Liebes Forum,
meine Frage ist folgende: Seit Mitte 11/2016 habe ich meine Wohnung, der Mietvertrag hat eine Mindestmietlaufzeit bis 31.10.2018.
Ich würde danach auf keinen Fall verlängern und mein Vermieter weiß das auch.
Nun ist es aber so: Ich will raus. Grund: Die Wohnung ist ******* (sie ist abgewohnt, hellhörig, den Kläffer der Nachbarin würde ich gerne erwürgen, der Vermieter investiert nichts und hat bei der Wohnungsbesichtigung quasi zugegeben, unmotiviert zu sein, er fragte mich sogar fast verzweifelt, ob ich sie nicht kaufen wolle...)
Nun überlege ich mir, ihn um eine komplette Untervermietung (Gebrauchsüberlassung) zu bitten, damit ich mir für die Restzeit ohne finanzielle Doppelbelastung noch eine andere Wohnung nehmen kann. Mein Mietvertrag sagt, dass hierfür die ausrückliche Erlaubnis des VM erforderlich ist.
Die Frage ist nun: Wie stelle ich es an? Habe schon überlegt vorzugeben, dass ich im Ort zu meiner Freundin ziehe (was ja wohl ein berechtigtes Interesse wäre, oder?).
Da mein Vermieter eh seine Ruhe haben will und zufrieden ist, wenn nur die Miete regelmäßig und püntklich fließt, wäre er vllt. nicht mal abgeneigt - vor allem, wenn ich ihm einen (Unter)Mieter präsentiere, der sich ggf. sogar länger verpflichten würde, als ich noch in dieser Bude bliebe... und er hätte Ruhe vor mir
Ich frage mich nun, ob und wenn ja, wie ich den fingierten Umzug in die Wohnung der fiktiven Partnerin nachweisen müsste? Oder reicht allein die glaubhafte Anzeige?
Zum Prinzip Untervermietung: Ich würde die Miete dann ja von meinem Untermieter kriegen und an meinen VM durchreichen. WENN der dann aber nicht zahlt, habe natürlich ich den Zonk, denn mein VM will natürlich sein Geld trotzdem haben...!?
Meine Mutter riet mir schon, unbedingt einen Vertrag mit einem Untervermieter aufzusetzen.
Aber wenn mir mein VM die Untervermietung verweigern sollte und ich sie trotzdem mache, wäre doch ein solcher Untermieter-Vertrag sowieso nichtig, da ja gar nicht auf legalem Boden stehend, oder?
Das waren einige Fragen. Ich freue mich über viele gute Antworten und auch über allgemeine Tipps und Tricks, gerne auch um generell eher aus einem MV mit Mindestlaufzeit rauszukommen.
Dazu muss ich noch ergänzen, dass mein VM an sich in Ordnung ist: Den November '16 hat er mir unter Auflage einiger harmloser Schönheitsreparaturen
zum Auszug gänzlich mietfrei geschenkt, eine Miet-Minderung um zwanzig Euro wegen genannter Mängel stimmte er zu - ich möchte ihn also ungerne provozieren.
Vermieter um Untervermietung bitten - Nachweis über berechtigten Grund?
16. Mai 2017
Thema abonnieren
Frage vom 16. Mai 2017 | 14:29
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter um Untervermietung bitten - Nachweis über berechtigten Grund?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 16. Mai 2017 | 15:11
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1379x hilfreich)
Zitatich möchte ihn also ungerne provozieren. :
Dann lass es. Was du vorhast ist keine Untervermietung, sondern eine Gebrauchsüberlassung der kompletten Wohnung. Und dafür brauchst du die Erlaubnis deines Vermieters erst zurecht. Und der Umzug in eine andere Wohnung, egal ob zur Partnerin oder nicht, gibt keine Möglichkeit den Kündigungsverzicht zu verkürzen.
#2
Antwort vom 16. Mai 2017 | 16:36
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
Zitat:Wie stelle ich es an?
Indem Du ihm jemanden präsentierst, der Untermieter werden möchte.
Du brauchst dann auch gar keinen Grund zu nennen, da dann zwei Varianten passieren können.
1. Der Vermieter lehnt die Untervermietung ab, dann kannst Du von Deinem Sonderkündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch machen
2. Der Vermieter stimmt der Untervermietung zu, dann kannst Du auch ausziehen
Und natürlich solltest Du mit einem Untermieter einen Mietvertrag abschließen, aber erst nachdem der Vermieter zugestimmt hat.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 16. Mai 2017 | 17:41
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke vielmalig!
aber dafür muss ich doch irgendein berechtigtes Interesse nachweisen können, oder?
Und dass ich einfach keine Lust mehr auf die Wohnung habe, wird wohl kaum ausreichen :/
Und angeblich muss ja der VM insbesondere einer völligen Überlassung nicht zustimmen (worauf es ja hinausliefe), wobei die Hürden hierfür wohl auch nicht übermäßig hoch sein sollen - worauf könnte ich mich denn berufen?
Grüße
#4
Antwort vom 16. Mai 2017 | 22:13
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
Zitatder Mietvertrag hat eine Mindestmietlaufzeit bis 31.10.2018. :
Ist die Klausel denn überhaupt gerichtsfest?
#5
Antwort vom 17. Mai 2017 | 17:03
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitatder Mietvertrag hat eine Mindestmietlaufzeit bis 31.10.2018. :
Ist die Klausel denn überhaupt gerichtsfest?
Ich denke schon! Unzulässig wäre es nur, wenn es länger als vier Jahre ginge. Ich müsste allerdings nachschauen, ob darin auch mein VM seinen seinerseitigen Kündigungsverzicht erklärt - weil eine einseitige Frist wäre wohl unzulässig.
#6
Antwort vom 17. Mai 2017 | 19:03
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
Für eine Untervermietung nach § 540 BGB ist keine Begründung erforderlich. Der Vermieter muss seine Ablehnung auch nicht begründen.
Und jetzt?
Schon
268.291
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
8 Antworten
-
6 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten