Vermieter saniert während Abwesenheit - zulässig?

5. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb463266-15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter saniert während Abwesenheit - zulässig?

Hallo,

folgendes Problem stellt sich mir gerade:
Ich habe mein Zimmer (Wohngemeinschaft, möbliert) fristgerecht Ende Februar zum 31.5.17 gekündigt.
Da ich eine neue Arbeitsstelle angenommen habe, bin ich bereits Ende März ausgezogen. Nachmietersuche war bisher erfolglos, ich zahle also weiter die volle Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis ein neuer Mieter einzieht. Sehe ich auch ein.
Vermieter beginnt jetzt jedoch mit Renovierung des Zimmers (umfassend, Laminat, Wände streichen, etc.)
Muss ich hinnehmen, dass, während ich noch die volle Warmmiete bezahle, dieses Zimmer saniert wird oder habe ich die Möglichkeit, die Miete für den Zeitraum zu mindern? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

Danke im Voraus!

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47 Antworten
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#1
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Gab es eine Wohnungsübergabe?

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von fb463266-15):
habe ich die Möglichkeit, die Miete für den Zeitraum zu mindern?
Sofern du das Zimmer aktuell aufgrund der Arbeiten nicht benutzen könntest, kannst du nach § 536 BGB die Miete um 100% mindern. Du musst jedoch den Zeitraum der Unbenutzbarkeit nachweisen. Bei nur teilweiser Beeinträchtigung wäre eine niedrigere Minderung angebracht.

PS: Wenn du keine Erlaubnis dazu gegeben hast und keine Übergabe des Zimmers stattgefunden hat, dann wäre auch eine Anzeige und eine Abmahnung wegen Hausfriedensbruch möglich. Letzteres würde dann im Wiederholungsfall zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Aber ob sich das lohnt?

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#3
 Von 
fb463266-15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

erst mal vielen Dank für den Hinweis auf die rechtliche Grundlage nach § 536 BGB .

Es hat nach mehrmaliger Aufforderung meinerseits keine Übergabe der Mietsache stattgefunden. Auch hat keinerlei Absprache der Renovierungsarbeiten stattgefunden.
Es geht nicht darum, dass ich zwingend Gründe suche die Miete zu mindern / aus dem Vertrag raus zu kommen, nur finde ich es mir gegenüber eine Frechheit, dass ich mit meiner fortlaufenden Mietzahlung quasi die Zeit, in der renoviert wird, finanziere und somit den Vermieter subventioniere. Normalerweise könnten die Arbeiten ja erst nach meinem Auszug durchgeführt werden und dem Vermieter würden Mietzahlungen für diesen Zeitraum entgehen, in dem das Zimmer nicht neu vermietet werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von fb463266-15):
habe ich die Möglichkeit, die Miete für den Zeitraum zu mindern?


Ja, vermutlich während der Zeit, in der das Zimmer nicht zu bewohnen ist. Doch wie lange ist das? Zimmer ausräumen, abkleben, streichen, Laminat verlegen, Zimmer wieder einräumen. Dauert vielleicht 2-3 Tage. Damit ist nur das Zimmer nicht zu benutzen, der Rest der Wohnung schon. Dann ist die Einsparung geringer als gewünscht.

Zitat (von fb463266-15):
beginnt jetzt mit der Renovierung des Zimmers (umfassend, Laminat, Wände streichen, etc.)


Sieh es mal so: Wenn das Zimmer neu gestrichen und mit neuem Laminat versehen ist, wird der Vermieter vielleicht auch früher einen Nachmieter finden.

Wäre es besser, wenn der Vermieter bis Ende Mai damit warten würde?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber ob sich das lohnt?

Könnte bis zu 1,5 Monatsmieten sparen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von fb463266-15):


Es hat nach mehrmaliger Aufforderung meinerseits keine Übergabe der Mietsache stattgefunden. Auch hat keinerlei Absprache der Renovierungsarbeiten stattgefunden.


Wie darf man das verstehen? Du wolltest das Zimmer übergeben, aber der Vermieter wollte das (noch) nicht? Dann wäre er in Annahmeverzug.
Du hast also den Schlüssel noch?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb463266-15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von fb463266-15):


Es hat nach mehrmaliger Aufforderung meinerseits keine Übergabe der Mietsache stattgefunden. Auch hat keinerlei Absprache der Renovierungsarbeiten stattgefunden.


Wie darf man das verstehen? Du wolltest das Zimmer übergeben, aber der Vermieter wollte das (noch) nicht? Dann wäre er in Annahmeverzug.
Du hast also den Schlüssel noch?



Das ist so korrekt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Wie darf man das verstehen? Du wolltest das Zimmer übergeben, aber der Vermieter wollte das (noch) nicht? Dann wäre er in Annahmeverzug.
Nein. Das ist nicht korrekt. Vor Ende des Mietverhältnisses kann in aller Regel kein Annahmeverzug des Vermieters entstehen. Der ist nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rücknahme der Wohnung verpflichtet. Über einige Tage könnte man noch diskutieren, aber nicht über mehrere Monate wie hier.

Der Vermieter darf also die Wohnungübergabe zum aktuellen Zeitpunkt ablehnen. Aber dann darf er eben auch nicht in das Zimmer.

PS: Lässt der Vermieter denn jetzt mit sich reden? Vielleicht kann man sich ja jetzt nach dem Fehler des Vermieters irgendwie einigen.

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#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Lässt der Vermieter denn jetzt mit sich reden? Vielleicht kann man sich ja jetzt nach dem Fehler des Vermieters irgendwie einigen.


Frage: Wie kommt denn der Vermieter in das Zimmer? Hat er schon angefangen?

Der TE schreibt zwar von Sanierung, Laminat verlegen und Streichen sind jedoch Schönheitsreparaturen, zu denen der Vermieter verpflichtet ist, wenn diese Pflicht nicht auf den Mieter übertragen ist.

Fakt: Wenn der Mieter nicht einverstanden ist, darf der Vermieter eigentlich nicht in das Zimmer. Hier ist jedoch der Mieter bereits ausgezogen. Es befinden sich deshalb vermutlich keine Gegenstände mehr in der Mietsache.

Frage: In welchem Zustand sind denn die Wände und der Boden? Normale Gebrauchsspuren oder Beschädigungen?

Mit welcher Begründung hat der Vermieter die Übernahme des Zimmers abgelehnt?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nein. Das ist nicht korrekt. Vor Ende des Mietverhältnisses kann in aller Regel kein Annahmeverzug des Vermieters entstehen.


Das ist deine Meinung. Die Rechtsprechung ist da aber ganz anderer Meinung.

Die vorzeitige Wohnungsrückgabe durch den Mieter ist grundsätzlich zulässig. Verweigert der Vermieter die vorzeitige Rücknahme der Wohnung gleichwohl, dann gerät er in Annahmeverzug.


Dies hat das LG Bonn, Urteil vom 05.06.2014, Az. 6 S 173/13 entschieden.


https://www.schneideranwaelte.de/mietrecht/vorzeitige-wohnungsrueckgabe-zulaessig/

Zitat:

Der Vermieter darf also die Wohnungübergabe zum aktuellen Zeitpunkt ablehnen. Aber dann darf er eben auch nicht in das Zimmer.


Darf er nicht!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Das ist deine Meinung. Die Rechtsprechung ist da aber ganz anderer Meinung.

Die vorzeitige Wohnungsrückgabe durch den Mieter ist grundsätzlich zulässig. Verweigert der Vermieter die vorzeitige Rücknahme der Wohnung gleichwohl, dann gerät er in Annahmeverzug.


Jein. In Annahmeverzug gerät der Vermieter erst, wenn der Vermieter die Übergabe ablehnt und der Mietvertrag beendet ist. Also in dem Fall erst am 1.6. so! Das wurde auch in Urteil so beschrieben.

Wenn es so wäre, wie Du sagst, könnte ja jeder Mieter jederzeit mit dieser Nummer aus einem Mietvertrag aussteigen!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Ver):
[

Der TE schreibt zwar von Sanierung, Laminat verlegen und Streichen sind jedoch Schönheitsreparaturen, zu denen der Vermieter verpflichtet ist, wenn diese Pflicht nicht auf den Mieter übertragen ist.


Streichen schon, Laminat verlegen ist aber keine Schönheitsreparatur mehr.

Ansonsten darf der Vermieter selbstverständlich einen neuen Laminat auch während der Mietzeit verlegen. Nach §554 hat der Mieter das zu dulden.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Baldwin123):
Das ist deine Meinung. Die Rechtsprechung ist da aber ganz anderer Meinung.

Die vorzeitige Wohnungsrückgabe durch den Mieter ist grundsätzlich zulässig. Verweigert der Vermieter die vorzeitige Rücknahme der Wohnung gleichwohl, dann gerät er in Annahmeverzug.


Jein. In Annahmeverzug gerät der Vermieter erst, wenn der Vermieter die Übergabe ablehnt und der Mietvertrag beendet ist. Also in dem Fall erst am 1.6. so! Das wurde auch in Urteil so beschrieben.

Wenn es so wäre, wie Du sagst, könnte ja jeder Mieter jederzeit mit dieser Nummer aus einem Mietvertrag aussteigen!


Jein. In Annahmeverzug gerät der Vermieter sofort. Das ergibts sich klar aus 293 "Der Gläubiger kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt". Zwar wird eine Wohnungsübergabe regelmäßig als Aufhebungsvertrag gewertet, wodurch sich der Mieter tatsächlich jederzeit aus dem Vertrag lösen könnte, tatsächlich ist aber die Räumung und Schlüsselübergabe alleine nicht ausreichend. Es muss auch der Wille der beiden Vertragsparteien erkennbar sein, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen. Wenn der Mieter das erkennbar ablehnt, läuft der Vertrag trotz Übergabe bis zum Vertragsende weiter. So hat auch das LG Wuppertal entschieden:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/endet-ein-mietvertrag-mit-wohnungsabnahme-und-schluesselrueckgabe_076534.html

-- Editiert von Baldwin123 am 06.04.2017 09:55

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#14
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Ansonsten darf der Vermieter selbstverständlich einen neuen Laminat auch während der Mietzeit verlegen. Nach §554 hat der Mieter das zu dulden.


Je nach Zustand des Bodens kann das eine Erhaltungsmaßnahme sein, hat der Mieter nach § 555a BGB zu dulden.

Zitat:
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen.


Der Mieter ist ja schon ausgezogen, da sind keine Aufwendungen notwendig.

Bleibt immer noch die Frage, wie der Vermieter so einfach in das Zimmer kommt, wenn der TE noch den Schlüssel hat.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Ver):

Je nach Zustand des Bodens kann das eine Erhaltungsmaßnahme sein, hat der Mieter nach § 555a BGB zu dulden.


Entschuldigung. Im neuen BGB ist es jetzt natürlich nicht mehr 554 sondern 555a. Danke für die Korrektur ;)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
293 "Der Gläubiger kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt".


Vor dem Ende des Mietvertrages ist der Vermieter nicht der Gläubiger, erst wenn der Mietvertrag beendet ist.

Mit der vorzeitigen Schlüsselübergabe hat der Mieter nur seine Pflicht zur Rückgabe erfüllt. Miete muss er dennoch zahlen. Ach, der Obhutspflicht (Heizen, Lüften) hat er sich schon entledigt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Baldwin123):
293 "Der Gläubiger kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt".


Vor dem Ende des Mietvertrages ist der Vermieter nicht der Gläubiger, erst wenn der Mietvertrag beendet ist.

Mit der vorzeitigen Schlüsselübergabe hat der Mieter nur seine Pflicht zur Rückgabe erfüllt. Miete muss er dennoch zahlen. Ach, der Obhutspflicht (Heizen, Lüften) hat er sich schon entledigt.


Würde ich persönlich auch so sehen. Der VM muss aber in dem Moment schon Gläubiger sein, denn er kann nur in Annahmeverzug geraten, wenn er die Leistung eines Schuldners ablehnt. Das Gericht hat aber die Ablehnung zum Zeitpunkt lange vor Mietende als ausreichend dafür angesehen, den Vermieter in Annahmeverzug zu bringen.
Wenn ich also als nicht Gläubiger eine Leistung ablehne (wozu ich ja als nicht Gläubiger ein gutes Recht hätte), kann ich zu einem späteren Zeitpunkt, zu welchem ich Gläubiger werde, nicht automatisch in Annahmeverzug geraten, ohne als Gläubiger die Leistungsannahme verweigert zu haben. Also ist der Vermieter ab Kündigung bereits Gläubiger.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Im übrigen entspricht das auch dem allgemeinen Grundsatz der vorzeitigen Leistung:

Vorzeitige Leistung

Ist eine Zeit für eine Leistung bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen (Fälligkeitszeitpunkt), der Schuldner aber sie vorher bewirken kann (Erfüllbarkeitszeitpunkt) (§ 271 Abs. 2 BGB@).

Wenn der Schuldner die Leistung vorher bewirken will, muss der Schuldner dies dem Gläubiger rechtzeitig mitteilen, dass der Gläubiger anwesend ist und die Sache abnehmen kann (§ 299 BGB@).

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=19&art=6&find=Leistungszeit%20%3E%3EVorzeitige%20Leistung

Nur weil der Leistungszeitpunkt in der zukunft liegt, bedeutet das also nicht, dass der Vermieter noch kein Gläubiger ist...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Schon wieder ein Thread, der sich in rechtlich vielleicht interessanten Fragen verirrt, die aber nur sehr wenig mit der Fragestellung zu tun haben. Das häuft sich in letzter Zeit.

Für den Fragesteller ist es komplett egal, ob der Vermieter im Annahmeverzug ist oder nicht. Der Fragesteller fragt berechtigterweise, ob er 2 Monate Miete zahlen muss, wenn der Vermieter die Wohnung illegal für seine eigenen Zwecke nutzt. Und genau das tut er.

Ohne Genehmigung des Mieters darf der Vermieter nur bei Gefahr in Verzug oder mit einem Titel in die Wohnung (oder hier Zimmer). Beides ist in diesem Fall wohl einigermaßen sicher nicht der Fall. Ob das Zimmer abgeschlossen ist, ist dabei egal. Der Vermieter müsste nachweisen, dass er die Genehmigung zum Betreten hatte. Was er nach Aussage des Teilnehmers nicht können wird, weil er die nicht hatte.

Anzeige wegen Hausfriedensbruch habe ich in den Raum geschmissen. Möglich wäre das. Bringt dem Mieter aber meiner Meinung nach nicht weiter und sorgt nur für schlechte Stimmung. Abmahnung an den Vermieter macht schon mehr Sinn. Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB wegen Vertragsverstössen benötigt nämlich in der Regel vorher eine Abmahnung. Aber auch das wird die Stimmung nicht verbessern. Und wenn der Vermieter danach die Wohnung nicht mehr betritt, dann hat der Mieter auch nichts von der Abmahnung. Die würde nur helfen, wenn der Vermieter die Abmahnung nachweisbar ignoriert. Denn dann wäre die fristlose Kündigung vermutlich rechts und der Mieter müsste keine Miete mehr zahlen.

Einfacher wäre es aber für alle Beteiligten, wenn man sich einigt. Dem Vermieter müsste eigentlich klar sein, dass er nicht Geld für das Zimmer kassieren und gleichzeitig sein eigenes Ding damit machen kann. Der Mieter hat aktuell noch jederzeit das Recht das Zimmer zu nutzen. Was passiert, wenn er am Wochenende vorbeikommen will und da nicht mehr (notfalls auf der Luftmatratze) schlafen kann? Dann zahlt der Vermieter das Hotel und/oder die Mietminderung.

Auf der anderen Seite hat der Vermieter ja vermutlich noch die Kaution. Jetzt den ganz großen Stress anzufangen, wird die Auszahlung der Kaution nicht unbedingt beschleunigen. Von daher hat auch der Mieter etwas davon, wenn man sich irgendwie einigt. Und das sollte doch eigentlich unter vernünftigen Menschen möglich sein.

-- Editiert von cauchy am 06.04.2017 10:50

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von cauchy):

Ohne Genehmigung des Mieters darf der Vermieter nur bei Gefahr in Verzug oder mit einem Titel in die Wohnung (oder hier Zimmer). Beides ist in diesem Fall wohl einigermaßen sicher nicht der Fall. Ob das Zimmer abgeschlossen ist, ist dabei egal. Der Vermieter müsste nachweisen, dass er die Genehmigung zum Betreten hatte. Was er nach Aussage des Teilnehmers nicht können wird, weil er die nicht hatte.


Mit dieser Behauptung wäre ich vorsichtig. Der Mieter wollte ausdrücklich die Wohnung übergeben. Er bringt damit seinen Willen zum Ausdruck, dem Vermieter die Mietsache wieder zugänglich zu machen, samt aller damit verbundenen Rechte und Pflichten. Wenn er diesen Willen nicht ausdrücklich wiederrufen hat, muss der Vermieter davon ausgehen, dass die Willenserklärung noch bestand hat.

Unter den Voraussetzungen von 555a hat der Vermieter außerdem ein Recht dazu die Wohnung zu betreten, Zwar müsste der Vermieter das dem Mieter unter Benennung des Grundes einige Tage vorher ankündigen, der Vermieter könnte sich aber in diesem Falle auf die bereits getätigte Willenserklärung des Mieters berufen, wenn dieser die Erklärung nicht zwischenzeitlich wiederrufen hat. Ich würde es als Mieter jedenfalls nicht darauf ankommen lassen, denn der Vermieter hat nun mal das Recht auf Duldung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Aber selbst wenn der Mieter die Wohnung übergeben hätte und der Vermieter sich damit rechtmäßig in der Wohnung aufhalten darf und auch rechtmäßig renovieren darf, so muss der Mieter für die Dauer der Renovierung keine Miete zahlen. Rechtsgrundlage wäre dann eben der 537 BGB und nicht der 536 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aber selbst wenn der Mieter die Wohnung übergeben hätte und der Vermieter sich damit rechtmäßig in der Wohnung aufhalten darf und auch rechtmäßig renovieren darf, so muss der Mieter für die Dauer der Renovierung keine Miete zahlen. Rechtsgrundlage wäre dann eben der 537 BGB und nicht der 536 BGB.


Das bestreitet auch niemand.

PS: Im übrigen ist nichtmal klar, ob der Vermieter die Aktion vorher angekündigt hat. Wir wissen nur, dass es keine Absprache in dieser Sache gab. Genauso wenig kennen wir den Grund, warum der Vermieter eine Übergabe ablehnt, obwohl er vor hat das Zimmer zu renovieren. Das könnte der TE evtl. noch etwas genauer erklären.


-- Editiert von Baldwin123 am 06.04.2017 13:01

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
obwohl er vor hat das Zimmer zu renovieren. Das könnte der TE evtl. noch etwas genauer erklären.


Genauso wenig wissen wir, warum der Vermieter den Boden austauscht und die Wände streicht...

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Mit dieser Behauptung wäre ich vorsichtig. Der Mieter wollte ausdrücklich die Wohnung übergeben. Er bringt damit seinen Willen zum Ausdruck, dem Vermieter die Mietsache wieder zugänglich zu machen, samt aller damit verbundenen Rechte und Pflichten. Wenn er diesen Willen nicht ausdrücklich wiederrufen hat, muss der Vermieter davon ausgehen, dass die Willenserklärung noch bestand hat.
Ja und? Aktuell ist der Mieter immernoch Besitzer des Zimmers. Und damit brauch ich mit der Behauptung auch nicht vorsichtig sein.

Je nachdem was Mieter und Vermieter bezüglich Wohnungsübergabe besprochen haben, kann der Vermieter vielleicht auch jetzt noch dem Wunsch des Mieters nach Wohnungsübergabe nachkommen. Aber das muss er dann auch tun und dem Mieter gegenüber erklären. Bis das nicht geschehen ist, darf der Vermieter nicht in die Wohnung. Er hätte also vor Anfang der Arbeiten die Wohnungsübernahme erklären oder den Mieter um Erlaubnis fragen müssen.

Zitat (von Baldwin123):
Unter den Voraussetzungen von 555a hat der Vermieter außerdem ein Recht dazu die Wohnung zu betreten, Zwar müsste der Vermieter das dem Mieter unter Benennung des Grundes einige Tage vorher ankündigen
Wenn der Vermieter wirklich Erhaltungsmaßnahmen durchführen möchte, so muss er diese nicht nur ankündigen sondern auch die Genehmigung des Mieters erhalten. Bleibt die aus, so hätte er notfalls auf Duldung klagen müssen. Ob das in diesem Fall erfolgsversprechend gewesen wäre, brauchen wir hier nicht diskutieren. Er hat es ja nicht gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aktuell ist der Mieter immernoch Besitzer des Zimmers.

Unklar.
Wenn der Vermieter darin werkelt, wäre der Vermieter wohl Besitzer. Und der Mieter nur noch Mieter.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ja und? Aktuell ist der Mieter immernoch Besitzer des Zimmers. Und damit brauch ich mit der Behauptung auch nicht vorsichtig sein.


Erstens ist das mehr als unklar, wer gerade Besitzer ist, und zweitens hat das was genau mit deiner Aussage zu tun, ein Einverständnis des Mieters läge nicht vor? Ich würde das nicht so sorglos einfach mal behaupten. Immerhin hat der Mieter unstreitig seinen Willen erklärt, dem Vermieter genau dieses Recht durch eine Übergabe wieder zu gewähren.

Meiner Ansicht nach fehlen da noch sehr viele Details in der Geschichte.

Das einzige, was wir definitiv wissen, ist dass der Vermieter sich in Annahmeverzug befindet.

-- Editiert von Baldwin123 am 06.04.2017 15:45

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Er hätte also vor Anfang der Arbeiten [...] den Mieter um Erlaubnis fragen müssen.


Nö. Du kannst es noch so oft wiederholen, das machst nicht richtiger. Er muss nicht um Erlaubnis fragen, er muss die Maßnahme nur ankündigen. ER hat nämlich ein Recht auf Duldung.
Ob er angekündigt hat, wissen wir weiterhin nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Ob er angekündigt hat, wissen wir weiterhin nicht.


Außerdem wissen wir nicht, ob er überhaupt schon angefangen hat.

Zitat (von fb463266-15):
Vermieter beginnt jetzt jedoch mit Renovierung des Zimmers


Woher weiß das der Mieter, wenn er doch schon ausgezogen ist? Vielleicht weiß er es, weil der Vermieterin informiert hat.

Zitat (von Baldwin123):
Meiner Ansicht nach fehlen da noch sehr viele Details in der Geschichte.


Finde ich auch. Vielleicht klärt der TE uns noch auf.


0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
fb463266-15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst mal Danke an alle beteiligten.

Folgendes:

-Es handelt sich um eine WG, somit wurde dem Vermieter entweder durch dritte (Meinen ehemaligen Mitbewohnerinnen) der Zutritt gewährt, eventuell wurde dieser sich auch mit dem eigenen Schlüssel verschafft, entzieht sich meiner Kenntnis.

- Durch meine ehemaligen WG Mitbewohnerinnen wurden mir Fotos von Material und Renovierungsarbeiten via Whatsapp zu gesendet. Die Arbeiten haben definitiv begonnen. Die arbeiten sind, Stand heute, abgeschlossen und dauerten 2 Tage.

-Das Zimmer war nach meinem Auszug nicht verschlossen.

-Die Renovierung-Maßnahmen wurden mir gegenüber nicht angekündigt. Ob die Maßnahmen meinen ehemaligen Mitbewohnerinnen ggüber angekündigt wurde, weiß ich nicht.

-Das Zimmer (Boden und Wände) befanden sich in einem akzeptablen Zustand. Hier finden keine Sanierungsarbeiten statt. Es wird nach meinem Kenntnis-Stand tatsächlich nur ein neuer Fußboden verlegt (vor der Maßnahme befand sich ein Teppich im Raum, nicht schön aber i.O.) sowie die Wände gestrichen.

-Die Übergabe der Mietsache wurde nicht verweigert, sie wurde einfach nicht durchgeführt, nach mehrmaliger Bitte meinerseits. Ignoriert, könnte man hier auch sagen.



Fehlt noch was? Dann lasst es mich wissen.

Der Drops ist, so befürchte ich eh gelutscht, jedoch empfinde ich es nach wie vor als eine Frechheit, seitens des Vermieters, den Zeitraum auszunutzen, in welchem ich berufsbedingt nicht anwesend sein KANN, jedoch meinen vertraglichen Pflichten fristgerecht nachkomme (Mietzahlung) um die Bude zu renovieren.


Danke für euer Engagement!

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von fb463266-15):
Die arbeiten sind, Stand heute, abgeschlossen und dauerten 2 Tage.
Wenn die ehemaligen Mitbewohner das bestätigen würde, gäbe es eine Mietminderung von 2/30*Bruttomonatsmiete. Lohnt sich das? Wohl eher nicht.

Wie oben geschrieben ist Abmahnung und Anzeige möglich. Hilft aber auch nichts, wenn der Vermieter nicht wieder ins Zimmer geht. Wie funktioniert das eigentlich mit dem Nachmieter? Der wird sich ja das Zimmer anschauen wollen. Wie ist das geregelt?

PS: Wenn der Vermieter nachweislich dort Arbeiten vor Vertragsende durchgeführt hat, dann wird er es vermutlich schwer haben, dir irgendwelche Mängel nachzuweisen und von der Kaution abzuziehen. Zumindest in dieser Hinsicht wird das also nicht so schlecht gewesen sein.

0x Hilfreiche Antwort

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