Vermieter reagiert nicht auf Anforderung von Belegen wg. Betriebskostenabrechnung.

20. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)
Vermieter reagiert nicht auf Anforderung von Belegen wg. Betriebskostenabrechnung.

Hallo,

mein Ex-Vermieter hatte mir eine Betriebskostenabrechnung von 2000-2003 geschickt. Daraufhin schrieb ich ihm, dass ich die BK für 2000 und 2003 aktzeptiere aber das die von 2001 und 2002 verjährt wären.
Für die Jahre 2000+2003 forderte ich dann die Kopien der Belege an damit ich die berechneten Positionen, vor allem die stritige Position des Hausmeisters, nachvollziehen kann. Ich erwähnte in dem Schreiben auch, dass ich für die Kopien die Kosten in einem angemessenen Rahmen übernehme.

Wie soll ich jetzt vorgehen? Bis dato hat er sich nicht gemeldet. Das Schreiben habe ich ihm am 27.11.04 übersendet. Er hat jetzt nicht so ein großes Unternehmen, dass er wochenlang zur Prüfung und Erledigung bräuchte.

Soll ich die Beträge die mir unstrittig erscheinen schonmal überweisen und nur den Betrag des Hausmeisters ausstehen lassen? Allerdings würde ich bei dem Vermieter - versucht seine Mieter zu linken wo er kann - gerne erst alle Belege sehen, denn ich traue ihm durchaus zu, dass er gemauschelt hat.

Was ist jetzt die richtige Vorgehensweise? Soll ich ihn nochmal anschreiben??? anrufen möchte ich eher nicht, da er kein allzu umgänglicher Mensch ist.

Kann es sein, dass er mir gleich mit dem Anwalt kommt und ich die Anwaltskosten zahlen soll?



-----------------
"Es wünscht einen schönen Tag
sabi70

Reklamationen direkt an fantasmita@gmx.net :) "

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Sabi70,

Sie haben ein Zurückbehaltungsrecht der BK-Nachzahlung, wenn der Vermieter Ihnen nicht die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gewährt. Erst nach Zustellung der Unterlagen sowie Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist kann er gerichtlich gegen Sie vorgehen.

Zu diesem Zeitpunkt wären die Kosten der Rechtsverfolgung nicht von Ihnen als Verzugsschaden zu ersetzen, weil die Forderung des Vermieters nicht fällig ist.

Wenn von Ihnen aber bestimmte Kostenpositionen nicht bestritten werden, sollten Sie den entsprechenden Betrag unter Vorbehalt überweisen. Mit dieser Vorgehensweise wären Sie auf der ganz sicheren Seite.

MfG Grwuo

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo Grwuo,

dann danke ich mal für die Antwort. Da ich weiß das Sie recht kompetent sind :) werde ich keine anderen Antworten mehr abwarten und mir die Rechnungen mal vornehmen und Teilüberweisungen tätigen.

Danke.

-----------------
"Es wünscht einen schönen Tag
sabi70

Reklamationen direkt an fantasmita@gmx.net :) "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Gern geschehen! :)

Noch ein kleiner Nachtrag:

Am Besten erläutern Sie Ihrem Vermieter schriftlich, wie sich der Überweisungsbetrag zusammensetzt bzw. welche Zahlungen Sie bis zur endgültigen Klärung noch zurückbehalten werden.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Hi Gruwo,

da hab ich jetzt aber ein Problem :D

Ich weiß gar nicht, wie ich das aufteilen soll. Auf der Rechnung stehen die Gesamtkosten, mein Anteil, dann im Ergebnis die Gesamtkosten und meine Vorauszahlungen. Wie soll ich das denn jetzt aufteilen. Ich sehe ja nicht die Differenz für die jeweilige Position :(

Hast du eine Idee?



-----------------
"Es wünscht einen schönen Tag
sabi70

Reklamationen direkt an fantasmita@gmx.net :) "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hi,

eigentlich mußt Du nur die Kosten in den jeweiligen Betriebskostenpositionen durch den Verteilerschlüssel (qm, Personen etc.) dividieren und mit Deinem Anteil des Verteilerschlüssels multiplizieren. Davon subtrahierst Du die Vorauszahlungen .

Die v.g. Angaben zählen zu den den inhaltlichen Mindestangaben einer BK-Abrechnung, ansonsten wäre Sie rechnerisch nicht nachvollziehbar. In diesem Fall wäre die Abrechnung formal falsch und damit unwirksam.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 20.12.2004 21:49:11

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Leider steige ich da nicht ganz durch :(

Ich hab nochmal eine ganz andere Frage. In dem Haus standen sändig Wohnungen leer. Muss ich da noch etwas besonderes beachten?

Ich hab mal eine Betriebskostenabrechnung gescannt. Vielleicht kannst du mir ja ein Beispiel anhand dieser Rechnung geben... ich glaub ich bin heute zu doof dazu. Ich weiß zwar wie ich meine Summe errechne aber wie komme ich auf die anteilige Verteilung der Nachzahlungen. Wäre nett, wenn du dir das mal anschauen würdest:

http://www.rattentreffpunkt.de/betriebskosten.jpg

-----------------
"Es wünscht einen schönen Tag
sabi70

Reklamationen direkt an fantasmita@gmx.net :) "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Moment, ich schau mal nach...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hi,

die Abrechnung ist soweit o.k., bei den BK-Positionen werden 95% auf die Mieter umgelegt, die restlichen 5% auf Nutzfläche (Gewerbeeinheit?). Zudem sind 2 Häuser als eine Wirtschaftseinheit zusammen gefasst (Hausnr. 11a & 27), der Verteilerschlüssel ist durchgängig Wohn- bzw. Nutzfläche.

Wenn Du lediglich die Hausmeistergebühren zurückhalten willst, wäre der Anteil Deiner Wohnung 41,34 €. Es ist aber nicht zu erkennen, welche Vorauszahlung Du auf diese spezielle Kostenposition geleistet hast, wir kennen nur die Vorauszahlung insgesamt. Insofern läßt sich auch nicht bestimmen, welche Nachzahlung Du auf diese spezielle Kostenposition leisten musst. Man kann aber durch Prozentrechnen annähernd auf den Anteil im gesamten Nachzahlungsbetrag kommen:

41,34 € = Anteil Hausmeister
623,63 € = Anteil Gesamtkosten
62,25 € = Nachzahlungsbetrag

41,34 € x 62,25 €
------------------= 4,13 €
623,63 €

Die 4,13 € wäre der Betrag, den Du bei den Hausmeisterkosten m.E. zurückhalten kannst.

Beim Leerstand musst Du nichts beachten, der entsprechende Vermieteranteil ergibt sich automatisch bei der Gesamtabrrechnung des Hauses. Das, was der Vermieter nicht über die vermieteten Monate pro Wohnung auf die Mieter umlegen kann, muss er zahlen.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 20.12.2004 22:56:23

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Mmhhhh, da stellt sich ja die Frage, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Da sind die Kosten für die Kopien ja höher :) Die Hausaußenreinigung ist noch so eine Position aber nun gut ... ich glaub ich bezahl die Beträge aus beiden Rechnungen und boykotiere halt nur die Rechnungen aus 2001 und 2003. Vielleicht läßt er es dann auch auf sich beruhen, denn er kann sich ja bei seinem Anwalt schlau machen.

Ich dank Dir erstmal herzlich für Deine HilfE!!!!!


-----------------
"Es wünscht einen schönen Tag
sabi70

Reklamationen direkt an fantasmita@gmx.net :) "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

quote:
Mmhhhh, da stellt sich ja die Frage, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt.


Tja, das hab ich mich auch gefragt. :) Aber bei diesem geringen Nachzahlungsbetrag wird der Vermieter auch nicht so schnell einen RA einschalten. Lass Dir ruhig mal alle Kopien zukommen und prüfe die, bevor Du die Nachforderung bzw. eine Teilzahlung (unter Vorbehalt) für 2000 und 2003 leistest.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 20.12.2004 23:17:17

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Eine Frage am Rande:

Wenn der Vermieter die BK aufstellt muss er ja Einsicht in die Originalbelege ermöglichen. Meiner macht das in dem er anbietet einen Termin zu vereinbaren und zur Hausverwaltung zu gehen um dort Einsicht zu erhalten.

Wenn mir das aber zu stressig ist, darf ich dann Kopien anfordern ? Muss er diese mir dann zuschicken, auch wenn ich nur 10 km entfernt wohne ?

Ich meine ich arbeite ja auch, und habe schlicht und ergreifend keine Lust deswegen von der Arbeit fernbleiben zu müssen.

Wen er Kopien zuschicken muss, steht das irgendwo geschrieben, oder gibt es diesbezüglich Urteile, o.ä. ?

danke,
meharis

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Soweit ich weiß muss er dir Kopien zur Verfügung stellen. Er hat dadurch ja keine Kosten, außer den Zeitaufwand alles zu kopieren, da du ihm die Kosten im angemessenen Rahmen (50 Ct. / Kopie + Versandkosten) rückerstatten müßtest sofern er dies möchte.

-----------------
"Es wünscht einen schönen Tag
sabi70

Reklamationen direkt an fantasmita@gmx.net :) "

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@meharis

Das Recht des Mieters auf Zusendung von Kopien der Abrechnungsunterlagen gegen Kostenerstattung ist gesetzlich nur bei öffentlich geförderten Wohnungen geregelt; § 29 Abs. 2 Neubaumietenverordnung.

Bei frei finanzierten Wohnungen gibt es eine solche zwingende Vorschrift nicht, die herrschende Meinung in Rechtsprechung (LG Neubrandenburg v. 5.3.2002 - 1 S 272/01 ; LG Berlin v. 25.1.2000 - 65 S 260/99 ; LG Duisburg v. 16.10.2001 - 13 S 208/01 ) und Literatur schließt sich aber auch hier in analoger Anwendung des v.g. Paragrafen der Ansicht an, dass der Vermieter auf Wunsch des Mieters Kopien versenden muss. Zudem muss der Mieter als Kostenerstattung höchstens 0,26 Euro pro Kopie erstatten.

Einige Gerichte machen aber die Zusendung von der Zumutbarkeit der Einsichtnahme am Ort des Vermieters bzw. Verwalters abhängig. Wenn also der Verwaltungssitz am Ort der Mietwohnung ist, insbesondere wenn der Mieter nur die Strasse überqueren müßte, verneinen sie einen Anspruch auf Zusendung von Kopien.

IMHO macht es einem Verwalter weniger Arbeit, dem Mieter die Kopien zu schicken, als ihn im Büro zu empfangen und dort prüfen zu lassen, denn ggf. muss er ja auf Wunsch des Mieters trotzdem Kopien anfertigen.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.815 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen