde er aufhören sich mit BGH Urteilen zu beschäftigen und mal die Skripte der Grundkurse BGB und WEG in die Hand nehmen.

Natürlich steht in dem verlinkten Urteil "..die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste .. ist weder eine unzulässige gewerbliche Nutzung noch eine sonstige Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten zulässig wäre." Aber das ist was völlig anderes. In dem Urteil ging es darum, dass eine Wohnungeigentümergemeinschaft in der Versammlung den Beschluss gefasst hatte, 2 Eigentümern die Vermietung ihrer Wohnungen an Feriengäste zu untersagen.

Gegen diesen Beschluß erhoben die beiden betroffenen Eigentümer Anfechtungsklage nach §46 WEG .

Der BGH entschied nun in letzter Instanz, dass die Eigentümerversammlung mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig sind.

Insofern hätte Baldwin Recht, wenn er geschrieben hätte, der BGH hat unmissverständlich klar gemacht, dass eine ETV einem Wohnungseigentümer die Vermietung an Feriengäste nicht durch Beschluss untersagen kann.
Es wäre auch noch richtig gewesen, zu sagen, dass der BGH das begründet, weil eine solche Vermietung an Feriengäste eine Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne von § 1 WEG ist.

Übrigens führt der BGH im gleichen Urteil aus, dass die die Vermietung an Feriengäste durch die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung nach WEG Recht der Eigentümer verboten werden darf

"Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.

Der Zusatz :
"Sie ist weder eine unzulässige gewerbliche Nutzung noch eine sonstige Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten zulässig wäre.."

bezieht sich auf die Abgrenzung Sondereigentum und Teileigentum, die aber nur im WEG Recht vorkommen. In einem nichtgeteilten Mehrfamilienhaus kommt das sowieso nicht zur Anwendung.

Also die Eigentümergemeinschaft, da wo es eine gibt, kann es nicht verbieten.
Aber das ändert nichts daran, dass es in Berlin 4 Jahre nach dem BGH Urteil der Gesetzgeber getan hat.
Der darf das auch ohne BGH Urteil .

Das Land Berlin hat im Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG) ab dem 01.Mai 2014 verboten Wohnraum, zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, zu vermieten genehmigungspflichtig gemacht.

Auf Grund der Bearbeitungszeiten Berliner Behörden , kommt das praktisch einem Verbot gleich. (abgesehen davon gibt's eh keine)

Andere Städte wie Frankfurt am Main verfolgen das noch banaler. Das Bauamt untersagt einfach die Nutzung als Ferienwohung, mangels ausweis entsprechender Gebiete im Bebauungsplan. Nicht das ich gut heiße, ich empfinde das ehr als Behördenschikane, aber das Bauamt, wird auf Basis dieses BGH Urteils keinen einzigen Bussgeldbescheid zurück nehmen.

Signatur:

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#23
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von Akkarin):


Das ist nicht dein Ernst, oder? Such den Fehler...


Es gibt keinen. Die kurzzeitige Vermietung, beispielsweise an Feriengäste, stellt keine gewerbliche Nutzung der Wohnung dar. Das hat der BGH damit unmissverständlich klar gestellt.

Offensichtlich konnte man das Urteil falsch verstehen.

Zitat (von asd1971):
Wenn Baldwin Jura studieren sollte,
würde er aufhören sich mit BGH Urteilen zu beschäftigen und mal die Skripte der Grundkurse BGB und WEG in die Hand nehmen.

Natürlich steht in dem verlinkten Urteil "..die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste .. ist weder eine unzulässige gewerbliche Nutzung noch eine sonstige Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten zulässig wäre." Aber das ist was völlig anderes. In dem Urteil ging es darum, dass eine Wohnungeigentümergemeinschaft in der Versammlung den Beschluss gefasst hatte, 2 Eigentümern die Vermietung ihrer Wohnungen an Feriengäste zu untersagen.

Gegen diesen Beschluß erhoben die beiden betroffenen Eigentümer Anfechtungsklage nach §46 WEG .

Der BGH entschied nun in letzter Instanz, dass die Eigentümerversammlung mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig sind.

Insofern hätte Baldwin Recht, wenn er geschrieben hätte, der BGH hat unmissverständlich klar gemacht, dass eine ETV einem Wohnungseigentümer die Vermietung an Feriengäste nicht durch Beschluss untersagen kann.
Es wäre auch noch richtig gewesen, zu sagen, dass der BGH das begründet, weil eine solche Vermietung an Feriengäste eine Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne von § 1 WEG ist.

Übrigens führt der BGH im gleichen Urteil aus, dass die die Vermietung an Feriengäste durch die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung nach WEG Recht der Eigentümer verboten werden darf

"Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.

Der Zusatz :
"Sie ist weder eine unzulässige gewerbliche Nutzung noch eine sonstige Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten zulässig wäre.."

bezieht sich auf die Abgrenzung Sondereigentum und Teileigentum, die aber nur im WEG Recht vorkommen. In einem nichtgeteilten Mehrfamilienhaus kommt das sowieso nicht zur Anwendung.

Also die Eigentümergemeinschaft, da wo es eine gibt, kann es nicht verbieten.
Aber das ändert nichts daran, dass es in Berlin 4 Jahre nach dem BGH Urteil der Gesetzgeber getan hat.
Der darf das auch ohne BGH Urteil .

Das Land Berlin hat im Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG) ab dem 01.Mai 2014 verboten Wohnraum, zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, zu vermieten genehmigungspflichtig gemacht.

Auf Grund der Bearbeitungszeiten Berliner Behörden , kommt das praktisch einem Verbot gleich. (abgesehen davon gibt's eh keine)

Andere Städte wie Frankfurt am Main verfolgen das noch banaler. Das Bauamt untersagt einfach die Nutzung als Ferienwohung, mangels ausweis entsprechender Gebiete im Bebauungsplan. Nicht das ich gut heiße, ich empfinde das ehr als Behördenschikane, aber das Bauamt, wird auf Basis dieses BGH Urteils keinen einzigen Bussgeldbescheid zurück nehmen.


Du verwechselst da aber ganz arg was. Die Frage war überhaupt nicht, ob es in Hofheim ein Zweckentfremdungsgesetz gibt oder nicht. Die Frage war:

Zitat:
Nun die Frage. Darf er das in einem reinen Wohngebiet und in wie weit hat das OG ein Informationsrecht wann und wie oft andere Gäste einquartiert werden sollen?


Die banale Antwort darauf ist: Ja, er darf! Denn auch wenn er das regelmäßig macht, ist es KEINE gewerbliche Vermietung, und somit auch in reinen Wohngebieten zulässig. Und ein Recht auf Auskunft hat der Mieter selbstredend auch nicht.

Dass der Forengnom die Fragen grundsätzlich nicht versteht, und deshalb irgendeinen Mumpitz drauf schreibt, ist ja allgemein bekannt. Du solltest dich aber davor hüten!

Wäre die Frage gewesen, ob man das überhaupt darf (unabhängiog davon ob reines oder gemischtes Wohngebiet) hätte man auf ein möglicherweise bestehendes Zweckentfremdungsgesetz hinweisen können. War aber nicht die Frage, und ist somit Themaverfehlung...
Im Übrigen bedeutet es selbst dann, wenn ein solches Gesetz in der Region tatsächlich besteht, noch immer nicht, dass der VM das nicht machen darf. Er könnte durchaus eine Genehmigung dafür haben. Oder das Gewbäude befindet sich nicht im betroffenen Baugebiet. Oder die Verordnung wurde ausgesetzt. Das fällt aber in den Fachbereich der spekulativen Glaskugelgucker, und da gehöre ich nicht dazu. Das machen andere hier viel regelmäßiger.


-- Editiert von Baldwin123 am 12.04.2017 22:01

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Du verwechselst da aber ganz arg was.

Ja nee is klar....
:respekt: Für diese aussergewöhnliche Meinung
Ich kannte mal einen Anwalt, der hat beharlich die Existenz von § 90 ZVG geleugnet..

Zitat (von Baldwin123):
Die banale Antwort darauf ist: Ja, er darf!

Nee, eben nett. Die richtige Antwort ist : Frag beim Bauamt deiner Gemeinde, ob aus deren Sicht was dagegen spricht.
(Was 2 Leute im Forum ja auch geraten haben)

Wenn das Bauamt was dagegen hat, nutzt dir dein verlinktes BGH Urteil null komma gar nix.


-- Editiert von Akkarin am 12.04.2017 22:43

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Ja nee, is klar dass du da jetzt wieder irgendwas schreibst, was nichts mit der Frage zu tun hat.
Fakt iist, dass es ein allgemeingültiges Verbot nicht gibt. Das wurde aber genau so behauptet. Du kannst dich auf den Kopf stellen, einen Purzelbaum machen, deinen Namen tanzen, was auch immer. Das wird alles nichts daran ändern, dass du eine ganz hervorragende Themaverfehlung verfasst hast. :respekt:

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#26
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Ja nee, is klar dass du da jetzt wieder irgendwas schreibst, was nichts mit der Frage zu tun hat.
Fakt iist, dass es ein allgemeingültiges Verbot nicht gibt. Das wurde aber genau so behauptet. Du kannst dich auf den Kopf stellen, einen Purzelbaum machen, deinen Namen tanzen, was auch immer. Das wird alles nichts daran ändern, dass du eine ganz hervorragende Themaverfehlung verfasst hast. :respekt:


Habe dich mal wieder gemeldet, damit der Mod endlich mal taten folgen lassen kann.

1.: Es gibt genausowenig ein allgemeingültige Erlaubnis für Ferienwohnung, wie auch ein Verbot. Wobei das Verbot mittlerweile überwiegt. Deine Antwort war daher oben sachlich falsch. Und würde einen Vermieter, der deinen Rat befolgt und nicht vom Zweckentfremdungsgesetz weiss mindestens ein Bußgeld bedeuten. Aber so what: ist ja nicht deine Kohle.
2.: Dein Urteil geht am Thema vorbei, wie Akkarin sogar akribisch dargelegt hat.
3.: Natürlich ist es ausschlaggebend, ob ein Zweckentfremdungsgesetz vorliegt oder nicht. Ist das der Fall ist es eben verboten. Und deine Theorie, dass ein Wohnungseigentümer eine Ausnahme erhält, darfst du gleich stecken lassen. Das ist nie und nimmer der Fall, weil die Gemeinde sonst in arge Probleme gerät.


Wie du drauf kommst, dass dies keine gewerbliche Vermietung darstellst, entzieht sich meiner Kenntnis. Aber ich will das ehrlichgesagt auch nicht wissen, weil alle deine Beiträge am Thema des TS vorbeigehen.

Wie Akkarin bereits richtig mitgeteilt hat: einfach bei der Gemeinde anonym anfragen. Dann ist das Thema durch.

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