Vermieter nutzt Wohnung für Großrenovierung nach Übergabe, obwohl wir 100% Miete zahlen

30. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Neugierige_Frau
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter nutzt Wohnung für Großrenovierung nach Übergabe, obwohl wir 100% Miete zahlen

Guten Tag,
wir haben unserem Vermieter 2 Monate vorher mitgeteilt, dass wir zum 1. November etwa ausziehen möchten. Laut Vertrag beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, d.h. erst zum Ende November.
Dass er uns in Sachen Mietwechsel nicht entgegenkommen würde, war uns schon klar, weil er die Wohnung von Grund auf renovieren und dann ein Vielfaches der Miete gegenüber dem neuen Mieter verlangen wollte. Also fragte ich ihn, ob er schon eher in die Wohnung möchte, um Renovierungen vorzunehmen und uns dann bei der Miete/Kündigungsfrist entgegen kommt. Er wollte sich jedoch an die gesetzliche Kündigungsfrist halten, d.h. wir sollten den kompletten November noch bezahlen.
Soweit so gut und alles noch rechtens, wenn auch schade.
Ende Oktober haben wir die Wohnungsübergabe gemacht und wissen nur noch durch die Nachbarn, was passiert. Diese informierten mich nun, dass das Badezimmer renoviert sei und dass er nun mit der Renovierung der Küche begonnen hat, auch wenn er diese noch nicht abschließen kann, da die Küche noch nicht geliefert wurde.
Ist das immer noch rechtens? Muss ich Miete zahlen, während der Vermieter alles für den nächsten Mieter renoviert? Es handelt sich nicht ums Streichen oder um Renovierungen dessen, was wir "abgewohnt" haben, sondern um viel mehr.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Die Kündigung ist also geschrieben und die Frist geht bis zum 30.11.2016?
Warum habt ihr die Übergabe gemacht bzw. die Schlüssel abgegeben? Wenn euch der VM nicht entgegenkommt, hätte ich die Wohnung einfach so stehen lassen, bis heute!

Hausfriedensbruch könntet ihr dem VM noch androhen: Er darf die vermietete Wohnung nicht ohne EInverständnis betreten, egal ob genutzt oder nicht.

-- Editiert von HeHe am 30.11.2016 13:30

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#2
 Von 
Neugierige_Frau
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau, die Kündigung ist mit Frist zum 30.11.2016 geschrieben.

Wir haben die Übergabe nur gemacht, weil wir Ende Oktober aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt umgezogen sind. Sonst hätten wir den Schlüssel auch behalten.

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#3
 Von 
Neugierige_Frau
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Was würde mir außer viel Arbeit denn die Androhung von Hausfriedensbruch bringen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Einfach mal die Nachbarn fragen, ab wann der VM angefangen in der Wohnung zu arbeiten, dann weiter sehen.

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#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Das bringt nicht viel:

Dass man die Wohnung bis zum letzten Tag nutzen kann, bedeutet nicht, dass man es muss. Hier hat der Mieter auf die Nutzung verzichtet und schon den Schlüssel übergeben.

Jetzt ist es für alles Rechtliche eigentlich zu spät - wie die TE schon selbst festgestellt hat, wäre die Anzeige wg. Hausfriedensbruch auch nur energie- und zeitaufwändig. Man könnte dem VM höchstens damit etwas Druck machen und eine Verhandlungsbasis für die Rückerstattung wenigstens der halben Miete schaffen!? Einen Versuch ist es wert!

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Man könnte dem VM höchstens damit etwas Druck machen


Die Schlüsselrückgabe dürfte ja wohl einen starken Anscheinsbeweis für den Willen des M sein, die Wohnung dem VM "zurückzugeben", d.h. insbesondere ihm auch Nutzung zur Renovierung zu ermöglichen (es gibt ja immerhin auch nette Menschen, die nicht das Gesetz bis zum Letzten zu ihrem Vorteil ausnutzen, von daher ist das lebensnah).

Welchen Sinn hätte es denn, dem VM jetzt doch den Zutritt verweigern zu wollen? Ich werfe mal §226 BGB in den Raum. Da der M die Wohnung eh nicht mehr nutzen kann, wäre ein Verbot für den VM, diese zu betreten, reine Schikane und daher unwirksam.
Damit wiederum fällt auch der strafrechtliche Aspekt weg, da das Betreten nicht mehr unbefugt wäre.

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Er darf die vermietete Wohnung nicht ohne EInverständnis betreten, egal ob genutzt oder nicht.


Die Teilaussage stimmt nicht. Der Mieter hat sein alleiniges Nutzungsrecht durch die vorbehaltlose Rückgabe der Wohnung (s. § 546 BGB ) aufgegeben. Damit obiger Satz stimmt, hätte er sich das Nutzungsrecht bis zum Ende der Mietzeit vorbehalten müssen.

Ich hoffe, dass Gas und Strom abgemeldet wurden.

Berry

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#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Hausfriedensbruch könntet ihr dem VM noch androhen: Er darf die vermietete Wohnung nicht ohne EInverständnis betreten, egal ob genutzt oder nicht.

Ich stimme dem absolut zu, dass diese Aussage unzutreffend ist.
Schliesslich geht es bei der Rückgabe/Schlüsselrückgabe auch um den Übergang der Obhuts-/Sorgfaltspflichten (z.B. das Heizen/geschlossen Halten von Fenstern bei Frost)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Nach Rückgabe aller Schlüssel ist der Vermieter der Besitzer der Wohnung. Hausfriedensbruch könnte meiner Meinung nach höchstens der Mieter begehen, wenn er dennoch in die Wohnung geht.

Auf einem anderem Blatt steht, welche Folgen die Renovierungsarbeiten des Vermieters haben. § 536 BGB (Mietminderung) besagt (auszug)

Zitat:
Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.


Während der Renovieruntsarbeiten war die Tauglichkeit der Wohnung gemindert. Da ist es auch einigermaßen unerheblich, ob der Mieter die Wohnung zu dem Zeitpunkt wirklich nutzen wollte. Mietminderung kann trotzdem anfallen, denn da geht es nur um die Tauglichkeit der Wohnung. DIe Frage ist nur, wie der Mieter beweisen will, an welchen Tagen die Wohnung um wieviel in der Tauglichkeit gemindert war. Beweistechnisch ist das recht problematisch.

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#10
 Von 
Neugierige_Frau
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für alle Kommentare. Die letzten wurde mir etwas verspätet dargestellt, so dass ich erst jetzt dazu komme, diese zu kommentieren.

Leider weiß ich nicht, wie man in diesem Forum so zitiert, dass es extra gekennzeichnet ist.

Bezüglich des Kommentars: „es gibt ja immerhin auch nette Menschen, die nicht das Gesetz bis zum Letzten zu ihrem Vorteil ausnutzen, von daher ist das lebensnah" (BigiBigiBigi) kann ich nur sagen, dass wir von Anfang an gesagt haben, dass uns eine frühere Abnahme lieber wäre, wenn er noch renovieren wollte, und der Vermieter aber meinte, er wollte sich lieber an die gesetzliche Kündigungsfrist halten und dann danach erst was machen. Besonders nett finde ich es nicht, dass er es dennoch ausnutzt, dass wir draußen sind (obwohl er ja das Gegenteil behauptet hat und zu keinem Entgegenkommen bereit war). Er war nämlich derjenige, der alles bis zum Äußersten immer ausnutzen wollte.

Bezüglich des Kommentars zu § 546 BGB (Sir Berry): In der Klausel steht doch nur etwas zur Rückgabe NACH Beendigung des Mietverhältnisses, was ja Ende Nov und nicht Ende Okt war, sowie etwas über die Überlassung an einen Dritten in der Zeit – nicht über den Vermieter. Oder verstehe ich da etwas nicht? Für einen „reibungslosen Übergang" nach der tatsächlichen Beendigung des Mietverhältnisses bat der Vermieter um die Abmeldung zum Ende des Mietverhältnisses Ende Nov.

Bezüglich des Kommentars von Lolle: Das Heizen zahlen wir auch nach der Schlüsselrückgabe und nicht der Vermieter. Die Fenster werden nicht extra belüftet. Auch sein Wunsch und Wille. Die Reinigung des Treppenhauses übernehmen die anderen Parteien im Haus.

Bezüglich der Mietminderung wegen Renovierung (cauchy): Interessanter Ansatz.

Insgesamt merke ich wohl, dass wir wohl keine bis geringe Möglichkeiten haben, etwas gegen seine Nutzung entgegen seiner Aussage bei unserer Kündigung zu unternehmen. Danke für all die Mühe, die in die Beantwortung der Frage gesteckt wurde.

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#11
 Von 
Neugierige_Frau
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für alle Kommentare. Die letzten wurde mir etwas verspätet dargestellt, so dass ich erst jetzt dazu komme, diese zu kommentieren.

Leider weiß ich nicht, wie man in diesem Forum so zitiert, dass es extra gekennzeichnet ist.

Bezüglich des Kommentars: „es gibt ja immerhin auch nette Menschen, die nicht das Gesetz bis zum Letzten zu ihrem Vorteil ausnutzen, von daher ist das lebensnah" (BigiBigiBigi) kann ich nur sagen, dass wir von Anfang an gesagt haben, dass uns eine frühere Abnahme lieber wäre, wenn er noch renovieren wollte, und der Vermieter aber meinte, er wollte sich lieber an die gesetzliche Kündigungsfrist halten und dann danach erst was machen. Besonders nett finde ich es nicht, dass er es dennoch ausnutzt, dass wir draußen sind (obwohl er ja das Gegenteil behauptet hat und zu keinem Entgegenkommen bereit war). Er war nämlich derjenige, der alles bis zum Äußersten immer ausnutzen wollte.

Bezüglich des Kommentars zu § 546 BGB (Sir Berry): In der Klausel steht doch nur etwas zur Rückgabe NACH Beendigung des Mietverhältnisses, was ja Ende Nov und nicht Ende Okt war, sowie etwas über die Überlassung an einen Dritten in der Zeit – nicht über den Vermieter. Oder verstehe ich da etwas nicht? Für einen „reibungslosen Übergang" nach der tatsächlichen Beendigung des Mietverhältnisses bat der Vermieter um die Abmeldung zum Ende des Mietverhältnisses Ende Nov.

Bezüglich des Kommentars von Lolle: Das Heizen zahlen wir auch nach der Schlüsselrückgabe und nicht der Vermieter. Die Fenster werden nicht extra belüftet. Auch sein Wunsch und Wille. Die Reinigung des Treppenhauses übernehmen die anderen Parteien im Haus.

Bezüglich der Mietminderung wegen Renovierung (cauchy): Interessanter Ansatz.

Insgesamt merke ich wohl, dass wir wohl keine bis geringe Möglichkeiten haben, etwas gegen seine Nutzung entgegen seiner Aussage bei unserer Kündigung zu unternehmen. Danke für all die Mühe, die in die Beantwortung der Frage gesteckt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Während der Renovieruntsarbeiten war die Tauglichkeit der Wohnung gemindert. Da ist es auch einigermaßen unerheblich, ob der Mieter die Wohnung zu dem Zeitpunkt wirklich nutzen wollte. Mietminderung kann trotzdem anfallen, denn da geht es nur um die Tauglichkeit der Wohnung.


Die Tauglichkeit ist aber deswegen nicht gemindert, weil der M die Wohnung sowieso nicht mehr nutzen *kann* (du hast recht, um "Wollen" geht es nicht, sehr wohl aber um Können).

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